AG Bochum, Urteil vom 16.04.2012, Az. 47 C 59/12
Das AG Bochum hat entschieden, dass jemand, der sich auf einer ausdrücklich für Unternehmer bestimmten Handelsplattform im Internet anmeldet und sich dabei als „privat“ kennzeichnet, keinen Vertrag mit der Betreiberin der Plattform schließt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertragsschluss ausdrücklich unter den Vorbehalt der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners stellten, komme unter diesen Umständen kein Schuldverhältnis zustande. Daher könne die Betreiberin auch keine Forderungen, die sich aus einer Mitgliedschaft des Angemeldeten ergeben sollten, geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bochum
Urteil
hat das Amtsgericht Bochum im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.04.2012 durch … für Recht erkannt:
I.
Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 534,57 EUR, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 24.01.2012 zum Aktenzeichen Y-12931 mittels der …GmbH gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Auf den Antrag des Klägers war festzustellen, dass der Beklagten keine auf eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu gründende Forderung gegen den Kläger zusteht, da zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Die Beklagte hat einen Vertragsschluss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform (Anlage D3; § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat“ eingetragen. Daraus konnte die Beklagte gerade nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer ist. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, aus denen die Beklagte Rechte herleiten will, nicht erfüllt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung auch aus den von dem Kläger im Schriftsatz vom 11.04.2012 vorgetragenen Gründen nicht besteht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.