AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
§ 288 BGB
Das AG Arnsberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen- pauschale (nach Gegenstandswert) und ggf. Mehrwertsteuer fordern kann, die in einem gerichtlichen Verfahren von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sich die Gegenseite mit der streitgegenständlichen Leistung im Schuldnerverzug befindet. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Anmerkung: Zu berechnen ist die Gebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Überdies muss, soweit sich die Gegenseite bei Einholung der Deckungszusage nicht im Verzug befindet, der Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Deckungsschutzanfrage zuvor informiert werden.