IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg vertritt die Rechtsauffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von lediglich „4 Wochen“ statt „einem Monat“ zusteht. Zur Begründung der Erheblichkeit bezog sich das Oberlandesgericht nicht etwa auf den im Zweifelsfall bestehenden Fristenunterschied von 3 Tagen, sondern darauf, dass „bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, … ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr [bestehe].“ Dies berge jedenfalls „die Gefahr in sich und es käme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine sol­che von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.“

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