IT-Recht. IP-Recht. 360°

04. AGB richtig einbinden

a. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. AGB werden aber auch dann Vertragsbestandteil, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die andere Vertragspartei muss mit ihrer Geltung einverstanden sein.

Für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften können die Vertragsparteien die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der vorgenannten Erforder- nisse im Voraus vereinbaren.

b. Onlinehandel

Auf Grund der Komplexität des Onlinehandels und der unterschiedlichen Bedingungen in Onlineshops und auf Internethandelsplattformen ist eine allgemeingültige Aussage dazu, wie AGB wirksam in den Fernabsatzvertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden können, nicht möglich. Bei eBay ist darauf zu achten, dass eine Hinterlegung der AGB auf der „mich“-Seite allein nicht ausreicht. Zu beachten ist auch, dass in der Vergangenheit die „mich“-Seite auf Grund technischer Störungen nicht angezeigt wurde, womit auch keine AGB vorgehalten wurden, die als Vertragsbestandteil hätten einbezogen werden können. Bei Amazon ist die Vorhaltung von AGB ebenfalls nicht ohne weiteres möglich, da hierfür ein spezieller Speicherplatz nicht vorhanden ist.

Gerne beraten wir Sie zur wirksamen Einbindung Ihrer AGB. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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