OLG München: Selbst entworfenes Bio-Logo darf nicht Verleihung durch Dritte vortäuschen

veröffentlicht am 26. Januar 2022

OLG München, Urteil vom 09.12.2021, Az. 6 U 1973/21
§ 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass das nachstehend abgebildete, von einem Unternehmen selbst entworfenes Bio-Logo


nicht verwendet werden darf, wenn es den Eindruck erweckt, dass es sich um ein von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenes Siegel handelt. Das Unternehmen hatte sich damit verteidigt, dass das Bio-Logo als Herkunftskennzeichnung der betreffenden Produkte diene und lediglich sekundär auf die Bio-Qualität hinweise. Das sah der Senat allerdings anders: Das Zeichen werde nicht als firmeneigenes Logo verstanden, sondern vielmehr als Beweis dafür, dass ein Dritter das Produkt einer Prüfung nach bestimmten Anforderungen unterzogen habe. Wesentlich für diese Entscheidung, war die Größe, die Gestaltung und die konkrete Verwendung des Logos. Verfahrensführend war in diesem Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“).

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