AG Augsburg: Durchsuchungsbeschluss bei Filesharer nach öffentlicher Zugänglichmachung von 24 Pornofilmen

veröffentlicht am 4. Dezember 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2011
§ 184 Abs. 1 Nr.2 StGB, § 106 Abs. 1 StGB, § 109 UrhG, § 52 StGB, § 53 StGB

Das AG Augsburg hat mit dem nachstehend wiedergegebenen Beschluss eine (angesichts der Tatvorwürfe extrem seltene) Durchsuchung der Wohnräume eines Filesharers von 24 Pornofilmen angeordnet und die Beschlagnahme von diversen Gegenständen angeordnet. Was wir davon halten? Müssen Sie jetzt Angst vor dem Besuch der Trachtengruppe haben und sämtliche Forderungen erfüllen? Keineswegs. Anstatt sich Sorgen zu machen, sollten Sie uns kontaktieren. Zum Volltext der Entscheidung:


Ermittlungsverfahren gegen … geboren am … wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz

Amtsgericht Augsburg

Beschluss

Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der Beschuldigten … nach folgenden Gegenständen angeordnet:

– PC der Beschuldigten
– Unterlagen, die Aufschluss über Tausch mit raubkopierten CDs/DVDs mit pornographischen Darstellungen geben
– Software, die Tauschprogramme (sog. Filesharingprogramme) beinhaltet
– illegal kopierte CDs, DVDs mit Musiktiteln, Filmen, sonstiger Software

Die Durchsuchung erstreckt sich auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§110 Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht:

Seit einem unbekannten Zeitpunkt nutzte die Beschuldigte über den Internetanschluss ihres Wohnanwesens eine Filesharing-Software zum Download von urheberrechtlieh geschützten pornographischen Filmen. Sie ermöglichte dabei über die zu dem Programm gehörende Software einer unbestimmten Anzahl von nicht bekannten Nutzern, deren Alter ihr nicht bekannt war, den Lesezugriff auf die im Ordner „shared folder“ abgelegten Dateien. Dabei war der Beschuldigten bekannt, dass es sich bei den pornographischen Filmen um urheberrechtlich geschützte Dateien handelte, die sie auf die Festplatte ihres Computers kopierte und die Dateien auf der Festplatte ohne die Einwilligung der Rechteinhaber mit dem Zweck bereit hielt, die Aufnahmen im Internet zum Abruf für Teilnehmer von Filesharing-Systemen zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dateien:

1. Datum: 10.12.2010
Uhrzeit: 11:31:19
Datei: Familiy Affairs, german
IP-Adresse: xxx

24. Datum: 10.12.2010
Uhrzeit: 08:46:39
Datei: Familiensuenden.unter.deutschen.Daechern.16.German …
IP-Adresse: xxx

Dies ist strafbar als Verbreitung von pornographischen Schriften in 24 jeweils in Tateinheit mit unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 106 Abs. 1, 109 UrhG, §§ 52, 53 StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird .

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