Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Unerlaubter Vertrieb von Blechschildern u.a. mit Abbildungen von VW- und Porsche-Pkw kann strafbar seinveröffentlicht am 4. Juni 2012
KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 Ss 128/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Vertrieb von Weckern, Wanduhren, Kalendern, Thermometern und Blechschildern mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Typen „Porsche 356“ und „Porsche 911“ der Porsche AG sowie der Typen „Käfer“ und „Bulli-T 1“ der Volkswagen AG als Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG strafbar sein kann. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung zu sehen. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Die Abbildung markenrechtlich geschützter Pkw-Modelle auf Blechschildern kann eine rechtswidrige Rufausbeutung darstellenveröffentlicht am 2. Mai 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2011, Az. 6 U 56/10
Art. 9 Abs. 1 lit a, b, c; Art. 98 Abs. 1, 1. Alt GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Abbildung eines als 3-D-Marke geschützen VW-Käfer bzw. VW-Busses auf einer nachgebildeten historischen Werbetafel aus Blech eine unrechtmäßige Ausbeutung des Rufs einer bekannten Marke darstellen kann, wenn die Darstellung kaum verfremdet ist und den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmacht. Es gehe der Beklagten, so der Senat, nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken, sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens wurde hingegen abgelehnt. Streitgegenständlich waren folgende Blechschilder / Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt: „vw.de“ – Auch zweistellige Domains sind von der DENIC grundsätzlich einzutragenveröffentlicht am 26. Juni 2008
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 33 GWB
In einer kartellrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass zukünftig auch zweistellige Domains registriert werden müssen, wenn gleichlautende Countrycode-Top- Level-Domains (ccTDL) nicht existieren. Das OLG ließ der nationalen Registrierungsinstitution für Domains, DENIC, aber die Möglichkeit einer Löschung solcher Domains offen, für den Fall, dass eine gleichlautende ccTDL durch politische Entwicklungen entstehe. Die DENIC weigerte sich, für die Volkswagen AG die Domain „vw.de“ einzutragen, verwies auf ihre Richtlinien und darauf, dass zweistellige Domains weltweit technische Probleme nach sich zögen. 80 % der privaten und staatlichen Registrierungsbehörden ließen solche Eintragungen daher nicht zu. Im Übrigen könne und würde die Volkswagen AG im Internet hinreichend unter anderen Domains gefunden werden können. Das Oberlandesgericht entschied hingegen, dass die DENIC ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 20 GWB) sei, über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verfüge, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerbersei und – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – der Volkswagen ein überwiegendes Interesse an der Eintragung der Domain „vw.de“ zuzubilligen sei. Zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer werde die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain (hier: vw.de) erreichbar sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gehe im Übrigen von einer Domain „vw.de“ derzeit kein technisches Risiko aus.