AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 17a C 49/14
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
Das AG Bad Segeberg hat entschieden, dass ein Beitrag in einem Internetforum, welcher lediglich Fakten mitteilt, aus welchen Leser eigene Schlüsse ziehen können, keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellen kann. Dies sei auch dann der Fall, wenn der gezogene Schluss nahe liege. Die Grenze zu einer sog. „verdeckten Aussage“, bei welcher der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage treffe bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe lege, sei vorliegend nicht überschritten. Im letztgenannten Fall könne nämlich sehr wohl eine ggf. ehrverletzende Behauptung zu sehen sein. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bad Segeberg
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers vom 26.03.2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen.
Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer eines Grundstückes unter der Anschrift B… in …. Der Antragsteller erwarb dieses Grundstück im Jahre 2012. Er beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim zu errichten.
Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, in dem der Herr … einen Fleischerei- und Imbissbetrieb führt. Durch den Erwerb des Grundstückes trat der Antragsteller in den zwischen dem Voreigentümer und dem Herrn … geschlossenen Mietvertrag ein. Zwischen dem Antragsteller und dem Herrn … war u.a. ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel anhängig, in welchem der Antragsteller den Herrn … auf Räumung in Anspruch nahm. Das Landgericht Kiel wies die Klage des Antragstellers ab. Derzeit ist bei dem Oberlandesgericht Schleswig (Az.: …) das Berufungsverfahren anhängig.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 hat der Antragsteller unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Hierzu trägt er vor, dass es in den vergangenen Wochen zu tätlichen Angriffen zu Lasten des Herrn … gekommen sei. Über Hintergrund und Ursache seien ihm zwar keine Tatsachen bekannt. Jedenfalls habe es in der Gaststätte aber zwei Mal gebrannt. Zudem soll der Herr … zu Hause aufgesucht und verprügelt worden sein.
In einem Beitrag auf www.facebook.com habe der Antragsgegner am 19.03.2014 gegen 16.30 Uhr folgendes gepostet:
„Jetzt bekommt unser lieber Frikadellenbudenbesitzer hier im Dorf schon zu Hause besuch von 3 vermummten Gestalten und wird verprügelt.. als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben…schwach sowas…seltsam dass diese Angriffe/versuchten Brandstiftungen erst seit einem gewissen Zeitraum passieren…“.
Am 26.03.2014 sei in der S… Zeitung ein Zeitungsartikel veröffentlicht worden. Auch dort habe man wegen der Behauptungen des Antragsgegners den Verdacht, der Antragsteller sei für die Übergriffe auf den Herrn … verantwortlich.
Der Antragsteller hat eine Kopie des vorgenannten Zeitungsberichts seinem Antrag beigefügt. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt:
„Wer steckt hinter fiesen Attacken auf Imbiss? Investor für Altenheimbau fühlt sich über Facebook an den Pranger gestellt – Polizei ermittelt … Wild geht es derzeit in … zu. Seit Monaten fühlt sich Fleischerei- und Imbissbetreiber … attackiert. Brände seien gelegt, reifen zerstochen, er in seiner Wohnung in … überfallen worden. Im Internet über Facebook legte nun ein … nahe, jemand wolle den Imbissbetreiber wohl verjagen. Damit sei wohl er gemeint, sagt …, ein anderer …. Ihm gehört das Imbissgebäude. … Der Hintergrund: … will am Standort ein Pflegeheim bauen, Mieter … aber nicht weichen. Beide Seiten beharken sich seit langem über ihre Anwälte. … Über Facebook Andeutung zu Täter? Das deutete dagegen ein junger … an. Über das Internet-Kommunikationsportal Facebook schrieb er vor einer Woche: … „Ich wollte mein Unverständnis ausdrücken, nicht … angreifen“, sagt der junge …… … ist empört. „Das ist rufschädigend!“. Er habe den Eindruck, der Facebook-Text sei ganz bewusst auf ihn gemünzt. …“.
Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Zeitungsartikels wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage A4, Bl. 10 d.A.).
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die Formulierung „erst seit einem gewissen Zeitraum“ eindeutig darauf hingewiesen werde, dass die tätlichen Angriffe erst nach Übernahme des Objekts durch den Antragsteller stattgefunden hätten. Damit werde sinngemäß ein Zusammenhang zwischen den Taten und dem Antragsteller hergestellt. Dies gelte auch für den Textteil „als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben“. Hiermit sei eindeutig der Antragsteller als Grundstückseigentümer gemeint.
Er beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, oder Ordnungshaft zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, der Antragsteller stehe in Verbindung, sei dafür verantwortlich oder habe ein Interesse an tätlichen Angriffen (Körperverletzungen, Brandstiftungen) zu Lasten des Herrn ….
Das Gericht hat mit Verfügung vom 26.03.2014 darauf hingewiesen, dass es den Antrag für unbegründet erachtet, weil ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Das Gericht hat dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrages vom 26.03.2014 sowie seines Hinweises vom 26.03.2014 zum Zwecke der Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 hat der Antragsteller unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung an seiner Auffassung festgehalten. Er trägt vor, dass zwischenzeitlich die das Alten- und Pflegeheimprojekt finanzierende Bank aufgehorcht und bei ihm insistiert habe. Auch dort seien die Behauptungen über eine angebliche Verwicklung des Antragstellers in Straftaten angekommen.
II.
1.
Das Gericht kann durch Beschluss über den Antrag vom 26.03.2014 entscheiden. Soweit umstritten ist, in wie weit das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren befugt ist, rechtliche Hinweise nach § 139 Abs. 1 ZPO – wie vorliegend mit Verfügung vom 26.03.2014 erfolgt – zu erteilen bzw. ob es gehalten ist, bei Erteilung entsprechender Hinweise dem am Verfahren nicht beteiligten Antragsgegner seinerseits rechtliches Gehör zu gewähren (s. hierzu umfassend Teplitzky, GRUR 2008, 34ff.), folgt hieraus nichts Abweichendes, weil das Gericht dem Antragsgegner sowohl den Antrag vom 26.03.2014 als auch den hierzu ergangenen rechtlichen Hinweis zur Kenntnis gebracht hat.
Der Antrag des Antragstellers vom 26.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch, weil dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 186, 187 StGB nicht zusteht. Denn der Antragsgegner hat keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung über den Antragsteller aufgestellt.
Allerdings ist unerheblich, dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem in Rede stehenden Eintrag in dem Internetforum Facebook nicht namentlich benannt hat. Bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen ist indes zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Nur in dem zweiten Fall ist eine „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung gleichzustellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 17).
Nach Auffassung des Gerichts stellt unter Zugrundelegung dessen der dargelegte Interneteintrag des Antragsgegners keine „verdeckte“ Aussage in dem Sinne dar, dass der Antragsteller Verursacher von Straftaten zum Nachteil des Herrn … sein soll. In dem Eintrag werden zunächst ausschließlich Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die auch zutreffend sein dürften. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass mit dem Begriff „Jemand“ nur eine Person gemeint sein könne, mag dies zwar zutreffen. Hieraus folgt aber nicht, dass damit nur der Antragsteller gemeint sein kann. Ein Bezug zu dem Antragsteller kann durch den Eintrag lediglich insoweit hergestellt werden, als es in diesem heißt, dass es „erst seit einem gewissen Zeitraum“ zu den dargelegten Vorfällen komme. Dieser Zusatz legt entgegen der Auffassung des Antragstellers bei einem Leser aber nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe, dass der Antragsteller Straftaten zum Nachteil des Herrn … begangen oder diese veranlasst haben soll. Denn in dem Eintrag wird bezogen auf den „gewissen Zeitraum“ kein Zusammenhang mit dem Antragsteller hergestellt, etwa zu dem Erwerb des Grundstückes im Jahre 2012 oder seinen Plänen, auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim zu errichten. Es wird vielmehr offen gelassen, auf welchen Zeitraum sich die Aussage beziehen soll. Es bleibt damit dem Leser überlassen, eigene Überlegungen dazu anzustellen, welche Ereignisse in der Vergangenheit gemeint sein könnten und welche Schlussfolgerungen hieraus für die Frage der Verursachung von Straftaten zum Nachteil des Herrn … zu ziehen sind. Vorliegend fehlt es daher an dem notwendigen Zusammenspiel offener Äußerungen, durch die der Antragsgegner eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt, der Antragsteller habe die Straftaten begangen oder veranlasst. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Rechtslage nur dann anders zu beurteilen, wenn in dem Eintrag auch hinsichtlich des Zeitrahmens ein konkreter Bezug zu dem Antragsteller hergestellt worden wäre, wie etwa den Erwerb des Grundstückes im Jahre 2012.
Soweit der Antragsteller dargelegt und auch glaubhaft gemacht hat, dass er die Aussage auf sich bezieht, ist dies unerheblich, weil bei der Sinndeutung einer Äußerung weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 14).
Auch unter Zugrundelegung des als Anlage A 4 vorgelegten Zeitungsartikels ergibt sich keine abweichende Beurteilung, ebenso wenig wie aus dem von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Vortrag, die finanzierende Bank habe bei ihm insistiert. Dass Leser des Eintrages den auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht fernliegenden Schluss gezogen haben, der Antragsteller stehe mit den zum Nachteil des Herrn … begangenen Straftaten in Verbindung, ändert nichts daran, dass es an einer „verdeckten“ Aussage in dem Eintrag fehlt. Da der Eintrag des Antragsgegners nach dem oben Gesagten lediglich die Mitteilung einzelner Fakten beinhaltet, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, hält sich die Äußerung im Rahmen der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Ein Unterlassungsanspruch kann sich dann nicht daraus ergeben, dass Dritte aus den mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse ziehen und den Antragsteller hierauf ansprechen oder im Rahmen eines Zeitungsartikels weitergehende Recherchen anstellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel lediglich, dass der Antragsteller die Äußerung in dem Interneteintrag auf sich bezieht. Er gibt also lediglich das subjektive Verständnis des Antragstellers wieder, worauf es nach dem oben Gesagten für die Sinndeutung aber nicht ankommt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V. mit 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG analog (vgl. OLG Köln, Beschl v. 22.08.2012 – 16 U 184/11, JurBüro 2012, 656). Besondere Umstände, die eine Überschreitung des Regelstreitwertes rechtfertigen, sind von dem Antragsteller nicht dargetan worden. Auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller dargelegten Beeinträchtigungen, etwa durch Nachfragen der finanzierenden Bank, ist ein Streitwert von bis zu 5.000,00 € festzusetzen.
Vorliegend ist von dem Streitwert nicht deshalb ein Abschlag zu machen, weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Auch wenn nach allgemeiner Meinung im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren grundsätzlich lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen ist, gilt dies jedenfalls für einen Antrag auf Unterlassung nicht. Verfahrensgegenständlich ist eine sog. Leistungsverfügung i.S. des § 940 ZPO, bei der faktisch durch den Erlass der Verfügung die Hauptsache vorweg genommen und die Verpflichtung zur Unterlassung angeordnet wird, ohne dass die anordnungsgemäß durchgeführte Unterlassung wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 26.05.2009 – 29 W 1498/09, JurBüro 2009, 484, juris Rn. 4 zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 S 1689/09, DÖV 2010, 284, juris Rn. 2 f. zur Vorwegnahme der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren; s. a.OLG Köln, Beschl. v. 27.01.1999 – 16 W 3/99, OLGR 1999, 336 für ein auf Herausgabe einer Sache gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.11.1990 – 5 W 25/90, MDR 1991, 354; OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007 – 2 W 71/07, OLGR 2008, 91; LG Kiel, Beschl. v. 05.08.2011 – 10 T 30/11; AG Oldenburg in Holstein, Beschl. v. 03.05.2010 – 22 C 279/10, juris Rn. 30). Dass die einstweilige Verfügung auf einen Widerspruch wieder rückgängig gemacht werden könnte, ist für die Streitwertbemessung unerheblich, weil auch eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren durch eine berufungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden könnte, ohne dass diese „rechtliche Vorläufigkeit“ der Entscheidung für die Bemessung des Streitwertes von Bedeutung wäre (vgl.VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 S 1689/09, DÖV 2010, 284, juris Rn. 3). Aus demselben Grund ist auch nicht ersichtlich, dass eine „Vorläufigkeit“ bis zum Abschluss eines (etwaigen) Hauptsacheverfahrens einen Abschlag rechtfertigen könnte (so aber KG, Beschl. v. 26.11.2004 – 5 W 146/04, KGR 2005, 208, juris Rn. 4; anders zu Recht OLG München, Beschl. v. 26.05.2009 – 29 W 1498/09,JurBüro 2009, 484, juris Rn. 4). Bei der Leistungsverfügung wird der (vollumfänglich zu prüfende) materiell-rechtliche Anspruch erfüllt und damit die Hauptsache vorweg genommen. Im Rahmen der Hauptsacheklage wird dann letztlich nur noch geklärt, ob die vorweggenommene Erfüllung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Ein Abschlag wäre bei einer Leistungsverfügung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung selbst einer Befristung unterliegt, wie dies etwa gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GewSchG bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz der Fall ist. Eine solche zeitliche Befristung besteht für die vorliegend von dem Antragsteller begehrte Maßnahme aber gerade nicht, vielmehr träfe den Antragsgegner auf unbestimmte Zeit die begehrte Untersagungsverpflichtung.
Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Skwar.