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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2012, Az. 1 U 338/11 – 101
    § 2 Abs. 5 LFGB, § 27 Abs. 1 Nr. 3 b LFGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 3, Anhang zu § 3 Ziffer 9 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung mittels eines „Wadenkrampf-Beratungssets“, bestehend aus einer Probe Massage-Pflegelotion und einer Wadenkrampf-Beratungsbroschüre, für eine Pflegeprodukt, welches aus Lotion und einem Massageroller besteht, nicht irreführend ist. Das Produkt der Beklagten (Lotion) sei als Kosmetikum einzuordnen. Zwar gelten hinsichtlich der Werbung für kosmetische Mittel wegen der Anwendung unmittelbar am Körper gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Gegen diese sei vorliegend jedoch nicht verstoßen worden. Der Lotion würden keine Eigenschaften zugeschrieben, die sie nicht besitze. Die Werbung spreche stets eine krampflösende oder verhindernde Eigenschaft nicht der Lotion alleine zu, sondern stets in Kombination mit dem Massageroller. Damit sei für den Verbraucher erkennbar, dass die therapeutischen Eigenschaften nicht überwiegend der Lotion zukämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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