Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Auch zufällig im Hintergrund abgebildete Urlauber haben Unterlassungsanspruch gegen Zeitung, die auf dem Foto eigentlich nur einen Prominenten zeigen willveröffentlicht am 24. Juni 2015
BGH, Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14
§ 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUGDer BGH hat entschieden, dass identifizierbare, nicht-prominente Personen, die sich zufällig in der Nähe eines Prominenten bei dessen Ablichtung durch einen Paparazzo befinden, grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung haben. Die Abgebildete hätte durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich gemacht werden müssen. Eine dadurch entstehende „Störung der Atmosphäre“ mochte der Senat nicht erkennen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Servicepersonal einer Prominentenparty muss mit der Veröffentlichung von Fotos rechnenveröffentlicht am 17. Februar 2015
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14
§ 22 S. 1 KUGDer BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos in einem Eventportal von einer Hostess auf einer Prominentenparty rechtmäßig ist. Das Servicepersonal auf einer solchen Veranstaltung müsse damit rechnen, dass Bilder veröffentlicht werden, auf denen sie zu sehen seien. Die Tätigkeit auf einer solchen Party beinhalte daher die konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen, die z.B. – wie vorliegend – eine Hostess beim Anbieten von Aktionsware zeigen. Der Presse wäre eine Unterscheidung von nicht prominenten und prominenten Teilnehmern einer solchen Veranstaltung auch kaum zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Hochzeit in der JVA – Berichterstattung darf nicht identifizierend seinveröffentlicht am 4. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014, Az. 12 O 207/14
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 analog BGB; § 22 KUGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine Hochzeit in der JVA nicht identifizierend sein darf. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Braut verletzt. Ein Informationsinteresse könne lediglich hinsichtlich des inhaftierten Ehemannes bestehen, dieser sei jedoch höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte. Dies rechtfertige nicht, über seine Frau und deren Sohn identifizierend zu berichten. Zum Volltext der Entscheidung: