AG Bonn: Zur Verbrauchereigenschaft eines Kunden bei Rechnung an die Geschäftsadresse

veröffentlicht am 14. Juli 2016

AG Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az. 103 C 173/14
§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 312 g BGB, § 312 b BGB, § 13 BGB

Das AG Bonn hat entschieden, dass die Rechnungsstellung an eine Geschäftsadresse bei einem Fernabsatzvertrag nicht zwingend eine unternehmerische Tätigkeit des Kunden impliziert. Vorliegend sprächen alle weiteren Indizien für eine Verbrauchereigenschaft. Die streitgegenständliche Alarmanlage sei auf Grund einer Telefonmarketing-Aktion an die private Rufnummer der Klägers bestellt und an seinem privaten Wohnsitz ausgeliefert und angeschlossen worden. Unter diesen Umständen genüge eine Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse nicht zur Annahme einer Unternehmereigenschaft, welche ein Widerrufsrecht ausschließen würde. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bonn – Widerrufsbelehrung und Verbrauchereigenschaft).


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