VG Lüneburg: Zur irreführenden Etikettierung von Lebensmitteln

veröffentlicht am 3. Mai 2016

VG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2016, Az. 6 A 30/15
§ 39 Abs. 2 LFGB; § 28 VwVfG

Das VG Lüneburg hat entschieden, dass bei der Etikettierung eines Gemüsesaftes nach der LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) hinsichtlich des Salzgehaltes nicht lediglich die Menge des in dem Lebensmittel enthaltenen Kochsalzes anzugeben ist. Darüber hinaus muss für die Berechnung des Salzgehaltes das im Lebensmittel enthaltenen Natrium hinzugerechnet werden. Anderenfalls sei die Angabe auf dem Etikett irreführend. Soweit der anzugebende Salzgehalt eines Lebensmittels – wie vorliegend bei Möhrensaft denkbar – ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen sei, könne gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LMIV in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine entsprechende erläuternde Angabe erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Lüneburg – Etikettierung Gemüsesaft).


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