03. Tell-a-friend: Ratsam?
Verschiedentlich findet sich in Onlineshops die Funktion, ein gefundenes Angebot einem Bekannten „per Mausklick“ mitzuteilen, weil es möglicherweise auch für diesen interessant ist. Hierzu hat der Kunde lediglich die E-Mail-Adresse des Bekannten einzugeben und die Versendung per Mausklick zu veranlassen.
Solche Tell-a-friend-Funktionen / Einem-Freund-empfehlen-Funktionen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig. Zudem dürfen über diese Funktion erhaltene E-Mail-Adressen Dritter vom Onlinehändler nicht ohne weiteres für eigenes E-Mail-Marketing verwendet werden.
DR. DAMM & PARTNER helfen Ihnen, sollten Sie eine Tell-a-friend-Funktion in Ihren Onlineshop integrieren wollen, damit Ihr Werbebudget nicht durch kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen auf Grund unzulässiger E-Mail-Werbung aufgezehrt wird.
Hinweis
Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.