AG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2011 – rechtskräftig seit dem 13.09.2011
§ 184 Abs. 1 Nr.2 StGB, § 106 Abs. 1 StGB, § 109 UrhG, § 52 StGB, § 53 StGB
Das AG Augsburg hat mit dem nachstehend wiedergegebenen Strafbefehl auf das illegale Filesharing eines Internetnutzers von 24 Pornofilmen reagiert. Der filesharende Pornophile erklärte sich nach einem Geständnis (!) demnach bereit 4.500 EUR Strafe zu zahlen und seinen zum Filesharing verwendeten PC als Tatwerkzeug in die Aservatenkammer zu verabschieden. Was wir davon halten? Da wurden seitens des Filesharers gleich reihenweise Fehler begangen – und zwar nicht nur hinsichtlich der „Family Affairs“. Zum Volltext des Strafbefehls:
Amtsgericht Augsburg
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Seit einem unbekannten Zeitpunkt nutzten Sie über den Internetanschluss Ihres Wohnanwesens der auf Ihre Ehefrau angemeldet ist, eine Filesharing-Software zum Download von urheberrechtlich geschützten pornographischen Filmen. Sie ermöglichten dabei über die zu dem Programm gehörende Software einer unbestimmten Anzahl von nicht bekannten Nutzern, deren Alter Ihnen nicht bekannt war, den Lesezugriff auf die im Ordner „shared folder“ abgelegten Dateien.
Dabei war Ihnen bekannt, dass es sich bei den pornographischen Filmen um urheberrechtlich geschützte Dateien handelte, die Sie auf die Festplatte Ihres Computers kopierten und die Dateien auf der Festplatte ohne die Einwilligung der Rechteinhaber mit dem Zweck bereit hielt, die Aufnahmen im Internet zum Abruf für Teilnehmer von Filesharing-Systemen zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dateien:
1. Datum: 10.12.2010
Uhrzeit: 11:31:19
Datei: Familiy Affairs, German
IP-Adresse: xxx
…
24. Datum: 10.12.2010
Uhrzeit: 08:46:39
Datei: Familiensuenden.unter.deutschen.Daechern.16.German …
IP-Adresse: xxx
Strafantrag wurde in allen Fällen form- und fristgerecht gestellt. Sie werden daher beschuldigt,
in 24 rechtlich selbständigen Fällen pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist, sonst zugänglich gemacht zu haben und dabei jeweils zugleich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk verbreitet zu haben strafbar als Verbreitung von pornographischen Schriften in 24 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Verwertung urheberrechllich geschützter Werke gemäß §§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 106 Abs. 1, 109 UrhG, §§ 52, 53 StGB.
Beweismittel:
Geständnis BI. 81 ff d.A.
Zeuge: KHK’in KPI Augsburg
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister (kein Eintrag)
Strafantrag BI. 1 d.A.
EDV -Untersuchungsbericht BI. 41 ff d.A.
Sicherstellungsverzeichnis BI. 30 dA
Sonstige Beweismittel:
Lichtbilder BI. 36 ff dA.
Asservate:
CD mit Auswertungsbericht
Sichergestelter PC
Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Die Einzelstrafen betragen zu 1 bis 24: jeweils 40 Tagessätze.
Der Tagessatz wird auf 50,00 EUR festgesetzt. Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit insgesamt 4500,00 EUR.
Gemäß § 74 Abs. 1 StGB wird die Einziehung des sichergestellten Rechners … PC angeordnet.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Richter(in)
am Amtsgericht