VG Trier, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 K 12306/17.TR
§ 23 WeinG 1994, § 3 Abs. 1 WeinG 1994; Art. 120 EUV 1308/2013, Anl. 7 Teil 2 Nr. 1 EUV 1308/2013
Das VG Trier hat entschieden, dass ein Winzer für Weine des Anbaugebietes Pfalz die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ verwenden darf. Die Bezeichnungen seien nicht durch § 23 WeinG ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um die Namensangaben bestimmter geografischer Einheiten handele und auch nicht als solche aufgefasst würden. Fantasiebezeichnungen seien nicht genehmigungsbedürftig und erlaubt, soweit sie nicht irreführend seien. Letzteres konnte das Gericht hier nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Trier – Fantasiebezeichnungen für Weine).
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