AG Frankfurt a.M.: Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist grundsätzlich keine Werbung

veröffentlicht am 2. Januar 2018

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass das Logo eines Unternehmens, welches sich in der dort verwendeten E-Mail-Signatur befindet, für sich genommen keine Werbung darstellt. Vorliegend sei eine E-Mail, welche eine Zimmerreservierung für ein Hotel enthielt, versehentlich fehlgeleitet worden. Weder die Reservierungsanfrage noch das in der Signatur verwendete Logo seien jedoch als belästigende Werbung aufzufassen. Das Gericht führte dazu aus, dass die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet sei, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Vorliegend enthalte das Logo auch keine Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen. Dass das Logo gleichzeitig als Link auf die Unternehmenswebseite diene, sei unproblematisch, da ein solcher Klick ohne Aufwand unterlassen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil

1.
Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2017 wird aufgehoben.

2.
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 29.06.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Geschäftsführerin einer Firma, die Wohnraumkonzepte entwickelt. Die Antragsgegnerin ist Anbieter für Arbeitnehmer und Kunden Engagement-Lösungen.

Die Verfügungsklägerin stand bis März 2017 im Zusammenhang mit ihrer Immobilienmaklertätigkeit in geschäftlichem Kontakt zu Herrn T.. Dabei erfolgte ein Großteil der Kommunikation zwischen der Verfügungsklägerin und Herrn T. per E-Mail. Dabei ver­wendete Herr T. auch seine E-Mailadresse bei der Verfügungsbeklagten, […].Teilweise enthielten die E-Mails des Herrn T. auch die Signatur der Verfügungsbeklagten.

Am 30.05.2017 versendete der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten, Herr T., eine E-Mail an die Verfügungsklägerin unter deren E-Mail-Adresse […]. Diese E-Mail wurde gleichzeitig an mehrere andere E-Mailempfänger gesendet. Im Kopf der E-Mail war auch die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin für die anderen Empfänger lesbar. Die E-Mail enthält zudem eine Signatur, welche einen Link zur Webseite der Verfügungsbeklagten enthält, der durch Anklicken der Signatur aktiviert wird.

Mit Schreiben vom 12.06.2017 wurde die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine solche weigerte sie sich jedoch auch nach Setzen einer Nachfrist bis zum 28.06.2017 abzugeben.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe bis zum Erhalt der E-Mail keine Kenntnis von der Existenz der Verfügungsbeklagten gehabt. Sie habe Herrn T. ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine weitere Kontaktaufnahme und Verwendung ihrer Kontaktdaten wünsche. Ihre Daten seien dennoch weiterhin auf der Webseite des Herrn T. abrufbar.

Die Verfügungsklägerin behauptet weiter, die streitgegenständliche E-Mail enthalte Angaben über den Status von Objekten, die von der Verfügungsbeklagten zur Miete angeboten würden.

Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat das Gericht auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einst­weilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, der Verfügungsklägerin ohne deren ausdrückliche Einwilligung elektronische Post zu übersen­den/übersenden zu lassen sowie den Namen und/oder die E-Mailadresse der Verfügungsklägerin an ihr unbekannte Dritte zu übermittelt/übermitteln zu lassen. Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 hat die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 05.07.2017 aufrechtzuerhalten und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt vom 5. Juli 2017, Az. 29 C 1860/17 (81) wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe aus Gesprächen mit dem Herrn T. sowohl über dessen Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten Bescheid gewusst als auch darüber, um wen es sich bei der Verfügungsbeklagten handelt.

Die streitgegenständliche E-Mail sei eine Hotelreservierung in A., die mit der Verfügungsklägerin in keinem Zusammenhang stehe. Die E-Mail sei zudem unbeabsichtigt an die Verfügungsklägerin gesendet worden, da die Auto-Complete-Funktion des E-Mail-Programms die Adresse der Verfügungsklägerin aufgenommen habe. Tatsächlich habe die E-Mail an Frau T. vom D.-Hotel in Griechenland gerichtet werden sollen.

Die Verfügungsklägerin habe zudem durch den geschäftlichen Kontakt mit Herrn T. in die Verwendung ihrer E-Mailadresse eingewilligt. Sie habe ihm gegenüber nicht erkennbar erklärt, keine weiteren E-Mails erhalten zu wollen. Es handele sich zudem um ihre geschäft­lich verwendete E-Mailadresse. Sie habe diese sowie ihre sonstigen Daten auch selbst im Internet veröffentlicht bzw. veröffentlichen lassen.

Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, der Tenor der einstweiligen Verfügung sei zu weit gefasst.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen — insbesondere die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen — sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Aufhebung.

1.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Übersendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 1004, 823 I BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin ihre E-Mailadresse […] grundsätzlich privat oder geschäftlich nutzt.

Es liegt nämlich weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vor, noch ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Zwar kann die unaufgeforderte Übersendung eines werbenden E-Mail-Schreibens einen Ein­griff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Empfängers oder sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

In einer bloßen — als solche nicht ehrverletzenden — Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunika­tiven Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH NJW 2011, 1005 Rn. 8); nichts anderes kann für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelten.

Bei der vorliegend an die Verfügungsklägerin übersandten E-Mail handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin gerade nicht um Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Wer­bung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 17 = VersR 2014, 1462 — Empfehlungs-E-Mail, mwN). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, § 7’Rn. 2).

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem Text der streitgegenständlichen E-Mail um werbende Angaben handelt. Soweit vorgetragen wird, es handele sich um Angaben über den Status von Objekten, die von der Verfügungsbeklagten zur Miete angeboten würden, ist dies von der Verfügungsbeklagten substantiiert bestritten und dargelegt worden, es handele sich um Zimmerreservierungen in einem Hotel. Die englischsprachige E-Mail wurde von der Verfügungsklägerin nicht übersetzt; eine Übersetzung hätte jedoch den klägerischen Vortrag auch nicht bestätigen können.

Auch die am Fuß der E-Mail enthaltene Signatur der Verfügungsbeklagten stellt keine Wer­bung dar. Sie enthält lediglich das Logo der Beklagten, welches neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch deren Geschäftsbereiche ausweist und mit bunten Kreisen unterlegt ist. Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Hier enthält das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen, die den E-Mailempfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich hinter dem Logo — unsichtbar — eine Verlinkung auf die Webseite der Verfügungsbeklagten befand. Jeder E-Mailempfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches „Aussortieren“ eines werbenden Teils der Email war hierfür nicht erforderlich.

Das Gericht ist vielmehr nach der Eidesstattlichen Versicherung des Zeugen T. davon überzeugt, dass die streitgegenständliche E-Mail die Verfügungsklägerin lediglich versehent­lich erreicht hat. Dies wird auch durch den Inhalt der E-Mail selbst gestützt, der ersichtlich keinen Bezug zur Verfügungsklägerin und/oder ihrer geschäftlichen Tätigkeit aufweist. Auch daraus ergibt sich, dass die E-Mail nicht darauf gerichtet war, die Verfügungsklägerin im Sinne einer werbenden Maßnahme irgendwie zu beeinflussen.

Sofern die Verfügungsklägerin geltend macht, sie habe Herrn T. ausdrücklich aufgefordert, nicht mehr per E-Mail mit ihr in Kontakt zu treten, ist das Gericht hiervon nach Vorlage der sich widersprechenden Eidesstattlichen Versicherungen nicht überzeugt. Es ist auch kaum vorstellbar, dass — wenn die Verfügungsklägerin Herrn T. am 14.12.2016 telefonisch mitgeteilt hat, keine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon mehr zu wünschen, Herr T. nur zwei Tage später der Verfügungsklägerin per E-Mail schreiben würde „Hallo L., war gestern ganztägig in Terminen und am Wochenende bin ich mit meiner Familie unterwegs. Du kannst es gerne versuchen, ansonsten kann ich Montag Nachmittag zwischen 16:30 Uhr— 17:30 Uhr anbieten. Viele Grüße N.“. Den Zugang dieser — von der Verfügungsbeklagten als Screenshot substantiiert dargelegten — Email hat die Verfügungsklägerin jedoch gerade nicht bestritten.

Vorliegendes Verfahren richtet sich darüber hinaus gegen die Verfügungsbeklagte, eine selb­ständige juristische Person, und nicht gegen Herrn T..

2.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung des Namens und der E-Mailadresse der Verfügungsklägerin vorliegen, da die Verfügungsklägerin selbst unstreitig ihren Namen und ihre E-Mailadresse unter anderem auf der Kontaktseite des Herrn T. im Internet hatte veröffentlichen lassen und auch weiterhin zumindest unter ihrem Namen im Internet auftritt.

Jedenfalls aber ist ein Verfügungsgrund nicht gegeben.

Dafür müssten nämlich konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen. Eine nach materiellem Recht zu bejahende Wiederholungsgefahr genügt für sich alleine nicht; deshalb reicht es außerhalb des Wettbewerbs (§ 12 Abs. 2 UWG) auch nicht aus, dass der Schuldner eine Unterlassungserklärung ablehnt (OLG Dresden NJW 2005, 1871; BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 935 Rn. 11-14, beck-online).

Vorliegend ist das Gericht, wie bereits dargelegt, davon überzeugt, dass die E-Mailadresse der Verfügungsklägerin versehentlich in die Empfangszeile der streitgegenständlichen E-Mail auf­genommen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Zuwiderhandlung bevorsteht, sind dementsprechend nicht ersichtlich zumal die Verfügungsbeklagte mitgeteilt hat, die Daten der Klägerin inzwischen gelöscht zu haben.

Darüber hinaus wäre jedoch ohnehin keine derart erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten, dass für die Verfügungsklägerin ein Zuwarten auf eine Entscheidung im ordentlichen Verfah­ren nicht zumutbar wäre. Die Beeinträchtigung dadurch, dass die Daten der Verfügungsklägerin, also ihre Emailadresse und ihr darin enthaltener Name, in der Adresszeile einer E-Mail verwendet wurden, die auch an weitere E-Mailempfänger versandt wurde, erscheint derart gering, dass nicht zu erkennen ist, dass der Verfügungsklägerin ein wesentlicher Nachteil entstehen kann, wenn sie ihren Anspruch im Wege des allgemeinen Zivilverfahrens verfolgt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich ist, dass die anderen Empfänger der E-Mail irgendeinen Nutzen aus dem Erhalt der E-Mailadresse der Verfügungsklägerin gezogen haben könnten und dass die Verfügungsklägerin selbst ihre Daten zumindest bis vor ‚einiger Zeit noch freiwillig im Internet veröffentlichen ließ.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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