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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06
    §§ 14 Abs. 2, Abs. 7 MarkenG

    Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung zur Frage der Haftung bei Affiliate-Systemen gefällt.  Unterhalte ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellten, so seien diese Werbepartner unter Umständen als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber in Form einer Provision nach der Anzahl der vermittelten Kunden zugute komme und der Betriebsinhaber im Rahmen eines fortlaufenden Werbeauftrags einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens habe, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle. Sei der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines Dritten (hier: der affilinet GmbH) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner einverstanden, so könne er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er sich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den Werbepartner begebe. Zum Volltext der Entscheidung:
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