IT-Recht. IP-Recht. 360°

06. Die deutsche Marke

a. Vekehrsmarke

Markenschutz entsteht nicht erst mit der Anmeldung/Eintragung des jeweiligen Kennzeichens zum Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Vielmehr kann ein Markenschutz bereits im Vorfeld entstehen, wenn das betreffende Kennzeichen die Anforderungen einer Marke erfüllt (und im Geschäftsalltag benutzt wird (z.B. Verwendung auf Briefpapier und Ware, als Firmenlogo auf Verpackungen), jedoch nur dann, wenn es dabei innerhalb bestimmter Verkehrskreise als Marke aufgefasst wird, also eine sog. „Verkehrsgeltung“ erlangt hat. Die Bestimmung, ob ein Kennzeichen tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt hat, ist kompliziert und teuer, da diesbezüglich regelmäßig mit demoskopischen Gutachten gearbeitet werden muss, die leicht Kosten von über 10.000 EUR aufwerfen können. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, nach Möglichkeit das Kennzeichen zu registrieren.

b. Registermarke

Wird der Weg der amtlichen Eintragung gewählt, so entsteht der Markenschutz bereits mit der Anmeldung der Marke, also in dem Moment, in dem das Deutsche Patent- und Markenamt die schriftliche Anmeldung erhalten hat. Bereits mit Anmeldung der Marke kann mit ihr gegen eine kurz darauf durch einen Dritten angemeldete identische oder ähnliche Marke im Wege des Löschungsantrags vorgegangen werden. Verletzungsansprüche, also Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können allerdings erst mit der Eintragung der Marke geltend gemacht werden.

c. Notorisch bekannte Marke

Markenschutz kann auch dann bestehen, wenn die Marke „notorisch bekannt“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Kennzeichen nicht nur einfach bekannt ist oder ihm Verkehrsgeltung zukommt, sondern der Bekanntheitsgrad deutlich über dem anderer bekannter Marken im vergleichbaren Bereich liegt. Die Auffassungen, wo die Grenze beginnt, differieren zwischen 25 – 70 %. Eine notorisch bekannte Marke ist „Coca Cola“.


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Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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