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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Holger Bleich hat in der Zeitschrift c’t (Heft 5 aus 2010, S. 50 – 51) unlängst einen  aufschlussreichen Artikel zum fragwürdigen Beweiswert eines Gutachtens veröffentlicht, das die Kanzlei Nümann + Lang im Bereich Filesharing-Abmahnung einsetzt. Nach Bleich soll das Gutachten den abmahnenden Rechtsanwälten dazu dienen, die fehlerfreie Funktionsweise der Software ePAC zu unterlegen, welche wiederum zur Ermittlung von illegal handelnden Filesharern eingesetzt wird. Der aufschlussreiche Artikel enthält Ausführungen dazu, dass dieses Gutachten möglicherweise gar nicht geeignet sei, eben diese Fehlerfreiheit zu beweisen. So sei der Gutachter, der die Software geprüft habe, kein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger, wie dies Nümann + Lang jedoch in einer großen Anzahl Abmahnungen behauptet habe. Das Gutachten selbst stelle darüber hinaus auch keinen Beweis für die Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware dar. Die in dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder technisch gerechtfertigt noch logisch nachvollziehbar.

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