AG Backnang, Urteil vom 17.06.2009, Az. 4 C 810/08
§ 355 BGB
Das AG Backnang hat entschieden, dass der Kunde auch bei Rasierern ein Widerrufsrecht ausüben kann, der Händler in diesem Fall aber unter Umständen bis zu 100 % Wertersatz fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Rasierer gebraucht und sodann durch Ausübung des Widerrufsrechts versucht, Kaufpreis und Versandkosten zurückzuerhalten. Wie Händler und Gericht indes feststellten, enthielt der Scherkopf Bartstoppeln und roch nach abgestandenem Wasser sowie Schimmel.
Dies dürfte einer derjenigen Sachverhalte sein, bei denen der EuGH dem Händler nach „Treu und Glauben“ ein Recht auf Wertersatz zubilligt (Link: EuGH). Auf das Urteil hat RA Dr. Carsten Föhlisch hingewiesen.