AG Düsseldorf: „Advent, Advent, ein Gedichtlein brennt“ / Zum Schadensersatz beim Diebstahl von Adventsgedichten

veröffentlicht am 12. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011, Az. 57 C 14084/10
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den unbefugten Vertrieb eines Adventsgedichts in einem Onlinemagazin über einen Zeitraum von 4 Monaten ca. 600,00 EUR Schadensersatz an die Dichterin zu zahlen sind. Zugrunde gelegt wurde die Berechnung die Preisliste der Rechteinhaberin, die einen Betrag von 0,75 EUR pro Zeichen vorsah. Dies sah das Gericht als angemessen an, da es sich nicht um Fantasiepreise handeln würde. Dazu habe die Beklagte  noch Abmahnkosten von mehr als 500,00 EUR zu tragen, da eine Deckelung der Abmahnkosten wegen des gewerbsmäßigen Vertriebs nicht in Betracht komme. Das LG Potsdam hatte für den Lizenzschadensersatz von Gedichten mangels Preislisten des Rechtsinhabers noch die „Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands“ mit der Rubrik „Kurzgeschichten“ herangezogen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit


hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2011durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Textdichterin und betreibt die Internetseite www.XXXXX.de, auf der sie von ihr selbst verfasste Gedichte anderen Nutzern für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellt. Zu diesen Texten gehört auch das Gedicht „Adventskalender“, dessen Inhalt der Anlage K 1 (Bl. 31 d. A.) entnommen werden kann.

Der Beklagte betreibt unter der Adresse www.xxxxx.de ein Online-Magazin, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird. Hier veröffentlichte er ohne Zustimmung der Klägerin über einen Zeitraum von vier Monaten das vorgenannte Gedicht der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d. A.) ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 606,75 € sowie von Abmahnkosten in Höhe von 546,69 €. Der Beklagte leistete hierauf nur einen Betrag in Höhe von 150,- €.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die Nutzung des Gedichtes sei eine Lizenzgebühr von 0,75 € pro Zeichen üblich. Auch seien die Abmahnkosten ordnungsgemäß berechnet worden.

Sie beantragt daher,

wie zuerkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die verlangte Lizenzgebühr sei überhöht und nicht marktüblich. Das Gedicht sei nur über einen kurzen Zeitraum und auf einer einzigen Internetseite mit wenigen Besuchern genutzt worden, während die Klägerin sonst viel weitergehende Nutzungsrechte einräumen würde. Zudem gestatte sie einer Internetdienstleisterin die kostenfreie Nutzung ihrer Werke. Es sei weithin bekannt, dass für Textbeiträge im Internet nur sehr geringe Lizenzgebühren zu erzielen seien. Zudem sei die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren auf 100,- € begrenzt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da vorliegend Ansprüche aufgrund einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden, deren Folgen sich aufgrund der unbeschränkten Aufrufbarkeit der Internetseite des Beklagten auch im hiesigen Gerichtsbezirk auswirkten.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.003,44 €.

a)

Sie kann gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 19a UrhG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 606,75 € geltend machen.

Bei dem streitgegenständlichen Gedicht handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin Urheberin des Textes ist und er vom Beklagten ohne ihre Einwilligung gemäß § 19a UrhG in seinem Online-Magazin öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte handelte dabei zumindest leicht fahrlässig, da es ihm oblegen hätte, vor Nutzung der Leistung eines Dritten Nachforschungen zur Rechtslage und zur Rechteinhaberschaft anzustellen und die Klägerin um Erlaubnis zu bitten.

Der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzbetrag nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich kann bei einer Urheberrechtsverletzung der Geschädigte nach § 97 Abs. 2 S. 1-3 UrhG den ihm entstandenen Schaden auf dreifache Weise berechnen. Neben dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns sowie der Herausgabe des vom Schädiger erzielten Verletzergewinns kann er die Grundsätze der Lizenzanalogie anwenden. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer ohne Verletzung um eine solche Lizenz nachgesucht hätte. Der Verletzer soll im Ergebnis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rn. 60 ff. m.w.N.). Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall ist auf vertraglich ausgehandelte Vergütungen ebenso Bezug zu nehmen wie auf bestehende Tarifwerke. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt; diese ist dann zunächst nur Ausgangspunkt der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr. Fehlt es an einer konkreten Möglichkeit einer Bezugnahme, so ist die Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen. An Art und Umfang der beizubringenden Schätzgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen; das Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine Schätzung vorzunehmen, wobei ihm insgesamt ein vergleichsweise großer Spielraum zusteht (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 63 f. m.w.N.).

Unter Heranziehung dieser Berechnungsgrundsätze ist auf die Vergütung, die die Klägerin sonst für vergleichbare Nutzungen vertraglich vereinbart, abzustellen. Die Klägerin hat durch Vorlage mehrerer Rechnungen sowie ihrer Preisliste nachvollziehbar dargelegt, dass sie für die gewerbliche Nutzung ihrer Gedichte zumindest den Betrag von 0,75 € je Zeichen, bei Druckwerken wie Faltblättern oder Grußkarten sogar teilweise das Doppelte geltend macht. Ihre Liste würde zwar als Grundlage für die Schadensbemessung ausscheiden, wenn es sich bei den Preisen erkennbar um Phantasiebeträge handeln würde, die am Markt nicht durchsetzbar wären. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. So ist zu berücksichtigen, dass für die öffentliche Zugänglichmachung selbst einfacher Produktfotos, deren Erstellungsaufwand hinter dem für längere Gedichte erkennbar zurückbleibt, in der Rechtsprechung regelmäßig Lizenzbeträge von 100,- € aufwärts angesetzt werden. Soweit der Beklagte einwendet, es sei weithin bekannt, dass für die Verwertung von Textbeiträgen im Internet nur sehr geringe Lizenzgebühren zu erzielen seien, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. So hat der Beklagte nicht dargelegt, auf welche konkreten Tatsachen er diese Feststellung stützt.

Bei dem Betrag von 0,75 € handelt es sich um die Mindestgebühr, die von der Klägerin für eine Nutzungsdauer von bis zu drei Monaten verlangt wird. Dieser Betrag ist auch gegenüber dem Beklagten anzusetzen, da er als Verletzer nicht besser stehen soll als derjenige, der das Recht zur Nutzung an dem Werk ordnungsgemäß erwirbt. Er kann sich nicht auf eine nur geringe Nutzungsdauer berufen, da die Klägerin ohnehin nur den Betrag für den kürzesten in der Preisliste vorgesehenen Zeitraum angesetzt hat. Auch eine Reduzierung aufgrund der sehr geringen Zahl der Seitenaufrufe ist nicht geboten. Zum einen sieht der Tarif der Klägerin keine entsprechende Staffelung vor. Zum anderen ist es gerade das wirtschaftliche Risiko des Verwenders von kostenpflichtigen Inhalten, ob sich der entsprechende Aufwand rentiert; die Klägerin hat nämlich ihrerseits keinerlei Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Seitenbetreibers. Zuletzt ist unschädlich, dass die Klägerin in zumindest einem Fall einer Internetdienstleisterin die kostenfreie Nutzung eines ihrer Werke gestattet hat. So hat sie dies nachvollziehbar mit einer gewissen Werbewirkung, die sie sich davon verspricht, erklärt. Darüber hinaus steht es ihr aber als Urheberin ohnehin frei, Nutzungsrechte ausnahmsweise auch kostenfrei zu vergeben, ohne dass sie hierdurch schutzlos gegenüber unerlaubten Verwendungen gestellt wird.

b)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 546,69 € gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Die Abmahnung war berechtigt, da der Beklagte – wie bereits dargestellt – das Gedicht unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der angesetzte Gegenstandswert von 6.000,- € ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist dabei das zu schätzende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der Verletzungshandlung. Bei dem Gedicht handelt es sich um ein Werk, dessen Schöpfung einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht hatte; hinzu kommt, dass die weitere Veröffentlichung im Internet eine unerlaubte Verbreitung des Textes an eine unbestimmte Vielzahl von Personen zur Folge hätte haben können.

§ 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100,- € vorsieht, ist nicht einschlägig, da die Verletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt ist. Unter letzterem versteht man jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist; der Begriff ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Letztlich profitieren von der Deckelung also nur reine Privatpersonen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Text im Rahmen der Gestaltung seines Online-Magazins verwendet. Aus dieser Tätigkeit hatte er – dies hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – zum damaligen Zeitpunkt noch Werbeeinnahmen erzielt. Es lag damit ein geschäftliches Handeln vor, welches eine Deckelung vollständig ausschließt.

c)

Nach Abzug des bereits gezahlten Betrages von 150,- € verbleibt ein Anspruch in zugesprochener Höhe.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem der Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 07.04.2010, gemahnt worden war.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.003,44 €

I