Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die angeblich rufschädigende Wirkung einer öffentlichen Äußerung ist im Zusammenhang zu bewerten, nicht isoliertveröffentlicht am 22. Juli 2014
BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine Äußerung geeignet ist, sich abträglich auf das Bild eines Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken, davon abhängig zu beantworten ist, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliege, sei wiederum zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen sei, in dem sie gefallen sei. Sie dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Werbung mit aus dem Zusammenhang gerissenen Testergebnissen kann irreführend seinveröffentlicht am 17. März 2010
OLG Köln, Urteil vom 18.12.2009, Az. 6 U 60/09
§ 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit Testergebnissen aus einer Zeitschrift dann irreführend sein kann, wenn die Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen werden und so geeignet sind, einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln. Im streitigen Fall hatte ein Kabelbetreiber, der nur in einigen Ballungsregionen in Deutschland seine Dienste anbot, u.a. damit geworben, dass er hinsichtlich der Anschlussgeschwindigkeit „im Deutschland Durchschnitt“ vorne liege. In dem vom Beklagten verteilten Faltblatt waren verschiedene Testergebnisse aus Computerzeitschriften abgedruckt, z.B. „Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt … vorn.“ und „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen.“. Diese Aussagen seien irreführend, da dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten und ein Spitzenplatz gerade der Beklagten bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde. Wer sich als Telekommunikationsdienstleister mit seinem Angebot auf örtlich begrenzte Ballungsgebiete beschränke, dem gebühre nach allgemeinem Verständnis selbst dann nicht der erste Platz „im Deutschland-Durchschnitt“, wenn er in diesen Gebieten Spitzenergebnisse bei den Datenübertragungsgeschwindigkeiten erziele und der daraus errechnete Mittelwert über dem Durchschnittsergebnis aller anderen Anbieter in Deutschland liege. Zum Volltext: