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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 25 W (pat) 15/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Air Solution“ nicht für Waren und Dienstleistungen wie z.B. „Lösungen und Mittel zur Verbesserung des Betriebsumfelds in der Lebensmittelherstellung“, „Dampferzeugungs- und Lüftungsgeräte“ oder „Luftreinigung und Luftverbesserung“ schutz- und eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Auch die Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils „Solution“ als Flüssigkeit oder (Problem-)Lösung begründe keine Schutzfähigkeit. Zum einen führten beide Varianten zu einem beschreibenden Verständnis hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen, zum anderen setze eine beschreibende Benutzung als Sachangabe noch nicht einmal voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

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