AG Bielefeld: Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheiten / RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

veröffentlicht am 11. September 2013

AG Bielefeld, (Hinweis-) Beschluss vom 27.08.2013, 42 C 160/13
§ 32 ZPO

Das AG Bielefeld hat in einem Hinweisbeschluss seine örtliche Zuständigkeit nach dem fliegenden Gerichtsstand für eine Filesharing-Angelegenheit verneint (vgl. hierzu auch AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25), hier; AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 137 C 99/13, hier; AG Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011, Az. 36 a C 369/10; AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 116 C 55/13). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bielefeld

Beschluss

Es wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld bestehen, da keine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld hat und somit ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk fehlt. Die Klägerin mag Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht beantragen.

Gründe

Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein.

Die bloße Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Films im Internet reicht nicht zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld aus. Nach der BGH-Entscheidung „New York Times“ (GROR 2010, 461) erfolgt bei der Frage der Entscheidungszuständigkeit bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet in einer Pressesache eine Einschränkung des § 32 ZPO dahingehend, dass als (potentieller) Erfolgsort einer Persönlichkeitsrechtsverletzung jeder Ort anzusehen ist, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen.

Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten, wie etwa Marken- und Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Internetseite abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falles erheblich näher liegt, als dies auf Grund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (BGH a.a.O. GZ 16 ff.). Die vom BGH im Hinblick auf die internationalen Zuständigkeiten für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze sind auf das Urheberrecht und die inländische Deliktzuständigkeit des § 32 ZPO übertragbar (so wörtlich Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011 – 36 a C 369/10).

Die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird von zahlreichen Amtsgerichten abgelehnt, da sich die Erhebung einer Klage wegen eines im Internet begangenen Urheberrechtsverstoßes ohne konkreten tatsächlichen Bezug zum angerufenen Gericht als willkührlich darstellt (vgl. AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013,172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, 116 C 55/13).

Vorliegend ist ein Bezug der von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zum Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bielefeld nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht an das Amtsgericht Bielefeld hatten weder die Klägerin noch die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgericht Bielefeld. Darüber hinaus liegt auch der Erfolgsort der von der Klägerin behaupteten urheberrechtlichen.Verletzung nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld. Es fehlt nämlich jeglicher Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk. Die bloß theoretische Möglichkeit des Abrufes des fraglichen Films in Internet mittels eines Filesharing-Programms reicht zur Begründung einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld nicht aus. Auch das LG Bielefeld und OLG Hamm vertreten in ständiger Rechtsprechung, dass ein Erfolgsort nur durch einen bestimmungsgemäßen Abruf begründet werden kann. Ein solcher bestimmungsgemäßer Abruf im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bielefeld wurde jedoch von der Klägerin nicht näher dargelegt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld dürfte daher nicht gegeben sein.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Stefan Lutz.

I