BGH: Zur Unwirksamkeit von Abtretungskauseln in Verträgen über Kfz-Schadensgutachten

veröffentlicht am 27. April 2020

BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19
§ 307 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens vorhandene formularmäßige Klausel, nach welcher der Geschädigte em Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, unwirksam ist, wenn in dem betreffenden Vertrag gleichzeitig folgende Klausel enthalten ist: „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“ Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zur Unwirksamkeit von Abtretungskauseln in Verträgen über Kfz-Schadensgutachten).


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