Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: eBay ist nicht verpflichtet, vorab per manueller Bildkontrolle zu prüfen, ob Auktionen fälschlicherweise Originalware anpreisen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 27. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 2 MarkenG; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber der Internethandelsplattform eBay nicht verpflichtet ist, die Bilder sämtlicher Auktionen, über die Produkte mit der Marke eines bestimmten Markeninhabers angeboten werden, manuell daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den angebotenen Produkten tatsächlich um Originalware handelt. Dies sei nicht zumutbar, zumal nicht erkennbar sei, dass es eine Bilderkennungssoftware gebe, welche automatisch einen solchen Fotoabgleich durchführen könne. Eine technische Besonderheit der Handelsplattform eBay liegt u.a. darin begründet, dass die Auktionsinhalte der verkaufenden eBay-Mitglieder nach Fertigstellung zu Millionen von eBay vollautomatisch online gestellt werden, also nicht vorher durch eBay manuell geprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Köln: Verlagsdruckerei darf gegen einstweilige Verfügung verstoßen, wenn unzumutbare Schäden drohenveröffentlicht am 31. März 2010
LG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
§ 890 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gerechtfertigt ist, wenn die rechtsverletzende Handlung (Zeitschriftendruck unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) im Zeitpunkt der Kenntnis von der einstweiligen Verfügung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Schuldnerin bei deren Abbruch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden droht. Der Schuldner sei nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. (mehr …)
- LG Lübeck: Schutzbedürfnis vor Spam-E-Mails entfällt nicht durch die Möglichkeit eines Spam-Filtersveröffentlicht am 12. August 2009
LG Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGBDas LG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der betroffene E-Mail-Empfänger hatte sich zunächst auf einen Newsletter-Verteiler eingetragen, sodann aber mehrfach kundgetan, dass er den Newsletter nicht mehr erhalten wolle. Dies wurde ignoriert. Überraschenderweise lehnte das zunächst angerufene AG Schwarzenbek den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei, weil der Antragsteller sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen könne. Dass der Spam-Filter den Schutz vor unerwünschtem E-Mail-Traffic nicht verhindert, wenn er auf dem Rechner des Empfängers installiert ist, ließ das Amtsgericht demnach unbeachtet. Das LG Lübeck zeigte mehr Weitblick. (mehr …)
- BGH: Die AGB-Klausel „Wenn nicht lieferbar, liefern wir gleichwertigen Ersatz“ ist unwirksam und abmahnfähigveröffentlicht am 29. Juli 2008
BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 284/04
§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, 308 Nr. 4, 454 Abs. 1 Satz 2, 455 Satz 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass die bei Fernabsatzgeschäften in AGB gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu“ in Verbindung mit den Sätzen „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“ gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Entscheidend war, dass der Onlinehändler in diesem Fall nicht daraufh hingewiesen hatte, dass die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein muss.
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