AG Braunschweig: Filesharing – Unsicherer Telekom-Router bewahrt vor Verurteilung?

veröffentlicht am 9. September 2014

AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
§ 97 UrhG

Das AG Braunschweig hatte eine Filesharing-Klage abgewiesen, nachdem der Abgemahnte darlegen konnte, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eine Internetverbindung über einen Telekom-Router des Typs Speedport W 504V bestanden habe, bei dem jeder Dritte mittels einer einfachen sog. PIN-Nummer das WLAN des betreffenden Routers habe nutzen können, ohne den WLAN-Passwortschlüssel kennen zu müssen. Die Deutsche Telekom AG stellte in der Folge für den betroffenen Router eine neue Firmware zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Braunschweig

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2014 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 03.02.2014 (Ge­sch.-Nr. 13-7546783-0-6) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen behaupteter urheberrechtlicher Verletzungshandlungen in Anspruch.

Die Klägerin nimmt für sich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „Resident Evil: Afterlife -3D“ in Anspruch. Die von ihr beauftragte ipoque GmbH ermittel­te, dass dieser Film zwischen dem 26.09.2010 um 19:02:04 Uhr und dem 28.09.2010 um 21:40:06 Uhr in insgesamt 14 Fällen in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen ange­boten wurde, und zwar über den Anschluss des Beklagten. Auf eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Abmahnung vom 05.11.2010 verpflichtete sich der Beklagte uneingeschränkt zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen. Schadens- und Aufwen­dungsersatz leistete er nicht.

Der Beklagte bestreitet die Rechtsverletzungen begangen zu haben und verweist darauf, dass in seiner Wohnung zur fraglichen Zeit die Verbindung zum Internet mit einem von der Telekom bereitgestellten Router des Modells „Speedport W 504V“ hergestellt wurde, der mit individuel­lem Passwort und der Verschlüsselungstechnik „WPA2“ gesichert gewesen sei. Im Jahr 2012 wurde öffentlich bekannt, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, über die bei aktivierter WPS-Funktion unbefugte Dritte leichten Zugriff auf den Anschluss nehmen konnten. Der Beklagte trägt weiter vor, er nehme an, dass bei seinem Router die WPS-­Funktion aktiviert war. Zumindest habe er eine automatische und keine individuelle Konfigura­tion gewählt. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus und sei von Beruf Fernfahrer. Von Montag bis Freitag, manchmal auch am Wochenende, halte er sich berufsbedingt nicht in seiner Wohnung auf. Dort leben und lebten zur Vorfallzeit auch seine Ehefrau und die gemeinsamen kleinen Kinder. Die Ehefrau besitze einen eigenen Personal-Computer und habe darüber Zugriff auf sein WLAN, während der Beklagte über ein Notebook verfüge, das er auf seine beruflichen Fahrten mitnehme, ohne einen Internetzugang zu haben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 600,00 € Scha­densersatz und 506,00 € Aufwendungsersatz in Gestalt der Rechtsanwaltsvergütung für die Abmahnung erwirkt, gegen den der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Wegen der Darlegungen der Klägerin zu ihrer Rechteinhaberschaft und zu Grund und Höhe ihrer Ansprüche wird auf die Anspruchsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin meint, es spreche eine tatsächliche Vermutung gegen den Beklagten dahin, dass er die Verletzungs­handlungen begangen hat. Sie behauptet, die Ehefrau des Beklagten habe die Rechtsverlet­zung nicht begangen und zu den fraglichen Zeiten keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt (Beweis: …) Zudem habe der Router des Beklagten zur Zeit der streitigen Rechtsverletzung keine Sicherheitslücke dergestalt aufgewiesen, dass bei seiner Einrichtung mittels WPS-Funktion unberechtigte Dritte unproblematisch Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten erlangen konnten (Beweis: Sachverständigengutach­ten).

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,
wie erkannt.

Zur ergänzenden Darstellung des äußerst umfangreichen Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die ih­ren Anspruch begründenden Tatsachen. Entgegen ihrer Auffassung besteht vorliegend keine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Beklagte die Rechtsverletzungen begangen hat. Er hat nämlich im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt vorgetragen, der es möglich erscheinen lässt, dass sich unbefugte Dritte über die Sicherheits­lücke seines Routers Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft und die Verletzungs­handlungen begangen haben. Diesbezüglich hilft es der Klägerin nicht, zu bezweifeln, ob die WPS-Funktion am Router des Beklagten überhaupt aktiviert war. Dem Beklagten ist nicht ab­zuverlangen, sich heutzutage noch daran zu erinnern, wie der Router vor mindestens 4 Jah­ren, wenn nicht die Herstellung des Internetanschlusses noch länger zurückliegt, im Detail eingestellt war. Diesbezüglich genügt er seiner sekundären Darlegungslast mit dem Hinweis, dass der Anschluss automatisch erfolgte. Die Klägerin behauptet demgegenüber nicht, für eine automatische Konfiguration bedürfe es nicht der WPS-Funktion. Soweit sie stattdessen im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.08.2014 pauschal behauptet, der Router des Beklag­ten habe zur streitgegenständlichen Zeit auch bei aktivierter WPS-Funktion die Sicherheitslü­cke nicht aufgewiesen, ist ihrem auf die Einholung eines Sachverständigengutachten gerichte­ten Beweisantritt nicht nachzugehen. Die Klägerin stellt diese Behauptung erkennbar ins Blaue hinein auf, denn sie steht in unüberbrückbarem Widerspruch zu den vom Beklagten vorgelegten Produktwarnungen der Telekom und von Heise-Online (Anlagen B 1 und B 2). Dem Klagevorbringen lässt sich auch nicht mit genügender Deutlichkeit entnehmen, dass die Klägerin behaupten will, der Beklagte habe im September nicht den „vermeintlich“ eingesetz­ten Router „Speed port W 504V“ sondern ein anderes Gerät eingesetzt, welches die Sicher­heitslücke nicht aufwies. Jedenfalls könnte über eine derartige Behauptung kein Sachverstän­digenbeweis erhoben werden. Ebenso wenig kann es der Klägerin zum Erfolg verhelfen, dass die Sicheiheitslücke erst 2012 „entdeckt“ und öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass dies keine Rückschluss darauf zulässt, dass nicht auch kri­minelle Personen mit hoher IT-Kompetenz die Lücke wesentlich früher erkannt und für sich genutzt hatten. Die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte in einem Mehrfamilienhaus lebte, lässt einen Missbrauch seines WLAN-Anschlusses durchaus zu.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Feststellung, ob die Ehefrau des Beklagten als Rechte­verletzerin ausscheidet, Ihre Zeugenvernehmung ist nicht geboten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zu­lässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zuge­lassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträch­tigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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