VG Saarlouis: Amtlicher Hinweis auf Hygienemängel gemäß § 40 LFGB nur bei „konkretem Lebensmittelbezug“ / Die blitzsaubere Rostwurst vom fettverdreckten Grill

veröffentlicht am 27. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Saarlouis, Beschluss vom 25.01.2013, Az. 3 L 76/13
§ 40 Abs. 1 LFGB

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass ein öffentlicher Hinweis auf Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 LFGB nicht schon dann zulässig ist, wenn bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene und Reinigungsmängel festgestellt werden, diese aber keinen konkreten Lebensmittelbezug aufweisen. Soweit ein konkreter Lebensmittelbezug vorliege, könne indessen der Hinweis auch dann veröffentlicht werden, wenn die entsprechenden Mängel bereits beseitigt worden seien, soweit hierauf klarstellend hingewiesen werde. Vgl. mit entgegengesetzten Ergebnissen VG Sigmaringen (hier) und OVG Lüneburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Saarlouis

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den nachfolgend dargelegten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten des Antrags nicht zu entsprechen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, § 121 ZPO).

Der Antrag vom 08.01.2013, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Veröffentlichung von Verstößen gemäß § 40 a Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in seinem Internettauftritt abzusehen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag ist statthaft. Die Verhinderung der Internetveröffentlichung kann nicht über das nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO erreicht werden. Weder bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 04.01.2013, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass die in seinem Betrieb festgestellten Verstöße im Internet auf der Seite: www.saarland.de/97711.htm wie folgt veröffentlicht werden: „Grund der Beanstandung Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wie z.B. Rostwurst und Pommes Frites, die unter unhygienischen Zuständen zubereitet und gelagert wurden und somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren“, noch bei der Veröffentlichung im Internet handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach dem insoweit entscheidenden erklärten Willen der Behörde handelt es sich dabei jeweils um die Ankündigung eines bevorstehenden tatsächlichen Verwaltungshandelns, wie sich aus dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.01.2013 ergibt(vgl. Bl. 15 der Gerichtsakte). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht im Übrigen neben der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Schreibens, dass es nicht als „Verfügung“ oder „Bescheid“, sondern als Mitteilung bezeichnet ist und der Antragsgegner auf die Möglichkeit hinweist, beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Nach alldem ist die Veröffentlichung als Realakt zu qualifizieren, deren Verhinderung in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch(zur Herleitung dieses Anspruchs und zu seinen Voraussetzungen vgl. nur statt vieler: BVerwG, Urteil vom 29.4.1988 -7 C 33/87-,E 79,254.) möglich ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.

Zwar wird das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Absatz 1 VwGO von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt und es liegt auf der Hand, dass die geplante Veröffentlichung der Informationen über die festgestellten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Internet für den Antragsteller ganz erhebliche negative Konsequenzen hat, die auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 a LFGB, bei deren Vorliegen der Antragsgegner durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet informieren muss, sind gegeben.

Gemäß § 40 Absatz 1 a Nr. 2 LFGB, auf den der Antragsgegner sein Vorgehen stützt, informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung – hier – des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist.

Die getroffenen Feststellungen, wie sie der Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 04.01.2013 und dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 25.10.2012 zu entnehmen sind, reichen aus, um diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 a LFGB zu erfüllen. Der Antragsteller hat ausweislich der Betriebskontrolle in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen die Einhaltung hygienischer Anforderungen verstoßen, was zu einer durch einen Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 29.11.2012 verhängten Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR geführt hat(Vgl. Bl. 38 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), der nach Aktenlage bestandskräftig geworden ist.

Der Gesetzeswortlaut spricht zwar mit Gewicht dafür, dass der hinreichend begründete Verdacht bestimmter Gesetzesverstöße auf bestimmte, genau bezeichnete, Lebensmittel bezogen sein muss; nicht ausreichend für die Veröffentlichung ist, dass bei fehlendem konkretem Lebensmittelbezug bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden sind.(So auch VG Würzburg, Beschluss vom 12.12.2012 -W 6 E 12.994-; VG Regensburg, Beschluss vom 21.12.2012 -R0O 5 E 12.1897-; VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 -2 K 2430/12-; VG Berlin, Urteil vom 28.11.2012 -14 K 79.12-, jeweils juris) Es muss klar erkennbar sein, welches konkrete Lebensmittel unter Verstoß gegen Lebensmittelvorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.

So liegt der Fall aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen hier.

Aus dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 25.10.2012 ist klar erkennbar, dass und in welchem Maße die angetroffenen erheblichen Hygiene- und Reinigungsmängel im konkreten Zusammenhang mit dem vom Antragsgegner gerügten Inverkehrbringen von Pommes Frites und Rostwurst stehen. Der bemängelte, massiv verdreckte, mit altem Fett verschmierte Kontaktgrill(Vgl. Bl. 20, 23 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners) dient dem Herstellungsprozess und damit dem Inverkehrbringen der Rostwurst. Gleiches gilt mit Blick auf die gerügten Pommes Frites in Bezug auf die bemängelte Gefriertruhe, die mit älteren Speiseartikeln in Eisschnee behaftet war und in der die darin gelagerten Lebensmittel teilweise offen und nicht sachgemäß verpackt waren(Vgl. Bl. 20, 25, 26 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners). Anzumerken bleibt, dass bei der Betriebskontrolle weitere erhebliche Verstöße mit konkretem Lebensmittelbezug festgestellt wurden, die vom Antragsgegner – aus dem Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen – nicht zur Veröffentlichung gebracht werden. So wurden in der Gefriertruhe dort offen lagernde Frikadellen entdeckt. Zudem wurde ein Ketchupeimer vorgefunden, der am Pumpmechanismus mit angetrocknetem Ketchup behaftet war(vgl. Bl. 20, 23 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners.), was nur den Schluss darauf zulässt, dass der Antragsteller insoweit das Lebensmittel Ketchup gesetzwidrig behandelt hat.

Da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB erfüllt sind, ist der mit der Veröffentlichung im Internet verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers durch eine gesetzliche Grundlage i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, die vorliegend sogar dem Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheit der Bevölkerung dient. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die beabsichtige Veröffentlichung nicht berührt, da die geltend gemachte Beeinträchtigung der gewinnbringenden Verkaufsmöglichkeit der Produkte des Imbissbetriebes des Antragstellers als bloße Umsatz- und Gewinnchancen vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst sind(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 -1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91- („Glykolwarnung“)).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers(vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.01.2013) steht die Tatsache, dass bereits vor der Veröffentlichung eine Mängelbeseitigung erfolgt ist, einer Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 a LFGB nicht im Wege. Der – wie hier – bei der Veröffentlichung vorgesehene klarstellende Hinweis, dass die Mängel beseitigt sind, genügt. Eine Information der Öffentlichkeit ist auch in diesem Fall grundsätzlich möglich und entspricht der gesetzlichen Intention. Denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Die Lebensmittelunzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumsentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das LFGB zieht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch die vorgesehene Möglichkeit einer Veröffentlichung von Verstößen gegen das LFGB im Internet auch präventiv auf das Verhalten von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen eingewirkt werden soll(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2011 -3 A 270/10- zu § 40 LFGB; VG Würzburg, Beschluss vom 12.12.2012 -W 6 E 12.994-).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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