AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
§ 138 Abs. 2 BGB
Das AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bremen
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9/10 die Klägerin und zu 1/10 der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung des Entgelts aus einem Mobilfunkvertrag zwischen der E. GmbH & Co KG (nachfolgend Zedentin) und dem Beklagten aus abgetretenem Recht. Die Zedentin schloss mit dem Beklagten zunächst am 18.06.2007 einen Vertrag über Mobilfunkleistungen. Diesen Vertrag kündigte der Beklagte fristgerecht. Es wurde zum 18.06.2009 ein neuer Vertrag mit der Abteilung Base der Zedentin für weitere 24 Monate geschlossen, in dem eine Telefon- und SMS Flatrate zu einem monatlichen Gesamtpreis von 75,00 € vereinbart wurde. Der Mobilfunkvertrag ist der Rufnummer 0177-XXX und der Kundennummer 141 XXX zugeordnet. Die Zedentin hat mögliche Forderungen aus dem Vertrag gegen den Beklagten mit Abtretungserklärung vom 24.06.2011 an die Klägerin abgetreten. Im September 2010 telefonierte der Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Zedentin und erkundigte sich nach den Möglichkeiten des Empfangs von MMS, nachdem er an ihn gesandte MMS nicht öffnen konnte. Ihm wurde mitgeteilt, dass er hierfür ein besonderes Konto freischalten müsse und ihn die Empfangsdaten hierzu übermittelt würden. Der Versand und Empfang von MMS setzt technisch voraus, dass sich das Telefon in das Internet einwählen kann. Jedenfalls bis August 2010 hat der Beklagte nie Verbindungen zum Internet mit seinem Telefon hergestellt. Mit Rechnung vom 30. September 2010 (Bl. 27 der Akte) wurden dem Beklagten zunächst die Flatrates in Höhe von 75 € sowie zusätzlich 1,68 € Verbindungen in andere inländische Netze sowie 13,11 € Verbindungen in ausländische Netze sowie Kurznachrichten über 0,87 € und Internetverbindungen in Höhe von 245,87 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung belief sich auf einen Gesamtbetrag von 336,53 €. Mit Rechnung vom 31. Oktober 2010 rechnete die Zedentin wiederum die Flatrates in Höhe von 75 € sowie Verbindungen in ausländische Netze in Höhe von 8,30 €, Kurznachrichten in Höhe von 4,18 € und Multimedianachrichten in Höhe von 4,29 € ab. Außerdem wurden Internetverbindungen in Höhe von 1.025,03 € abgerechnet. In den drei folgenden Monaten rechnete die Zedentin jeweils 75 € pro Monat ab. Der Telefonanschluss des Beklagten wurde für ausgehende Gespräche am 26.10.2010 durch die Zedentin gesperrt. Die Zedentin kündigte den Vertrag fristlos zum 15. März 2011, nachdem der Beklagte die genannten Rechnungen nicht beglich. Aufgrund der Kündigung zum 15. März 2011 erteilte die Zedentin dem Beklagten mit Rechnung vom 31. März 2011 eine Gutschrift über 41,13 € für den halben Monat März 2011. Für die restliche Vertragslaufzeit bis zum 18. Juni 2011 berechnete die Zedentin einen Nettoschaden auf der Basis von 75% des monatlichen Grundpreises von 75 € in Höhe von 148,11 €. Für eine Mahnung berechnete die Zedentin 2,50 €. Es ergibt sich damit die Gesamtforderung in Höhe von 1787,81 €. Die Zedentin schaltete die Klägerin als Inkassobüro zur Beitreibung der Forderung ein. Hierfür macht sie als Nebenforderung weitere 219,50 € geltend.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit dem Mobilfunkvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Möglichkeit der Internetnutzung mit beauftragt. Es gelte dann gemäß der Preisliste der Tarif Internet by call, der bei der jeweiligen Einwahl in das Internet je nach Datenvolumen zu einem Preis von 0,05859 € je 10 kB abgerechnet werde. Die Internetverbindungen seien von dem Beklagten veranlasst und ordnungsgemäß abgerechnet worden. Daher seien die in den Rechnungen vom 30. September 2010 und vom 31.10.2010 aufgeführten Leistungen vertragsgemäß abgerechnet worden.
Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 01.07.2011 zugestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.787,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem sechsten 26. März 2011 sowie weitere vorgerichtliche 219,50 € Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe nie einen Internet Datendienst bei der Zedentin beauftragt. Vielmehr habe er bei Vertragsschluss darauf bestanden, dass diese Möglichkeit deaktiviert wird. Er habe Flatrates sowohl für das Telefon als auch für SMS beauftragt. Eine schriftliche Beauftragung zu einem Internet by call Dienst gebe es nicht. Die Klägerin lege einen veralteten Vertrag aus dem Jahr 2007 vor, der nicht mehr gültig sei, nachdem er 2009 zu Base gewechselt sei. Er habe lediglich im September 2010 angefragt, welche Möglichkeiten es gibt, Multimedianachrichten zu empfangen. Er habe danach nicht bewusst Internetverbindungen aufgebaut. Auch in der Vergangenheit habe es von seiner Mobilfunknummer keine Internetverbindungen gegeben. Er könne sich das zeitlich nur so erklären, dass die Mitarbeiterin der Zedentin nach dem aus seiner Sicht rein informatorischen Gespräch im September 2010 die Möglichkeit der Datendienste freigeschaltet habe, ohne dass er dies von ihr verlangt habe, und sein Telefon automatisch Verbindungen aufgebaut habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Der Klägerin steht aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der Zedentin einen Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 170,33 € zu.
1.
Die Parteien streiten im Kern über die Bezahlung der Entgelte für die Internetnutzung des Beklagten mit seinem Handy. Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin ist der zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossene Mobilfunkvertrag aus Juni 2009. Der Vertragsschluss ist zwischen den Parteien unstreitig, der genaue Inhalt des Vertrages allerdings nicht. Der Beklagte trägt vor, dass er den Internet by call Dienst ausdrücklich nicht abgeschlossen habe, sondern sich das Leistungsspektrum auf Flatrates zum Telefonieren und Versenden von SMS erstreckt habe. Daher seien die diesbezüglich geltend gemachten Entgelte von ihm nicht geschuldet. Die Klägerin legt nur die Kopie des Vertrages aus dem Jahr 2007 vor und beruft sich auf die mit einbezogenen Preislisten. Den Vertrag aus dem Jahr 2009 legt sie nicht vor. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin hier den von ihm vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigten und daher nicht mehr gültigen Vertrag aus dem Jahr 2007 vorlegt.
Die Klägerin hat daher schon nicht bewiesen, dass ein Vertrag über Internetnutzung zwischen der Zedentin und dem Beklagten zustande gekommen ist, so dass bereits aus diesem Grund die Klage hinsichtlich der Internetgebühren abzuweisen ist.
2.
Die Klage ist hinsichtlich der Internetgebühren aber auch aus einem anderen Gesichtspunkt unbegründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die in Rechnung gestellten Internetnutzungsentgelte, weil der Vertrag insoweit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist.
Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 2 BGB (ggf. teilweise) nichtig, wenn zum einen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der sich auf die Leistung berufende Vertragspartner die Unerfahrenheit, Zwangslage, erhebliche Willensschwäche oder das mangelnde Urteilsvermögen des anderen Teils ausgenutzt hat.
a.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist vorliegend zu bejahen. Ein auffälliges Missverhältnis wird in der Regel bejaht, wenn der objektive Wert einer Leistung und die dafür verlangte Gegenleistung um etwa 100% oder mehr voneinander abweichen. Die Zedentin wirbt damit, dass monatlich Internetflatrates für 10,00 € hinzugebucht oder auch wieder gekündigt werden können. Sie erachtet daher einen Betrag in Höhe von 10,00 €/Monat für unbegrenzten Datentransfer im Internet mit dem Mobiltelefon als angemessene Gegenleistung, so dass dies auch als der objektive Wert angesetzt werden kann. Das hier verlangte Entgelt übersteigt schon hinsichtlich der ersten Rechnung (245,00 € Internetgebühren) den objektiven Wert der Gegenleistung um das 24 fache. Hinsichtlich der Rechnung vom 31.10.2010 übersteigt das geltend gemachte Entgelt den objektiven Wert der Gegenleistung sogar um das 100 fache.
b.
Die Zedentin hat auch ein mangelndes Urteilsvermögen des Beklagten ausgenutzt. Mangelndes Urteilsvermögen liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dieses mangelnde Urteilsvermögen begründet sich in der technischen Undurchschaubarkeit der Vorgänge im Rahmen der Internetnutzung und einer nicht aktuell mitgeteilten Übersicht über die durch die Internetnutzung entstehenden Kosten einerseits und der Kenntnis des ansonsten bei der Zedentin geltenden Preisgefüges (10,00 € Flatrate) andererseits.
Die modernen Smartphones sind darauf ausgelegt, dass die Nutzer über Flatrates verfügen. Sie laden updates automatisch aus dem Internet herunter und verursachen so Datentransfer, den der Nutzer gar nicht bewusst wahrnimmt. Auch ist für den Nutzer in der Regel nicht im Einzelnen erkennbar, welches Datenvolumen insgesamt entsteht und welche Kosten ihn dann bei Abrechnung „by call“ treffen. Erst mit der Rechnung am Ende der Abrechnungsperiode kann er Leistung und Gegenleistung beurteilen, dann ist es aber bereits zu spät für eine Entscheidung. Wenn der Kunde, wie hier, über Jahre hinweg keine Internetdienste nutzt, darf er bei der Preisgestaltung des Vertragspartners (Flatrates auf dem Markt für 10,00 – 20,00 €/Monat) davon ausgehen, dass im Rahmen „normaler Nutzung“ die Kosten das ansonsten übliche Entgelt allenfalls um 100%, aufgrund des ansonsten für Flatrates verlangte geringe Entgelt vielleicht noch um 200% übersteigt (das entspräche einer Rechnung von 20,00 – 30,00 €). Diese Schwelle ist hier bei weitem überschritten.
Der Zedentin ist es überdies möglich, den Vertragspartner z.B. per SMS zu benachrichtigen, wenn er bestimmte Abrechnungsgrenzen überschreitet, sie hat also auch tatsächlich die Möglichkeit, ein ausreichendes Urteilsvermögen bei ihrem Vertragspartner herzustellen.
c.
Damit ist der Vertrag hinsichtlich des Vertragsteils Internetnutzung nichtig, so dass diese Gebühren von der Klägerin nicht verlangt werden können.
3.
Der Beklagte schuldet jedoch die Telefongebühren, soweit er das Telefon in der streitgegenständlichen Zeit bis zum 26.10.2010 (Zeitpunkt der Sperrung durch die Zedentin) nutzen konnte. Das sind 75,00 € für den Monat September sowie die weiteren Verbindungen: 1,68 € (andere Netze), 13,11 € (Auslandgespräche) sowie 0,87 € (SMS). Diese zusätzlichen Verbindungen sind zwischen den Parteien nicht streitig. Für den Monat Oktober 2010 sind anteilig 62,90 € begründet sowie die Zusatzverbindungen 8,30 € (Auslandsgespräche), 4,18 € (SMS) und 4,29 € (MMS). Das ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 170,33 €.
4.
Der weitere Schadensersatz steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte befand sich nicht in Zahlungsverzug, da die Zedentin weit übersetzte Rechnungen geltend gemacht hat. Der Zedentin stand daher kein Kündigungsrecht nach ihren AGB aufgrund Zahlungsverzugs zu. Aus demselben Grund sind auch die vorgerichtlichen Inkassokosten und die Zinsforderung unbegründet. Es sind lediglich Prozesszinsen geschuldet.
5.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Skwar.