AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
§ 840 ZPO
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.832,93 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die DENIC eG auf Schadensersatz infolge gescheiterter Verwertung von Domain-Namen in Anspruch.
Die Beklagte vergibt und verwaltet mit ihren Mitgliedern, so genannten Providern, die so genannten Internet-Domain-Namen, die mit „.de“ enden und so auf die Länderkennung für Deutschland hinweisen. Jedem Internet-Domain-Namen ist technisch eine Nummer zugeordnet (so genannte IP-Nummer), die wiederum eindeutig einem konkreten Zielrechner zugeordnet ist. Jede Nummer und daher auch der ihr jeweils zugeordnete Domain-Name können nur einmal vergeben werden. Die Verbindung eines konkreten Rechners samt ihm zugewiesener IP-Nummer zu einem konkreten Domain-Namen, die so genannte Konnektierung, stellt die Beklagte her (Bl. 99 d.A.). Die Verbindung der Rechner zu den bei der Beklagten geführten Nameservern erfolgt auf Grundlage eines entgeltlichpflichtigen so genannten Domainvertrags zwischen der Beklagten und dem jeweiligem Anschlussinhaber. Bestandteil dieses Domainvertrags sind die von der Beklagten – jeweils vorgegebenen und nicht verhandelbaren – „DENIC-Domainrichtlinien“ (Blatt 135 ff. der Akte) – und „DENIC-Domainbedingungen“ (Blatt 142 ff. der Akte).
Zu den Aufgaben der Klägerin sehen die DENIC-Domainbedingungen in § 2 Folgendes vor:
§ 2 Aufgaben DENICS
(1) DENIC nimmt die Domain und ihre technischen Daten in die Nameserver für die Top Level Domain .de auf (Konnektierung). Dies gilt nicht, wenn die technischen Daten zur Konnektierung nicht geeignet sind oder aufgrund der dahinterstehenden technischen Konfiguration zu einer übermäßigen Belastung der Nameserver führen würden. Im letzteren Falle kann DENIC die technischen Daten auch ändern, um die Konnektierung sicherzustellen. Ist die Domain nicht konnektiert, darf DENIC zudem die Daten des technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters entsprechend ändern.
(2) DENIC ist zu keinem Zeitpunkt zu prüfen verpflichtet, ob die Registrierung der Domain für oder ihre Nutzung durch den Domaininhaber Rechte Dritter verletzt.
(3) DENIC kann die Domain mit einem Dispute-Eintrag versehen, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Der Dispute-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber von DENIC verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Zur Domainregistrierung im Einzelnen regelt § 1 DENIC-Domainbedingungen Folgendes:
§ 1 Domainregistrierung und -verwaltung
(1) Der (künftige) Domaininhaber übermittelt DENIC den Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied oder unmittelbar. DENIC nimmt den Auftrag mittels erfolgreichem Abschluss (gemeint ist: erfolgreichen Abschlusses) der Registrierung an. Ist der Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied erfolgt und schafft der Domaininhaber danach nicht binnen vier Wochen die technischen Voraussetzungen für die Konnektierung der Domain einschließlich der Weitergabe der entsprechenden technischen Daten an DENIC, resultiert daraus unmittelbar die Auflösung des Domainvertrags (auflösende Bedingung).
(2) Ist der Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied erfolgt, wird die Domain danach durch dasselbe Mitglied für den Domaininhaber auch verwaltet. Mitteilungen, die der Domaininhaber, der administrative Ansprechpartner, der technische Ansprechpartner oder der Zonenverwalter aufgrund dieser Bedingungen an DENIC richtet, einschließlich einer etwaigen Vertragskündigung, sind dann ebenfalls über das DENIC-Mitglied zu leiten. Mitteilungen DENICs an die genannten Personen können über das DENIC-Mitglied geleitet werden.
(3) Ist der Domainauftrag direkt an DENIC übermittelt worden oder gibt das bislang die Domain verwaltende DENIC-Mitglied die Verwaltung der Domain auf, erfolgt die weitere Domainverwaltung durch DENIC selbst (Direktverwaltung durch DENICdirect).
(4) Der Domaininhaber kann die Verwaltung der Domain von DENIC auf ein DENIC-Mitglied oder umgekehrt sowie von einem auf ein anderes DENIC-Mitglied überleiten (Providerwechsel). Die Überleitung erfolgt, wenn der Domaininhaber über das DENIC-Mitglied, das künftig die Domain verwalten soll, bzw. im Falle der künftigen Direktverwaltung unmittelbar bei DENIC einen entsprechenden Auftrag erteilt. Dabei ist das Passwort anzugeben.
…
In § 6 regeln die DENIC-Domainbedingungen Einzelheiten der Übertragung einer Domain:
§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen.
(2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. Der künftige Domaininhaber kann mit der Erteilung des Domainauftrags die Domainverwaltung auf ein DENIC-Mitglied seiner Wahl oder DENIC überleiten. Insoweit gilt § 1 Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass der künftige Domaininhaber bei der Erteilung des Auftrags zur Überleitung und bei der Hinterlegung oder Anforderung eines Passworts bzw. bei der Unterrichtung des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds oder im Falle der bisherigen Direktverwaltung bei der Unterrichtung DENICs die ihn als künftigen Domaininhaber ausweisenden Unterlagen vorlegt.
(3) Die Domainübertragung ist erst mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für den neuen Inhaber wirksam.
Zur Kündigung trifft § 7 DENIC-Domainbedingungen folgende Regelung:
§ 7 Kündigung
(1) Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden
(2) DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, wie er insbesondere vorliegt, wenn
a) …
j) im Falle der Direktverwaltung (§ 1 Absatz 3) der Domaininhaber die Domainentgelte nach Mahnung und Fristsetzung nicht entrichtet oder
k) der Domaininhaber nach Aufleben der Vergütungspflicht (§ 4 Absatz 2 Satz 2) binnen eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung weder die Domain in die Verwaltung durch ein anderes DENIC-Mitglied übergeleitet noch das Domainentgelt an DENIC entrichtet hat.
(3) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann DENIC mit Absendung der Kündigung die Domain und ihre technischen Daten aus den Nameservern für die Top Level Domain .de entfernen (Dekonnektierung) und die Daten des technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters ändern.
(4) …
Unter § 8 der DENIC-Domainbedingungen heißt es:
§ 8 Datenschutzhinweis
Namen und Anschriften des Domaininhabers sowie des administrativen und technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters, vom technischen Ansprechpartner und Zonenverwalter zudem die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse werden in der DENIC-Whois-Abfage unter veröffentlicht. Weitere Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen werden dort nur auf ausdrücklichen Wunsch des Domaininhabers veröffentlicht.
In § 3 der DENIC-Domainbedingungen war in diesem Zusammenhang geregelt:
§ 3 Pflichten des Domaininhabers
(1) …
(3) Der Domaininhaber prüft sofort nach Registrierung die in der DENIC-Whois-Abfrage unter veröffentlichten Angaben und teilt DENIC etwaige Korrekturen sowie spätere Änderungen der an DENIC übermittelten Daten jeweils unverzüglich mit. Dabei sind die DENIC-Domainrichtlinien zu beachten.
Die Kläger betrieben gegen einer ihrer Schuldner, T N (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner), die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des AG Nordham vom 06.07.2006 – tituliert sind eine Hauptforderung von 1.614,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 08.03.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 128,49 (Bl. 10 f. d.A.) – und aus einem im gleichen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2007 – tituliert sind 635,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.01.2007 – (Bl. 12 d.A.). Nachdem ein erster Vollstreckungsversuch im Sommer 2006 beim Vollstreckungsschuldner gescheitert war und dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (Bl. 15 d.A.), unternahmen die Kläger, nachdem sie Kenntnis davon bekommen hatten, dass der Vollstreckungsschuldner bei der Beklagten mehrere Domain-Namen auf sich hatte registrieren lassen, einen zweiten Vollstreckungsversuch.
Auf den Antrag der Kläger auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 24.01.2007 (Bl. 16 d.A.) betreffend die Rechte des Vollstreckungsschuldners aus den Domainverträgen mit der Beklagten bezüglich der Domain-Namen
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erließ das AG Nordham am 07.02.2007 einen Pfändungsbeschluss. Dieser ordnete an, dass wegen der Ansprüche der Kläger gegen den Vollstreckungsschuldner aus dem Versäumnisurteil nebst Zinsen, dem Kostenfestsetzungsbeschluss nebst Zinsen, den bislang aufgelaufenen Vollstreckungskosten sowie der Kosten des Pfändungsbeschlusses
„die angeblichen Ansprüche und Rechte, insbesondere die Nutzungsrechte des Schuldners aus den durch die Registrierung bei dem Drittschuldner abgeschlossenen Verträgen bezüglich der dem Schuldner erteilten Internet-Domains
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einschließlich sämtlicher Rechte aus der vertraglichen Beziehung zur [Beklagten] – Drittschuldner – gepfändet“
werden.
Außerdem erfasste das AG Nordham im Pfändungsbeschluss die Beklagte als „Drittschuldnerin“. Als solcher wurde der Beklagten im Beschluss
„verboten, an den Schuldner Leistungen aus dem Vertragsverhältnis betreffend der Überlassung der o.a. Internet-Domains zu erbringen“.
Dem Vollstreckungsschuldner wurde auferlegt,
„sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Gestaltungsrechte, zu enthalten“ (Bl. 18 d.A.).
Wegen Einzelheiten wird auf den Pfändungsbeschluss (Bl. 17 f. d.A.) verwiesen.
Der Pfändungsbeschluss wurde der Beklagten in ihrer im Beschluss angegebenen Rolle als Drittschuldnerin am 20.02.2007 zugestellt (Bl. 19 d. A.). Mit Schreiben an die Kläger vom 01.03.2007, auf das wegen Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 21 f. d.A.), bestätigte die Beklagte den Erhalt des Pfändungsbeschluss und teilte mit, dass sie ihrer Stellung als Drittschuldnerin widerspreche und daher auch keine so genannte Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO abgeben werde.
Auf Antrag der Kläger vom 11.04.2007 (Bl. 23 f. d.A.) auf Verwertung der gepfändeten Domain-Namen durch Versteigerung im Internet über die Internet-Auktions-Plattform www.sedo.de erließ das Amtsgericht Nordham am 21.08.2007 antragsgemäß einen Verwertungsbeschluss (Bl. 25 d.A.). Darin ordnete es
„gemäß § 844 ZPO die Versteigerung der durch Beschluss des Amtsgerichts Nordham vom 07.02.2007 .. gepfändeten Internet-Domains des Schuldners [es folgt die Bezeichnung der oben genannten fünf Domain-Namen] nebst aller daraus resultierenden Rechte aus der Registrierung der Domain [an]“ (Bl. 25 d.A.).
Der Beschluss führte weiter aus:
„Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung im Internet über die Internet-Auktions-Plattform der Sedo-GmbH, Köln unter www.sedo.de … und die weitere Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorzunehmen“ (Bl. 25 d.A.).
In den Gründen des Beschlusses wurden den jeweiligen Domain-Namen Richtwerte zugeordnet, die „über den Domainbewerter im Internet www.adresso.de … mitgeteilt“ (Bl. 26 d.A.) worden seien; an diesen Werten habe sich der „Gerichtsvollzieher … bei der Festsetzung des Mindestgebots zu orientieren“ (Bl. 26 d.A.). Wegen Einzelheiten wird auf den Verwertungsbeschluss (Bl. 25 f. d.A.) verwiesen. Am 18.10.2007 wurde der Verwertungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk versehen.
In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die im Verwertungsbeschluss angesetzten Richtwerte zu hoch waren. Nach einer Neubewertung der gepfändeten Domain-Namen erließt das Amtsgericht Nordham am 05.01.2009 einen neuen Verwertungsbeschluss mit nach unten korrigierten Richtwerten, an denen sich der Gerichtsvollzieher bei der Festsetzung des Mindestgebots zu orientieren habe, und führte im neuerlichen Beschluss aus, dass die Neubewertung auch eine „neue Entscheidung über die Verwertung erforderlich gemacht“ (Bl. 45 d.A.) habe. Wegen Einzelheiten wird auf den Verwertungsbeschluss (Bl. 44 f. d.A.) verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass ihm die betreffenden Domain-Namen mittlerweile auf einen Dritten übertragen worden seien, wies das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 10.03.2009 zurück (Bl. 46 f. d. A.): Der allgemeine Hinweis auf die Übertragung der Rechte auf einen Dritten stehe dem Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entgegen; zu etwaigen Rechten Dritter habe das Amtsgericht im Verwertungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass Dritte ihre Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend machen müssten. Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 46 f. d.A.) verwiesen. Nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens erließ das AG Nordham einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 48 f. d.A.), wonach der Vollstreckungsschuldner den Klägern Kosten in Höhe von 267,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu erstatten hatte (Bl. 61 d.A.). Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 48 f. d.A.) verwiesen.
Am 30.04.2009 kündigte der Gerichtsvollzieher die Versteigerung an (Bl. 51 d.A.). Die vom Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung beauftragte Firma sharpness Ltd. teilte mit Schreiben vom 23.10.2009 (Bl. 57 d.A.) mit, dass eine Versteigerung noch immer nicht habe durchgeführt werden können: Der jetzige Provider der Domains, die 1&1 AG, verweigere einen Providerwechsel zu Zwecken der Versteigerung mit der Begründung, dass die Anträge nicht vom Domaininhaber unterschrieben seien bzw. Inhaber der betreffenden Domains nicht der Vollstreckungsschuldner sei und dass mehrfache Anfragen an die Beklagte in der Sache unbeantwortet geblieben seien.
Mit Email vom 18.03.2010 teilte eine Mitarbeiterin Klier aus der Rechtsabteilung der Beklagten der mit der Versteigerung beauftragten Firma sharpness Ltd. Folgendes mit:
„Es ist weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, weshalb Sie glauben dazu berechtigt zu sein, für die in Rede stehenden Domains einen Providerwechsel zu veranlassen. Die 1 &1 AG hat deshalb Ihr Providerwechselverlangen zu Recht zurückgewiesen und auch DENIC kann in dieser Angelegenheit nichts für Sie tun. Die Sache ist damit abgeschlossen und wir wären dankbar, wenn Sie von weiteren Eingaben absehen könnten.“
Mit Schreiben vom 25.03.2010 teilte die zuständige Gerichtsvollzieherin den Klägern mit, dass die Beklagte bzw. der jetzige Provider, die 1&1 AG, weiterhin den Providerwechsel und die Freigabe der Domains verweigere, da diese auf den Namen der Mutter des Vollstreckungsschuldners registriert seien; da sie nicht weiterkomme, bitte sie um Rücknahme des Vollstreckungsauftrags (Bl. 59 d.A.).
Zu einer Verwertung der Domain-Namen zu Gunsten der Kläger kam es nicht mehr:
Hinsichtlich vier der fünf gepfändeten Domain-Namen, nämlich
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war der Vollstreckungsschuldner nur noch bis zum 28.07.2007 als Inhaber der Domain-Namen bei der Beklagten registriert: An diesem Tag hatte der Vollstreckungsschuldner die genannten Domains auf eine andere Person, seine Mutter, übertragen. Die Übertragung erfolgte nach § 6 Abs. 2 DENIC-Domainbedingungen: Der Vollstreckungsschuldner hatte über seinen Provider, ein Mitglied der Beklagten, die zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Domainverträge gekündigt, woraufhin die Beklagte die Verbindung des Nameservers zu dem Zielrechner des Vollstreckungsschuldners gekappt hatte; gleichzeitig hatte die geplante Nachfolgerin der Domainnamen, die Mutter des Vollstreckungsschuldners, über einen Provider, ein Mitglied der Beklagten, den Auftrag an die Beklagte zur Registrierung der zuvor auf ihren Sohn registrierten Domainnamen auf sich erteilt; diese Aufträge hatte die Beklagte mittels Herstellung der Verbindung zwischen Zielrechner der Mutter und Nameserver angenommen (wegen Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten Bl. 90 d.A. verwiesen).
Hinsichtlich des Registrierungsvertrags mit dem Vollstreckungsschuldner über die fünfte Domain
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erklärte die Beklagte mit Schreiben an den Schuldner vom 17.09.2008 (Bl. 151 d.A.), dass sie wegen Nichtzahlung des Registrierungsentgelts den Domainvertrag unter Berufung auf § 7 Abs. 2 lit. j) DENIC-Domainbedingungen fristlos kündige. Anschließend löschte sie Domain (vgl. die Ausführungen der Beklagten Bl. 91 d.A.).
Am 22.10.2008 schloss die Beklagte über den Domain-Namen
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einen neuen Registrierungsvertrag für eine neue – namentlich nicht genannte – Inhaberin und stellte die Verbindung zwischen deren Zielrechner und dem Nameserver her.
Vorgerichtlich forderten die Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2011 unter Fristsetzung zum 20.05.2011 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.771,29 EUR auf mit der Begründung, bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten hätte eine Verwertung der Domain-Namen stattgefunden, bei der ein Erlös in Höhe der titulierten Forderungen und des bis dahin entstandenen Schadens, der erfolglosen Vollstreckungskosten, erzielt worden wäre. Wegen Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 62 f. d.A.) verwiesen.
Mit hier am 16.09.2011 eingegangenen (Bl. 1 d.A.) Schriftsatz vom 14.09.2011, der Beklagten zugestellt am 13.10.2011 (Bl. 77 d.A.), machen die Kläger im Wege des Schadensersatzes Zahlung der nicht realisierten titulierten Forderungen (im Folgenden: Schadenspositionen 1.-2.) und Erstattung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Kosten für die fehlgeschlagene Vollstreckung in die Domain-Namen (im Folgenden: Schadenspositionen 3.-11.) geltend. Die bislang aufgelaufenen, in den verschiedenen Titeln titulierten Zinsen haben die Kläger ausgerechnet und machen sie – mal bis zum 12.09.2011, mal bis zum 13.09.2011 (letzteres ist der „Vortag“ des Datums der Klageschrift) als bezifferten Schadensposten geltend.
Im Einzelnen machen die Kläger folgende Posten geltend:
1. Versäumnisurteil (Bl. 10 f. d.A.)
a) Hauptforderung
1.614,92 EUR
b) von den Klägern ausgerechnete Zinsen – wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 61 der Akte verwiesen -: 8% über BZS aus der Hauptforderung von 1.614,92 EUR im Zeitraum 08.03.2006 bis 12.09.2011:
853,92 EUR
c) Nebenforderung („vorgerichtliche Kosten“):
128,49 EUR
2. Kostenfestsetzungsbeschluss nach Versäumnisurteil (Bl. 12 f. d.A.)
a) Hauptforderung
635,67 EUR
b) Von den Klägern ausgerechnete Zinsen – wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 61 der Akte verwiesen -: 5 % über BZS aus der Hauptforderung von 635,67 EUR im Zeitraum 24.01.2007 bis 13.09.2011 (Bl. 61 d.A.):
192,88 EUR
3. Kosten Gerichtsvollzieher für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners (GV Schindler) (Bl. 14 f. d.A.):
104,00 EUR
4. Rechtsanwaltskosten für Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Schuldner samt Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 6 d.A.):
332,48 EUR
5. Gerichtskosten für Erlass des Pfändungsbeschlusses (31.01.2007) (Bl. 16 d.A.):
15,00 EUR
6. Rechtsanwaltkosten für Verfahren der Domainpfändung (Bl. 6 d.A.):
226,12 EUR
7. Kosten Gerichtsvollzieher für Zustellung des Pfändungsbeschlusses (GV Wolfinger) (Bl. 20 d.A.):
20,95 EUR
8. Kosten Gerichtsvollzieher für Vollstreckung im Zuge der ersten Domainbewertung – Kostennote OGV Müller vom 02.07.2008 (Bl. 28 und Bl. 29 d.A.):
15,50 EUR
9. Kosten für – die Versteigerung vorbereitende – Domainbewertung durch Sedo GmbH (Bl. 30 f. d.A.):
145,00 EUR
10. Kostenfestsetzungsbeschluss AG Nordham nach Abschluss des für die Kläger erfolgreichen Beschwerdeverfahren (Bl. 48 f. d.A.):
a) Hauptforderung:
267,04 EUR
b) von den Klägern ausgerechnete Zinsen – wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 61 der Akte verwiesen -: 5% über BZS aus der Hauptforderung von 267,04 EUR für einen Zeitraum 10.03.2009 bis 13.09.2011 – wobei (siehe oben) Zinsen erst ab 30.03.2009 tituliert sind -:
35,76 EUR
11. Kosten Gerichtsvollzieher für beabsichtigte Versteigerung (GV’in Kruska) (Bl. 60 d.A.), bestehend aus:
– Auslagen für Versteigerung durch Sharpness Ltd.:
214,20 EUR
– Kosten GV’in Kruska:
15,50 EUR
– Gesamt:
229,70 EUR
12. Kosten für „GV Ute Kruska, DR II 55/09, 03.02.2009″ (Bl. 7 d.A.):
15,50 EUR
Die Kläger beziehen sich wegen des Entstehens der Position 12 (Bl. 7 d.A.) auf Anlage 20 zur Klageschrift (Bl. 51 d.A.)
Gesamt:
4.832,93 EUR
Die Kläger behaupten,
dass, hätte die Beklagte die Drittschuldnererklärung – also die Auskunft über den Bestand von Registrierungsverträgen mit dem Schuldner – binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Beklagte am 20.02.2007, also bis 06.03.2007 ordnungsgemäß abgegeben, ihnen die geltend gemachten Schadensposten nicht entstanden wären (Bl. 345 ff. d.A.); hätte die Beklagte nicht die Registrierungen für die streitgegenständlichen Domain-Namen für den Schuldner gelöscht, wäre bei der beabsichtigten Versteigerung der Domain-Namen ein Erlös erzielt worden, aus dem sie, die Kläger, ihre titulierten Forderungen sowie die inzwischen aufgelaufenen Vollstreckungskosten hätten befriedigen können (Bl. 351 ff. d.A.); die Vollstreckungskosten seien in der geltend gemachten Höhe auch sämtlich angefallen, weil sie alle oben aufgeführten, ihnen von Gericht und Gerichtsvollziehern in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich auch gezahlt hätten, was auch für die oben aufgeführten Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Bevollmächtigten gelte (Bl. 285 d.A.).
Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten Ersatz der Schadensposten schon nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangen; zur Begründung beziehen sie sich in der Sache auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 – 2-01 S 309/10 – (veröffentlicht in juris), das ihr Bevollmächtigter in einem strukturell ähnlichen Klageverfahren mit vergleichbaren Schadensposten für die dortige Klägerseite gegen die Beklagte erstritten hatte.
Im Übrigen ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Arrestatorium im Pfändungsbeschluss: Das dortige Verbot an die Beklagte, aufgrund der jeweiligen Registrierungsverträgen betreffend die streitgegenständlichen Domain-Namen keine Leistungen an den Schuldner zu erbringen, sei dahin zu verstehen (gewesen), dass der Beklagten aufgegeben worden sei, alles zu tun, um einen Entzug der Domain-Namen als Vollstreckungsobjekt zu verhindern; die Anordnung sei Sinn und Zweck nach auszulegen und daher eben dahin zu verstehen, dass der Beklagten insbesondere verboten worden sei, Kündigungen des Schuldners entgegenzunehmen bzw. etwaige Kündigungen des Schuldners zum Anlass zu nehmen, die Registrierung der Domain-Namen für den Schuldner aufzuheben und die Domain-Namen neu zu vergeben; Sinn und Zweck nach sei aber in dem Verbot, Leistungen zu erbringen, auch das Verbot enthalten gewesen, die Registrierungsverträge betreffend die streitgegenständlichen Domains selbst zu kündigen und in der Folgezeit die Domain-Namen neu an Dritte zu vergeben. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte gegen dieses Verbot aus dem Pfändungsbeschluss verstoßen habe, indem sie die Registrierungen der streitgegenständlichen Domains für den Schuldner gelöscht und die Domains neu für einen Dritten registriert habe (Bl. 349 ff. d.A.). Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 – (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich daneben auch aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 27, 288 StGB (Bl. 353 ff. d.A.): Die Beklagte habe ihnen das Vollstreckungsobjekt durch Löschung der Registrierungen der gepfändeten Domain-Namen für den Schuldner und Neuvergabe der Domain-Namen an einen Dritten in sittenwidriger Weise entzogen; darin liege auch Beihilfe zu einem Vollstreckungsbruch, der die Beklagte schadensersatzpflichtig mache.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den sich aus den oben genannten Einzelposten ergebenden Gesamtbetrag von 4.832,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR, die sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert nebst Auslagenpauschale von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzen (Bl. 8 d.A.), nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 1 d.A.). Anschließend haben die Kläger, die behaupten, auf diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schon 297,50 EUR an ihren Bevollmächtigten gezahlt zu haben (Bl. 278, 294 f. d.A.), ihre Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert, indem sie nunmehr statt der bisherigen 1,3-eine 1,5-Geschäfstgebühr sowie erstmals zusätzlich zwei 0,3-Gebühren nach Nr. 1008 VV RGV für mehrere Auftraggeber geltend machen (Bl. 277 f. d.A.). Wegen Einzelheiten der neuen Berechnung – geltend gemacht werden nunmehr 747,34 EUR – wird auf Blatt 278 der Akte verwiesen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
1. 4.832,93 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2011 zu zahlen sowie
2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 747,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise zu 2.:
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen sowie die Kläger von der Inanspruchnahme auf Zahlung von weiterer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 449,84 EUR durch ihren Bevollmächtigten RA P, R…straße 2 in Osnabrück, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht bestehe; aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebe sich der Anspruch – entgegen des von den Klägern angeführten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 – 2-01 S 309/10 – (veröffentlicht in juris) – schon deshalb nicht, weil alle Schadenspositionen selbst bei Erteilung der vermissten Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des vermeintlichen Arrestatorium entstanden wären; außerdem sei die Beklagte nicht Drittschuldnerin; jedenfalls habe sie gegen das ihr auferlegte Verbot, Leistungen aus den streitgegenständlichen Domain-Verträgen zu erbringen, mit der Löschung der streitgegenständlichen Registrierungen, die ja das Ende einer Leistungserbringung markieren, – evident – nicht verstoßen. Mangels Verstoßes gegen das vorgebliche Arrestatorium scheiterten auch andere Schadensersatzansprüche; im Übrigen komme eine Erstattung schon deshalb nicht Betracht, weil die geltend Schadenspositionen in weiten Teilen nicht nachvollziehbar seien.
Im Einzelnen hat die Beklagte ausgeführt:
Ein Anspruch aus § 840 Abs. 2 ZPO scheitere schon daran, dass sie nicht Drittschuldnerin sei.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 – (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte – trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin – in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.). Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus (Bl. 96 f. d.A.):
„Dass der Bundesgerichtshof es … sorgfältig vermeidet, in Zusammenhang mit der Beklagten das Wort „Drittschuldner/in“ zu verwenden, kann vor diesem Hintergrund nur bedeuten, dass er oberflächliche Leser seiner Entscheidung davor bewahren wollte (Anmerkung: Fehlende Zeichensetzung im Original) anzunehmen, er habe entschieden oder sei der Auffassung, die Beklagte sei Drittschuldnerin. Das gilt umso mehr, als das Rubrum der Entscheidung natürlich nicht der Bundesgerichtshof, sondern bereits bei Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses der Rechtspfleger beim Amtsgericht (falsch) angelegt und es sich vom Amtsgericht durch die Instanzen perpetuiert hat. Insoweit ist es schlicht falsch, wenn die Kläger meinen, der Bundesgerichtshof habe die Beklagte im Rubrum als Drittschuldnerin „benannt“ (S. 8 der Klageschrift). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof das vom Rechtspfleger beim Amtsgericht stammende Rubrum vorgefunden und war gar nicht mehr in der Lage, es zu ändern; denn eine Rubrumsberichtigung kann allein nach § 319 ZPO erfolgen. Diese Vorschrift erfasst aber nur offenbare Unrichtigkeiten, und eine solche ist die fälschliche Bezeichnung der Beklagten als Drittschuldnerin nicht, weil es sich bei der Frage, ob die Beklagte Drittschuldnerin ist, um eine materiell-rechtliche Frage handelt, die materiell-rechtlich entschieden werden muss (und die man, wenngleich ohne Überzeugungskraft, auch bejahen kann, wie die von den Klägerin dazu vertretene Rechtsauffassung zeigt). Der Bundesgerichtshof konnte sich deshalb nur damit behelfen, wenigstens in den Gründen seines Beschlusses das Wort „Drittschuldner/in“ nicht zu verwenden und die Beklagte ausschließlich mit ihrer Firma anzusprechen.“
Materiell-rechtlich aber – alleine das sei entscheidend, nicht die bloße Bezeichnung der Beklagten als Drittschuldnerin in den Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts – sei die Beklagte nicht Drittschuldnerin:
Fasse man unter einen Drittschuldner mit der herkömmlichen Definition jeden Dritten, dessen Mitwirkung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich sei oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung sonst wie berührt werde, sei die Beklagte nicht Drittschuldnerin (Bl. 95 ff. d.A.): Zwar sei die Beklagte Partei der mit den jeweiligen Schuldnern geschlossenen Domainverträge, die die Grundlage der Domain bildeten, und es sei „auch die Beklagte, welche die Domain durch Konnektierung in ihren Nameservern gleichsam erst zum Leben erweckt“ (Bl. 99 d.A.); damit falle die Beklagte aber nur „prima facie unter diese Definition“ (Bl. 99 d.A.); bei „näherer Betrachtung“ (Bl. 99 d.A.) könne davon aber „tatsächlich keine Rede sein“ (Bl. 99 d.A.): Zum einen stelle die „Konnektierung der Domain, die ja die Domain materiell ausmacht, gerade das gepfändete „Recht“ als solches dar“ (Bl. 99 d.A.) und sei daher nicht erst eine Leistung, die von der Beklagten zur Ausübung dieses Rechts erbracht würde; zum anderen bedürfe es keiner darüber hinausgehenden „zusätzlichen“ Leistung der Beklagten, unabhängig davon, was man genau als Gegenstand der Pfändung ansehe (Bl. 99 d.A.):
Betrachte man als Gegenstand der Pfändung die Stellung des Schuldners als Vertragspartei des mit der Beklagten bestehenden Domainvertrags, führe die Verwertung der Domain am Ende dazu, dass der Erwerber selbst neuer Domaininhaber werde und damit innerhalb des Domainvertrags vollständig an die Stelle des Schuldners tretet: damit aber fielen „dem Erwerber sämtliche Ansprüche aus dem Domainvertrag sozusagen automatisch [zu]“ (Bl. 99 d.A.) mit der Folge, dass der Erwerber „[d]iese Ansprüche gegen die Beklagte … sodann aus eigenem Recht [habe], ohne dass er auf irgendwelche Leistungen der Beklagten gerade aufgrund der Pfändung angewiesen wäre“ (Bl. 99 d.A.).
Auch „für die Umregistrierung der gepfändeten Domain auf den Erwerber als ihren neuen Inhaber“ sei „eine Leistung der Beklagten nicht erforderlich“ (Bl. 99 d.A.): Der Erwerber könne nämlich selbst diese Umregistrierung „unter Vorlage der ihn als Erwerber ausweisenden Dokumente (also etwa des Überweisungsbeschlusses) über einen Internet-Provider seiner Wahl bewirken“ (Bl. 99 d.A.); die Übertragung der Domain erfolge dann „nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 1 Absatz 1 Satz 1 der Domainbedingungen wie die ursprüngliche Domainregistrierung dadurch, dass der künftige Domaininhaber über einen Provider eine Auftrag zur Umregistrierung der Domain auf ihn erteilt“ (Bl. 99 d.A.), woraufhin die „Umschreibung in der Datenbank der Beklagten … sodann unmittelbar durch den Provider elektronisch vorgenommen [werde], ohne dass es irgendeiner Mitwirkung einer Beklagten bedarf“ (Bl. 99 d.A.); dass „der Auftrag zur Umregistrierung (wie der Auftrag zur ursprünglichen Datenregistrierung) statt über einen Provider auch über DENICdirect unmittelbar der Beklagten erteilt werden kann“ (Bl. 100 d.A.), spiele keine Rolle: Zwar erbringe in diesem Fall die Beklagte selbst die in der Umschreibung auf den neuen Inhaber liegende Leistung; die bloße Möglichkeit aber, diese Leistung anstatt von einem Provider von der Beklagten erbringen zu lassen, ändere nichts daran, dass eine solche Leistung der Beklagten nicht im Sinne der üblichen Drittschuldnerdefinition „erforderlich“ sei (Bl. 100 d.A.).
Würden statt der Stellung des Schuldners als Partei des Domainvertrags „lediglich der aus dem Domainvertrag resultierende Anspruch des Schuldners auf die Nutzung der Domain gepfändet … d.h. der Anspruch, die technischen Daten der Konnektierung und damit letztlich den an das Internet angeschlossenen Rechner zu bestimmen, auf den die Domain verweist …, … wird die Stellung des Schuldners als Partei des Domainvertrags nicht berührt, und im Rahmen der Verwertung erwirbt der Erwerber lediglich das Recht, die Domain für seine Zwecke zu nutzen, indem er bestimmt, mit welchen technischen Daten die Domain konnektiert wird“ (Bl. 100 d.A.). Ob es neben dem Nutzungsanspruch weitere pfändbare Ansprüche wie etwa den Anspruch auf Datenkorrektur in der Registrierungsdatenbank der Beklagten gebe, könne dahinstehen, weil derartige Ansprüche keinen eigenständigen Wert hätten, nicht isoliert verwertbar seien und ohnehin bloße Ansprüche aus dem Domainvertrag seien, die die Stellung des Schuldners als Partei des Domainvertrags unberührt ließen; die Pfändung des Nutzungsanspruchs aber betreffe von vornherein keine anderen Aspekte als die Konnektierung, die eben gerade das gepfändete Recht als solches darstelle und mit Blick auf das es keiner zusätzlichen Leistung der Beklagten bedürfe (Bl. 100 d.A.). Selbst zu einer vom Erwerber gegebenenfalls gewünschten Änderung der Konnektierung oder auch etwa zu einer Datenkorrektur bedürfe es „zumindest in jenen über 99,5 Prozent der Fälle keiner Mitwirkung der Beklagten …, in denen die Domain durch einen Provider verwaltet“ (Bl. 100 d.A.) werde: Dann nämlich sei es „nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Domainbedingungen sogar zwingend vorgeschrieben, dass die technischen Daten für die neue Konnektierung (ebenso wie die Korrektur sonstiger Daten) über diesen Provider an die Beklagte übermittelt“ (Bl. 100 d.A.) würden. Das heiße, dass der Erwerber sogar (wiederum unter Vorlage der ihn als Erwerber ausweisenden Dokumente) gezwungen sei, „den die Domain verwaltenden Provider um die Änderung der Konnektierung (oder etwa der Datenkorrektur) [zu] bitten, die dieser dann unmittelbar in die Datenbank der Beklagten einspeist“ (Bl. 101 d.A.).
Darüber hinaus werde – Bezug nehmend auf den zweiten Teil der herkömmlichen Drittschuldnerdefinition – von der Pfändung einer Domain nicht „die Rechtsstellung der Beklagten sonstwie berührt“ (Bl. 101 d.A.): Bei Pfändung der Stellung des Schuldners als Partei des Domainvertrags werde letztlich durch die Übertragung der Domain auf den Erwerber zwar der Vertragspartner der Beklagten ausgetauscht; die Beklagte habe aber durch die Festlegung in § 6 Abs. 1 Domainbedingungen, wonach Domains übertragbar sind, „zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen einen Austausch ihres Vertragspartners generell nichts einzuwenden hat“ (Bl. 101 d.A.) und es ihr „gleichgültig [ist], wer Inhaber einer bei ihr registrierten Domain ist“ (Bl. 101 d.A.). Dann aber bestehe angesichts des fehlenden Interesses der Beklagten an der Person des konkreten Vertragspartners „kein Anlass, sie unter diesem Aspekt unter die übliche Drittschuldnerfunktion zu fassen“ (Bl. 101 d.A.). „Bei der Pfändung allein des Nutzungsanspruchs (und ggf. anderer Ansprüche aus dem Domainvertrag) ist zudem die Rechtsstellung der Beklagten von vornherein nicht betroffen, weil der Schuldner ja weiterhin Vertragspartner der Beklagten im Rahmen des Domainvertrags bleibt“ (Bl. 101 d.A.).
Selbst wenn aber annehmen wollte, die Beklagte falle unter „die übliche Drittschuldnerdefinition, so dürfte man nicht unberücksichtigt lassen, dass diese Definition nicht gesetzlich verankert und damit von vornherein nicht verbindlich ist“ (Bl. 101 d.A.); darüber hinaus sei sie „zu weit und deshalb zuweilen auch schlicht falsch, wie sich etwa an der Pfändung von Anwartschaften auf Grundstücke erweist, bei der der Grundstückseigentümer nicht als Drittschuldner angesehen wird …, obwohl er ohne Zweifel unter die Definition fällt“ (Bl. 102 d.A.), oder an der „Pfändung von Marken, in deren Rahmen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nicht Drittschuldner ist …, obgleich es ebenfalls die Voraussetzungen der Definition erfüllt“ (Bl. 102 d.A.). Entscheidend sei die Überlegung, ob die „Einbeziehung der Beklagten als Drittschuldnerin in das Pfändungsverfahren … notwendig und … sinnvoll“ (Bl. 103 d.A.) sei. Beides sei nicht der Fall, denn:
„Die Einbeziehung eines Drittschuldnerin in das Pfändungsverfahren ist unmittelbar nur in § 829 ZPO für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen vorgesehen, und diese Vorschrift findet bei der Domainpfändung über § 857 ZPO Absatz 1 ZPO lediglich entsprechend Anwendung. Tatsächlich jedoch gibt es bei der Domainpfändung keine Entsprechung zur Situation bei der Pfändung von Geldforderungen, und insofern ist auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung.“ (Bl. 103 d.A.).
So gebe es schon keine Entsprechung zum Leistungsverbot des Drittschuldners bei der Geldforderungspfändung: Dieses Leistungsverbot habe den Zweck, das Erlöschen der gepfändeten Forderung zu verhindern. Bei der „nur entsprechenden Anwendung von § 829 Absatz 1 Satz 1 ZPO über § 857 Absatz 1 ZPO wäre dieses Zahlungsverbot als Leistungsverbot zu verstehen“ (Bl. 103 d.A.), wobei aber bei der Domainpfändung „die Erwägungen, auf denen ein solches Leistungsverbot beruht, gerade nicht [gälten]“ (Bl. 103 d.A.; weiter: Bl. 302 f. d.A.):
„Wie dargelegt, besteht die Leistung der Beklagten gegenüber dem Domaininhaber darin, dass sie die Domain konnektiert (also in ihren Nameservern verzeichnet), so dass die Domain technisch funktioniert und die Internetnutzer unter der Domain ihren Inhaber erreichen können. Das weitere Konnektierthalten der gepfändeten Domain berührt aber das gepfändete Recht, die Domaininhaberschaft bzw. den Nutzungsanspruch, in keiner Weise. Im Gegenteil wird man sogar sagen müssen, dass eine Dekonnektierung der gepfändeten Domain deren Wert und damit den aus der Verwertung zu erwartenden Erlös reduzieren würde; denn der Wert einer Domain hängt zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Zugriffe auf die darunter abrufbare Website ab, die beispielsweise auch den Rang in Suchmaschinen beeinflusst, und eine Dekonnektierung würde naturgemäß dazu führen, dass ein Zugriff nicht mehr möglich wäre. Ist es aber sonach nicht nur nicht zum Erhalt des Pfändungsgegenstandes nötig, sondern wäre es sogar schädlich, wenn die Beklagte die Konnektierung der Domain beendete und damit nicht mehr an den Schuldner leistete, so gibt es bei der Domainpfändung keine entsprechende Anwendung des Arrestatoriums“ (Bl. 103 f. d.A.).
Einen Verlust der Forderung zu verhindern, sei dagegen nicht Zweck der §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO: Insoweit werde
„verkannt, dass nach §§ 857 Absatz 1, 829 Absatz 1 ZPO ein Verfügungsverbot allein gegenüber dem Schuldner zu verhängen ist, nicht aber gegenüber dem Drittschuldner verhängt werden kann“ (Bl. 104 d.A.),
so dass sich die Annahme, die Beklagte müsse Drittschuldnerin sein, „von vornherein nicht mit der Überlegung begründen [lässt], es wäre sinnvoll, wenn sie einem Verfügungsverbot unterworfen wäre“ (Bl. 104 d.A.).
Auch der weitere Zweck der Einbeziehung des Drittschuldners bei der Pfändung von Geldforderungen – dem Gläubiger über § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Informationen zu verschaffen über Existenz und Hohe der gepfändeten Forderung – lasse sich hier nicht entsprechend anwenden:
„Diese Notwendigkeit besteht bei der Domainpfändung … nicht, da die Domaininhaberschaft wie auch der aus ihr sich ergebende Nutzungsanspruch nicht wie eine Geldforderung gleichsam variabel sind, sondern nur entweder bestehen oder nicht bestehen. Das jedoch lässt sich ohne aktives Mitwirken der Beklagten anhand der jedermann zugänglichen Whois-Abfage klären … Zu seinem Vorteil kann der Gläubiger auf diesem Wege sogar bereits vor Einleitung des Pfändungsverfahrens feststellen, ob der Schuldner Inhaber der zu pfändenden Domain ist, und tatsächlich macht der Gläubiger von dieser Möglichkeit üblicherweise Gebrauch, wie daraus ersichtlich ist, dass dem Pfändungsantrag bzw. -beschluss häufig ein Ausdruck aus der Whois-Abfrage beigegeben ist. Wollte man die Beklagte als Drittschuldnerin ansehen, so würde die von ihr dann abzugebende Drittschuldnererklärung im Hinblick auf § 840 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls nichts weiter enthalten als einen solchen Ausdruck aus der Whois-Abfrage – damit jedoch erhielte der Gläubiger keinerlei Information, die er nicht ohnehin schon hat oder sich selbst verschaffen kann.“ (Bl. 104 f. d.A.)
Auch das Interesse an einer Haftung der Beklagten für eine falsche Auskunft aus der Whois-Datenbank gebiete keine Gleichstellung mit einem Dritt(Geld)schuldner des Vollstreckungsschuldners: Die Whois-Abfrage werde „unmittelbar aus der Datenbank der Beklagten gespeist“ (Bl. 105 d.A.), so dass „irgendwelche Abweichungen und mithin falsche Whois-Auskünfte ausgeschlossen sind“ (Bl. 105 d.A.).
Auch für die sonst sachdienliche Auskunft, „ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen“ (§ 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), bestehe hier keine Entsprechung: Jede Domain könne nur einmal registriert werden, so dass „die aus der Domaininhaberschaft resultierenden Ansprüche naturgemäß stets nur der jeweilige Domaininhaber und also niemals ein Anderer geltend zu machen [vermag]“ (Bl. 105 d.A.). Und weiter:
„Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Einzelfall möglicherweise ein Dritter, der sich durch die Domain in seinen Rechten verletzt fühlt, von der Beklagten die Löschung der Domain fordert. Denn eine solche Forderung bezieht sich nicht nur auf die vertraglichen Ansprüche des jeweiligen Domaininhabers, sondern ist darauf gerichtet, diese vertraglichen Ansprüche zu beseitigen und ggf. durch die anschließende Registrierung der Domain zugunsten des Anspruchstellers für diesen neue Ansprüche zu begründen. Aus demselben Grunde müsste die Beklagte selbst dann keine Auskünfte über einen etwa bestehenden Dispute-Eintrag erteilen, wenn man sie als Drittschuldnerin betrachtete.“ (Bl. 106 d.A.).
Auch für die sonst sachdienliche Auskunft, „ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet“ (§ 840 Absatz 1 Nr. 3 ZPO) ist, bestehe hier – wegen der Whois-Abfrage fehle ja das Bedürfnis einer Information durch die Beklagte – keine Entsprechung: „Braucht man die Beklagte für die Antwort auf § 840 Absatz 1 Nr. 1 ZPO nicht und ist § 840 Absatz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf Domains obsolet und taugt § 840 Absatz 1 Nr. 3 ZPO nicht für eine Argumentation, so stellt auch die Drittschuldnererklärung keinen Grund dar, die Beklagte als Drittschuldnerin in das Verfahren einzubeziehen“ (Bl. 106 d.A.).
Selbst wenn man aber – trotz der vorgenannten Erwägungen – die Beklagte als Drittschuldnerin ansehen wollte, bestünde kein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Bl. 96 d.A.):
Nach eigenem Vortrag der Kläger habe nicht die unterbliebene Abgabe einer Drittschuldnererklärung den geltend gemachten Schaden verursacht, sondern der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner zum Zeitpunkt der beabsichtigten Verwertung nicht mehr Inhaber der betreffenden Domains gewesen sei (Bl. 79 d.A.); § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO decke schon nach seiner Zielrichtung die hier geltend gemachten Schäden nicht ab: Die Vorschrift gebe dem Vollstreckungsgläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner für Verstöße des Drittschuldners gegen seine Auskunftsobliegenheit; erfasst seien damit unnütz aufgewandte Kosten für einen Prozess des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner, der vorgerichtlich keine oder eine falsche Erklärung zu Bestand und/oder Höhe der vermeintlich gepfändeten Forderung abgegeben hat, wenn sich erst im Prozess herausstellt, dass die Forderung gar nicht oder nicht im gepfändeten Umfang bestanden hatte; erfasst sei daneben nur der Fall, dass der Vollstreckungsgläubiger wegen einer falschen Drittschuldnererklärung mit der Drittschuldnerklage „ausfälle“ und gleichzeitig von anderen Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten abgesehen habe; dagegen verlangten die Kläger einen Schaden erstattet, der ihnen durch das unterbliebene „Einfrieren“ des Vollstreckungsobjekts seitens der Beklagten entstanden sei (Bl. 301 f. d.A.).
Im Übrigen fehle es an einer Kausalität der vermissten Drittschuldnererklärung für den eingetretenen Schaden schon deshalb, weil den Klägern die geltend gemachten Schadensposten auch entstanden wären, wenn die Beklagte zwei Wochen nach Zustellung des vorgeblichen Arrestatorium die vermisste Auskunft erteilt hätte. Denn dann hätte die Beklagte erklärt, dass – Stand 06.03.2007 – sie mit dem Schuldner fünf Registrierungsverträge betreffend die streitgegenständlichen Domain abgeschlossen habe, eine Auskunft, auf deren Grundlage die Kläger ja die Vollstreckung dann „sowieso“ bzw. „genauso“ betrieben hätten (Bl. 383 f. d.A.).
Selbst wenn man aber die Beklagte als Drittschuldnerin ansehen wollte, träfen die Beklagte keine über die Abgabe der Drittschuldnererklärung hinausgehende Verpflichtungen, insbesondere keine Verpflichtung, das Vollstreckungsobjekt „einzufrieren“ (Bl. 107 d.A.): Das mag zwar für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger „günstig“ sein, damit alleine ließen sich aber weitergehende Verpflichtungen nicht begründen; eine rechtliche Grundlage fehle damit insbesondere Überlegungen, die Beklagte müsse schon deshalb Drittschuldnerin sein, weil sie dann sowohl gehindert sei, durch Vereinbarung mit dem Schuldner den Domainvertrag einvernehmlich aufzuheben oder den Domainvertrag zu kündigen (Bl. 117 d.A.); ohnehin habe es eine einvernehmliche Aufhebung eines Domainvertrags „in der gesamten Geschichte der Beklagten noch kein einziges Mal gegeben“; dies sei auch nicht weiter erstaunlich, denn der Domaininhaber habe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DENIC-Domainbedingungen ohnehin das Recht, den Domainvertrag mit der Beklagten jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (Bl. 117 d.A.). Eine Verpflichtung der Beklagten, „den Schuldner an einer solchen Kündigung zu hindern“ (Bl. 117 d.A.), bestehe aber selbst dann nicht, wenn man die Beklagte rechtsirrig als Drittschuldnerin ansehen wollte; eine entsprechende Rechtsgrundlage gebe es in der Zivilprozessordnung nicht; „außerdem wäre die Beklagte dazu auch gar nicht in der Lage, weil eine Kündigung bekanntermaßen eine einseitige Willenserklärung darstellt, die mit dem Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird, ohne dass diese andere Vertragspartei dazu noch irgendetwas beitragen müsste oder es unterbinden könnte“ (Bl. 107 f. d.A.); ebenso sei es
„eine abwegige Vorstellung, die Beklagte dürfe ihrerseits den Domainvertrag nicht mehr kündigen; denn in diesem Falle könnte der Schuldner (bzw. sein Provider) nach der Pfändung beruhigt die Zahlung des Domainentgelts einstellen, und die Beklagte müsste fortan ihre Leistungen kostenlos erbringen, weil die Kündigung wegen Nichtzahlung nach § 7 Absatz 2 lit. j) bzw. lit. k) der DENIC-Domainbedingungen nicht mehr möglich wäre. Darüber hinaus wäre beispielsweise die Kündigung des Domainvertrags im Falle einer rechtsverletzenden Domain nach § 7 Absatz 2 lit. a) bis d) der DENIC-Domainbedingungen nicht mehr möglich, und es würde so die Pfändung Schutzwirkung zugunsten von Domaingrabbern entfalten.“ (Bl. 108 d.A.)
Letztlich sei die Rechtslage hier nicht anders wie auch sonst bei der Forderungspfändung: Die gepfändeten Ansprüche bestünden nur, solange die Domainverträge Bestand hätten; mit „Beendigung der Domainregistrierung für den Schuldner“ (Bl. 83 d.A.) gingen diese Ansprüche aber unter, vergleichbar der Kündigung des Arbeitgebers und des damit einhergehenden Erlöschens des gepfändeten Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitslohn nach bzw. trotz vorheriger Pfändung des Arbeitslohnsanspruchs (Bl. 83, 307 d.A.):
„Wie absurd all diese Ideen sind, mag wiederum ein Vergleich mit der Situation aus einem althergebrachten Bereich der Zwangsvollstreckung zeigen, nämlich der Pfändung von Arbeitslohn: Wollte man jenen Stimmen folgen, die meinen, bei der Zwangsvollstreckung in Domains sei die Beklagte Drittschuldnerin und dürfte den Domainvertrag nicht mehr kündigen, müsste man konsequenterweise bei der Pfändung von Arbeitslohn die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber des Schuldners, der ja sogar unzweifelhaft Drittschuldner ist, dürfe den Arbeitsvertrag nicht mehr kündigen. Auf so einen Unfug ist aber noch nie jemand gekommen“ (Bl. 108 d.A.).
Selbst wenn man die Beklagte als Drittschuldnerin qualifizieren und in der Folge einen Verstoß gegen das so genannte Arrestatorium annehmen wollte, begründete dies keine Pflicht zum Schadensersatz (Bl. 81, 114, 307 d.A.), denn:
„[e]in Verstoß gegen das Arrestatorium [begründet] keine Schadensersatzansprüche, sondern führt allenfalls dazu, dass der Drittschuldner verpflichtet bleibt, den Pfändungsgegenstand gegenüber dem Gläubiger zu leisten“ (Bl. 81 d.A.),
was die Literaturstelle bei Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 829 Rn. 19 belege; „[d]a im vorliegenden Fall der Pfändungsgegenstand aber keine Geldzahlung ist, können die Kläger selbst unter diesem Gesichtspunkt in keinem Fall eine Geldzahlung von der Beklagten verlangen“ (Bl. 81 d.A.).
Zum andere fehle es wegen der gesetzgeberischen Konstruktion, einen Verstoß des Drittschuldners gegen das Arrestatorium nicht mit einer Schadensersatzpflicht, sondern mit relativer Unwirksamkeit dieser Leistung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zu belegen, an einem Schaden (Bl. 307 d.A.): Bei einem – gedachten – Verstoß der Beklagten „wäre gar kein Schaden eingetreten, denn
„die Domains als eigenständige Gegenstände würden dann ja (in den Händen ihrer heutigen) Inhaber weiterhin existieren. Ihre Weitergabe durch die Beklagte wäre unter dieser Annahme (wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Arrestatorium) nach § 135 f. BGB gegenüber den Klägern relativ unwirksam, und die Kläger müssten lediglich diese relative Unwirksamkeit geltend machen und könnten sodann die Zwangsvollstreckung weiter betreiben.“ (Bl. 307 d.A.)
Richtigerweise habe die Beklagte – ihre Stellung als Drittschuldnerin einmal unterstellt – aber schon nicht gegen das Arrestatorium verstoßen (Bl. 112 ff., 303 f. d.A.): Ausweislich des Pfändungsbeschluss sei ihr als Drittschuldnerin verboten worden, „an den Schuldner Leistungen aus dem Vertragsverhältnis betreffend der Überlassung der o.a. Internet-Domains zu erbringen“; gegen dieses ausschließlich verhängte Leistungsverbot – mehr habe man ihr als vermeintlicher Drittschuldnerin nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch gar nicht verbieten können – habe die Beklagte aber gar nicht verstoßen: Hinsichtlich vier der fünf Domains hätte die Domainverträge zwischen ihr und dem Schuldner durch dessen Kündigung geendet, wobei „natürlich … der Ausspruch der Kündigung durch den Schuldner keine Leistung der Beklagten an den Schuldner“ (Bl. 113 d.A.) sei; hinsichtlich der fünften Domain habe die Beklagte den Domainvertrag gekündigt, wobei „auch der Ausspruch einer Vertragskündigung durch die Beklagte … natürlich keine Leistung aus diesem Vertrag, sondern – im Gegenteil – die Beendigung des Vertrags“ (Bl. 113 d.A.) sei.
Das Bestreben der Kläger, das Arrestatorium dahingehend „auszulegen, dass es ‚selbstverständlich […] und insbesondere die Weitergabe des Pfändungsgutes bzw. der Pfändungsrechte an Dritte beinhaltet‘ ([Bl. 279 d.A.]), verkenne, dass für eine solche Auslegung „eben deshalb kein Raum ist, weil das Arrestatorium allein verhindern soll, dass der Pfändungsgegenstand durch Leistung an den Schuldner erlischt“ (Bl. 304 d.A.); das „klägerische Bestreben, das Arrestatorium in eine umfassende und generelle Sicherungs- und Erhaltenspflicht eines Drittschuldners umzudeuten, lässt sich daher weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des § 829 Absatz 1 Satz 1 ZPO in Einklang bringen“ Bl. 304 d.A.).
Selbst wenn man aber eine solche Pflicht materiell-rechtlich konstruieren wollte, wäre § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die Grundlage für die Anordnung dieser Pflicht im zu erlassenden Pfändungsbeschluss (Bl. 304 d.A.): Von dieser rechtlichen Möglichkeit müsse das Vollstreckungsgericht im konkreten Pfändungsbeschluss aber auch Gebrauch machen und eine entsprechende Anordnung gegenüber dem – vermeintlichen – Drittschuldner treffen; hier hätte also das Vollstreckungsgericht ausdrücklich anordnen müssen, dass der Beklagten – um die Formulierung der Kläger aufzunehmen – die „Weitergabe des Pfändungsgutes an Dritte untersagt wird“ (Bl. 304 d.A.); genau eine solche Anordnung enthalte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts aber nicht (Bl. 304 d.A.).
Wollte man die Beklagte im vorliegenden Fall als vermeintliche Drittschuldnerin über das konkret angeordnete Arrestatorium „einer allgemeinen Sicherungs- und Erhaltenspflicht unterwerfen, so würde man nicht nur Wortlaut und Sinn des § 829 Absatz 1 Satz 1 ZPO, sondern auch den konkreten Inhalt des Pfändungsbeschlusses ignorieren“ (Bl. 305 d.A.).
Die Beklagte habe gegen das Arrestatorium aber aus einem anderen Grund nicht verstoßen: denn hier seien ausweislich des Pfändungsbeschlusses „ohnehin nur die Ansprüche aus den Domainverträgen gepfändet [gewesen], nicht aber die Stellung des Schuldners als Partei dieser Verträge“ (Bl. 113 d.A.; weiter: Bl. 305 ff. d.A.). Das bedeute
„zum einen, dass der Schuldner nicht daran gehindert war, diese Parteistellung aufzugeben (so wie der Arbeitnehmer, dessen vertraglicher Lohnzahlungsanspruch gepfändet ist, eben nicht daran gehindert ist, seinen Arbeitsplatz aufzugeben). Zum anderen bedeutet es, dass auch das über die Beklagte als vermeintliche Drittschuldnerin verhängte Leistungsverbot die Stellung des Schuldners als Partei des Domainvertrags nicht betraf; denn naturgemäß kann das Leistungsverbot nicht weiter reichen als die Pfändung. Selbst wenn man also annehmen wollte, die Beklagte habe hier irgendeine Leistung an den Schuldner erbracht, läge darin kein Verstoß gegen das Arrestatorium, weil es sich allenfalls um eine Leistung im Hinblick auf die Parteistellung des Schuldners gehandelt hätte, wie sie der Beklagten durch das Arrestatorium nicht verboten war.“ (Bl. 114 d.A.)
Zum einem irgend gearteten „Einfrieren“ der Domains – was immer sich die Kläger darunter genau vorstellen mögen – sei die Beklagte selbst als Drittschuldnerin nicht verpflichtet gewesen (Bl. 115 f. d.A.).
Auch andere Schadensersatzansprüche scheiterten. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil die Beklagte hinsichtlich vier der fünf streitgegenständlichen Domains gar nicht tätig geworden sei, sondern hier der Schuldner die Domainregistrierung beendet habe (Bl. 82 d.A.); hinsichtlich der fünften Domain, bei der die Beklagte selbst die Domainregistrierung beendet habe, „müsste ihr Handeln sittenwidrig gewesen sein und die Beklagte in Schädigungsabsicht gehandelt haben“ (Bl. 82 d.A.); dies sei nicht der Fall, „und die Kläger unternehmen nicht einmal ansatzweise den Versuch, Umstände vorzutragen, aus denen sich Sittenwidrigkeit und Schädigungsabsicht entnehmen ließen“ (Bl. 82 d.A.). Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 288, 27 StGB scheide aus: Hinsichtlich vier der fünf streitgegenständlichen Domains habe der Vollstreckungsschuldner, nicht die Beklagte die Domainregistrierung beendet, so dass eine – erforderliche – aktive Beihilfehandlung der Beklagten fehle, während das bloße Dulden einer fremden Tat keine Beihilfe darstelle und ein Unterlassensgebot mangels Garantenstellung der Beklagten ausscheide (Bl. 81 d.A.). Hinsichtlich der fünften Domain komme eine Haftung der Beklagten wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung deshalb nicht in Betracht, weil hier ja die Beklagte selbst die Domainregistrierung beendet habe, so dass es von vornherein an einer Haupttat des Vollstreckungsschuldners fehle (Bl. 82 d.A.).
Ohnehin wären eine Verwertung fehlgeschlagen und die Kläger aus einem etwaigen Erlös auch nicht annähernd in Höhe der Klageforderung befriedigt worden: Dies gelte schon deshalb, weil Pfändungsgegenstand alleine die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus den Domainverträgen gewesen seien, also in erster Linie das Recht zur Nutzung der Domains, „[n]icht hingegen die Stellung des Schuldners als Partei der Domainverträge, also die Inhaberschaft an den Domains“ (Bl. 116 f. d.A.). Dies bedeute, dass sich „auch die Verwertung … nicht auf die Domaininhaberschaft bezogen [und] der Erwerber des Pfändungsgegenstands nicht selbst Domaininhaber geworden wäre, sondern lediglich das Recht erhalten hätte, die Domains, deren Inhaber weiterhin der Schuldner geblieben wäre, für seine Zwecke zu nutzen (also die Daten der Konnektierung zu bestimmen“ (Bl. 116 d.A.). Tatsächlich aber – dafür werde Sachverständigengutachten angeboten – gebe es „für das bloße Nutzungsrecht an Domains praktisch kaum einen Markt und so gut wie keine Nachfrage“ (Bl. 116 d.A.):
„Das liegt daran, dass es ein großes Risiko bedeutet, eine Domain zu nutzen, deren Inhaber man nicht ist, weil man in diesem Fall das Schicksal der Domain nicht selbst in der Hand hat, sondern stets die Gefahr besteht, dass der Domaininhaber die Domain aufgibt oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Domainvertrags durch die Beklagte heraufbeschwört. Diese Gefahr ist umso größer, als der Domaininhaber, der seine Domain nicht selbst nutzt, kein eigenes Interesse am Erhalt der Domain hat, erst recht nicht, wenn, wie hier, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen seinen Willen ein Dritter zum Nutzungsberechtigten wird“ (Bl. 117 d.A.).
Dem stünden die so genannten Wertgutachten der Firma Sedo GmbH nicht entgegen, da sich diese „selbstverständlich auf die Inhaberschaft an den Domains und nicht auf das bloße Nutzungsrecht“ (Bl. 117 d.A.) bezögen. Im Übrigen seien die von Sedo GmbH ermittelten Werte aber auch nicht verlässlich und zu hoch angesetzt (Bl. 117 f. d.A.).
Die Klageforderung sei aber auch in der Höhe in großen Teilen nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen:
Die Kosten für den ersten Verwertungsbeschluss und den Versuch seiner Umsetzung durch OGV Müller – Schadensposition 8. – seien der Beklagten nicht zuzurechnen, da die Verwertung an zu hoch angesetzten Wertangaben zu den einzelnen Domains gescheitert seien; diese überhöhten Angaben fielen in den Verantwortungsbereich der Kläger und seien daher keine „notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung“, die sie beim Vollstreckungsschuldner hätten vollstrecken können; damit scheide aber auch eine Inanspruchnahme der Beklagten auf diese Kosten aus (Bl. 118 d.A.).
Die Kosten für die Wertermittlung durch die Sedo GmbH – Schadensposition 9. – seien ebenfalls keine „notwendigen kosten der Zwangsvollstreckung“ und daher auch nicht von der Beklagten als Schaden zu erstatten: Erstens seien die Kläger diese Kosten freiwillig eingegangen, und zweitens sei der Auftrag zur Wertermittlung angesichts der Tatsache, dass für den Pfändungsgegenstand – das bloße Nutzungsrecht – ohnehin kein Markt bestanden habe (siehe oben), auch nicht sachdienlich gewesen (Bl. 119 d.A.).
Keine rechtliche Grundlage gebe es außerdem für den „Posten GV Ute Kruska“ – Schadensposition 12. – in Höhe von 15,50 EUR, der sich aus der in Bezug genommenen Anlage 20 schon nicht nachvollziehbar ergebe (Bl. 119 d.A.).
Ebenfalls keine – gegenüber dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren – notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung seien die im Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Nordham gegenüber dem Schuldner für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren samt Zinsen titulierten „Kosten des Beschwerdeverfahrens“ – Schadensposition 10. a) und b) -: Kosten für besondere Rechtsbehelfe, über die – wie hier – eine eigene Kostengrundentscheidung ergehe, zählten – das ergebe sich aus Baumbach, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 788 Rn. 36 – nicht zu den vom Schuldner zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung, so dass auch die Beklagte für diese Kosten nicht im Wege des Schadensersatzes hafte (Bl. 119 d.A.).
Keine „notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung“ seien auch der von GV Ute Kruska an die Firma sharpness Ltd. gezahlte, in Anlage K 28 zur Klageschrift (Bl. 60 d.A.) als „Auslage“ enthaltene Betrag von 214,20 EUR: es sei „nicht im Entferntesten ersichtlich, wofür diese Kosten angefallen sein sollen“ (Bl. 120 d.A.): Die von den Klägern für dieses Entgelt abgerechnete Leistung der Firma sharpness – „Einstellung der Domains samt der sodann folgenden Auktion“ (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.), womit die Einstellung der Domains auf der Sedo-Website gemeint sein dürfte – hätte die Gerichtsvollzieherin selbst erbringen können; auch sei der Rechnungsposten der Firma sharpness Ltd. in der – als Anlage K 21 zur Klageschrift eingereichten – Rechnung „Kosten für die Reservierung der fünf .de-Domains“ nicht nachvollziehbar, denn die Domains seien ja registriert gewesen, so dass eine zusätzliche „Reservierung“ „weder möglich noch nötig gewesen sei“ (Bl. 120 d.A.).
Hinsichtlich der (mal bis 12.09.2011, mal) bis 13.09.2011 ausgerechneten Zinsen werde verkannt, dass Bestandteil der Hauptforderung „naturgemäß nur die Zinsen sein können, die bis zu einer erfolgreichen Verwertung angefallen wären, also im vorliegenden Falle, da der (zweite) Verwertungsbeschluss vom 05.01.2009 stammt und eine Domainversteigerung bei Sedo allenfalls einige Wochen in Anspruch nimmt, höchstens bis Frühjahr 2009″ (Bl. 120 d.A.); sie, die Beklagte, hätte die Kläger also „lediglich so zu stellen, wie sie bei erfolgreicher Verwertung gestanden hätten, und auch bei erfolgreicher Verwertung hätten die Kläger über den Zeitpunkt der Verwertung hinaus keine Zinsen erhalten“ (Bl. 120 d.A.).
Auch die Rechtsanwaltskosten seien „von vornherein nicht erstattungsfähig“ (Bl. 121 d.A.): Anwaltskosten seien bereits für das erste Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 03.07.2009 (Anlage B 10) entstanden – und dort mit 490,77 EUR berechnet (Bl. 152 ff. d.A.) -; in diesem Schreiben habe der Bevollmächtigte die Beklagte aufgefordert, den Schuldner als Inhaber der fraglichen Domain zu registrieren; diese Forderung sei aber „unbegründet, und auch die Kläger selbst nehmen offenkundig nicht länger an, sie sei begründet, wie sich dran erweist, dass ihre nunmehrige Klage dieses Begehren nicht weiterverfolgt, sondern einen ganz anderen Inhalt hat“ (Bl. 122 d.A.); für die Geltendmachung einer unbegründeten Forderung aber könnten die Kläger „selbstverständlich nicht die Erstattung von Anwaltskosten verlangen“ (Bl. 122 d.A.); für die nachfolgenden Schreiben aber seien weitere Anwaltskosten nicht entstanden, denn insoweit habe es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt und die Kosten seien – für eine unbegründete Forderung – bereits angefallen gewesen.
Die Anwaltskosten seien auch in der Höhe nicht erstattungsfähig, denn der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr sei übersetzt (B. 122 d.A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.12.2011 (Bl. 291 ff. d.A.) und 04.07.2012 (Bl. 377 f. d.A.) sowie den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 09.03.2012 (Bl. 319 ff. d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat die – eingangs der Klägerstation oben schon erwähnte – Akte des Landgerichts Frankfurt am Main – Geschäftsnummer: 2-01 S 309/10 -, die eine strukturell vergleichbare Klage gegen die Beklagte, die DENIC eG, betraf, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 292 d.A.). Die Beklagte hat gegen die dortige, sie zu Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verurteilende Entscheidung der Einzelrichterin beim Landgericht – Urteil vom 09.05.2011 – 2-01 S 309/10 -, veröffentlicht in juris – die die Revision nicht zugelassen hat – und gegen den in dieser Sache ergangenen (unveröffentlichten) Beschluss der Einzelrichterin beim Landgericht betreffend die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Beklagten am 30.09.2011 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2116/11 anhängig. Mittlerweile hat der dortige Berichterstatter die Originalakten angefordert (§ 27 Satz 2 BVerfGG), und das Verfahren befindet sich – Stand: 04.07.2012 – im Stadium der Zustellung, das heißt, die von einer für die Beklagte als Beschwerdeführerin positiven Entscheidung möglicherweise Betroffenen – die Kläger im Parallelverfahren und das Land Hessen als möglicher Kostenschuldner – bekamen zwischenzeitlich Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerdeschrift der Beklagten Stellung zu nehmen (vgl. § 23 Abs. 2, § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG). Die hier beigezogenen Originalakten (Bl. 292 d.A.) befinden sich – nach der Aktenanforderung des Bundesverfassungsgerichts – mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
I.
Aus 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO können die Kläger keinen der geltend gemachten Schadensposten erstattet verlangen.
1.
Es fehlte in jedem Fall an einer Ursächlichkeit der vermissten Auskunft der Beklagten für die geltend gemachten Schadensposten. Deshalb kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt Drittschuldnerin im Sinne des § 840 ZPO ist.
Selbst wenn die Beklagte die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses geforderte Auskunft, namentlich über Bestand und Umfang von Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte aus bestehenden Domainverträgen, erteilt hätte, wären alle geltend gemachten Schadensposten entstanden: Denn selbst eine gedachte wahrheitsgemäße Auskunft der Beklagten hätte bis Ablauf der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses nur gelautet, dass Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte aus den streitgegenständlichen fünf Domainregistrierungsverträgen tatsächlich bestehen. Im Falle einer solchen Auskunft hätten die Kläger aber – selbstverständlich – die Vollstreckung weiter betrieben mit der Folge, dass die nunmehr geltend gemachten Schadensposten ohnehin entstanden wären. Anderes könnte lediglich für die nach Beendigung der Domainverträge entstandenen Schadensposten gelten, allerdings wiederum nur dann, wenn den Drittschuldner eine Pflicht träfe, seine einmal im Einklang mit § 840 Abs. 1 ZPO erteilte Auskunft bei nachträglicher Änderung von Umständen, namentlich zu Bestand und Höhe der gepfändeten Forderungen, zu aktualisieren. Eine solche Verpflichtung der Beklagten, die Kläger von der späteren Beendigung der Domainverträge zu informieren, findet im Gesetz angesichts des klaren Wortlauts des § 840 Abs. 1 ZPO allerdings keine Stütze.
2.
Dies belegt, dass die geltend gemachten Schäden ungeachtet fehlender Kausalität von vornherein nicht dem Normzweck des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterfallen.
a)
Die geltend gemachten Schäden sind nicht etwa deshalb entstanden, weil die Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat, sondern weil zum Zeitpunkt der beabsichtigten Verwertung das Vollstreckungsobjekt nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger unterlag. Davor aber sowie vor den bis dahin aufgewandten „unnützen“ Vollstreckungskosten und vor der fehlenden Möglichkeit, die titulierten Forderungen aus der Verwertung des Vollstreckungsobjekts zu befriedigen, soll die Norm des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesichts ihres klaren Wortlauts und ihrer systematischen Stellung im Gefüge der – so die amtliche Überschrift – „Erklärungspflicht des Drittschuldners“ gar nicht schützen.
Die Norm beschränkt sich klar auf die Erstattungspflicht von Schäden, die an die Nichterfüllung einschließlich der verspäteten Erfüllung und an die Schlechterfüllung der Obliegenheiten des Drittschuldners anknüpfen (vgl. BGH NJW 1978, 44; 1987, 64). Sie hat damit den Normalfall von „unnützen“ Gerichtskosten im Auge, die dem Vollstreckungsgläubiger entstehen, vor allem deshalb, weil er angesichts der vom Drittschuldner abgegebenen Erklärung (die sich später als falsch herausstellt) oder angesichts ausbleibender oder verspäteter Drittschuldnererklärung (dass die Forderung nicht oder jedenfalls nicht in der Höhe besteht) auf den Bestand der Forderung vertraut und deshalb gegen den Drittschuldner Leistungsklage erhoben hatte. Auch mag die Norm noch den Fall im Auge haben, dass der Vollstreckungsgläubiger im Falle einer solchen – falschen – Drittschuldnererklärung oder einer nicht abgegebenen Drittschuldnererklärung sich für einen – letztlich erfolglosen – Prozess gegen den Drittschuldner eingelassen hat, anstelle sich auf andere – ihm zunächst zur Verfügung stehende – erfolgversprechendere Vollstreckungsobjekte zu konzentrieren, die ihm nach der erfolglosen Drittschuldnerklage nicht mehr zur Verfügung stehen.
b)
Dies ist hier gerade nicht der Fall, denn jeder der geltend gemachten Schadensposten knüpft an die – wegen der Beendigung der streitgegenständlichen Domainverträge – gescheiterte Verwertung an, also an den „Entzug“ des Pfändungsgegenstands unter Verletzung des dem Schuldner auferlegten Verfügungsverbots bzw. unter Verstoß gegen ein der Beklagten auferlegtes ‚Arrestatorium‘.
II.
Die Kläger haben aber auch wegen dieses – von ihnen in der Sache geltend gemachten – „Entzugs des Pfändungsgegenstandes“ keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
1.
Schon eine – haftungsbegründende – Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Dabei kann auch hier offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt Drittschuldnerin ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kläger annehmen wollte, ließe sich im konkreten Fall eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht begründen.
a)
Selbst wenn man mit den Klägern annehmen wollte – es kann offen bleiben -, dass auf die Zwangsvollstreckung in Ansprüche eines Schuldners gegen die Beklagte aus einem Domainvertrag – erstens – die Vorschriften über Pfändung und Verwertung von Geldforderungen nach § 857 Abs. 1 ZPO „entsprechend“ anzuwenden sind und – zweitens – § 857 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet, sondern über § 857 Abs. 1 ZPO auch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO „entsprechend“ anzuwenden ist, gelangte man nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten.
b)
Denn § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur eine Ermächtigungsnorm und enthält einen verbindlichen Handlungsauftrag an das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO). Die Norm ordnet an: „Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Dritten zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.“ Im Fall der direkten Anwendung der Vorschrift – Pfändung von Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner – enthält die Norm den Handlungsauftrag an das Vollstreckungsgericht, den Drittschuldner mit diesem ausdrücklich angeordneten „Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten“, zu belegen. Vor dem Hintergrund dieses ausdrücklich aufzuerlegenden Verbots wird für den Drittschuldner unmissverständlich klar, was er zu tun bzw. zu unterlassen hat. Das Leistungsverbot ist dem Drittschuldner klar und unmissverständlich aufzuerlegen; das folgt schon aus dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung.
c)
Der Gesetzgeber hat sich deshalb in § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Leistungsverbot an den Drittschuldner entschieden, weil dieses Leistungsverbot bei der dort geregelten Pfändung von Geldforderungen das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot hinsichtlich der Forderung „komplettiert“ – im Sinne eines Erhalts des Pfändungsgegenstands. Ohne das Verbot an den Drittschuldner, auf die gepfändeten Forderungen zu leisten, wäre der Vollstreckungsgläubiger nicht vor einem Erlöschen der gepfändeten Forderung infolge Erfüllung (§ 362 Abs. 1 ZPO) und dem daher einhergehenden „Entzug“ des Pfändungsgegenstandes geschützt. Dass sich der Gesetzgeber für ein Leistungsverbot an den Drittschuldner entschieden hat, wirkt sich auch auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes des Drittschuldners gegen dieses Leistungsverbot aus: Denn nach der klaren gesetzgeberischen Konzeption begründet ein Verstoß des Drittschuldners gegen das Leistungsverbot keinen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen diesen auf Schadensersatz wegen „Pflichtverletzung“. Vielmehr ist eine Leistung des Drittschuldners an den Schuldner, die entgegen der auf § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten – notwendigerweise klaren und unmissverständlichen – Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungsbeschluss erfolgt, gegenüber dem durch die Norm (alleine) geschützten Vollstreckungsschuldner „unwirksam“, und zwar nach § 136, 135 Absatz 1 Satz 1 BGB. Diese – relative – Unwirksamkeit hat zur Folge, dass der Gläubiger den Drittschuldner weiter erfolgreich auf Leistung in Anspruch nehmen kann und der Pfändungsgegenstand „Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner“ ihm gegenüber weiter Bestand hat. Kurz gesagt: Die Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist auf Leistung bzw. Bereitstellung des Pfändungsgegenstands statt auf Schadensersatz in Geld gerichtet.
d)
Eine „entsprechende“ Anwendung des § 829 ZPO auf Ansprüche aus Domainverträgen muss diese gesetzlichen Vorgaben konsequent umsetzen, soweit nicht Eigengesetzlichkeiten des konkreten Sachgebiets Änderungen notwendig machen.
Wendete man § 829 Abs. 1 ZPO in diesem Sinne entsprechend an, ginge ein möglicher Norminhalt – im denkbar weitesten Sinn – dahin, dass das Gericht der Beklagten – als Registrierungsstelle und Vertragspartner des Vollstreckungsschuldners – zu verbieten hat, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Löschung der auf den Vollstreckungsschuldner registrierten Domain führen (können), und es insbesondere zu unterlassen, die auf den Schuldner eingetragene Domain zu löschen. Ob ein solch weitgehendes Verbot rechtmäßig wäre, kann dahinstehen. Denn selbst bei einer (gedachten) „entsprechenden“ Anwendung des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO in diesem – weitgehenden – Sinne, folgte daraus nur die gesetzliche Befugnis bzw. Pflicht („hat zu“) des Vollstreckungsgerichts, eine solche – weitgehende – Anordnung im Pfändungsbeschluss zu treffen.
e)
An einer solchen Anordnung fehlt es hier.
Der betreffende Pfändungsbeschluss spricht kein Verbot an die Beklagte aus, die im Augenblick der Zustellung des Pfändungsbeschluss auf den Schuldner registrierten Domains zu löschen. Vielmehr ordnet er das genaue Gegenteil an, in dem er der Beklagten verbietet, Leistungen aus den streitgegenständlichen Domainverträgen mit dem Schuldner zu erbringen. Gegen diese Anordnung aber hat die Beklagte mit den Handlungen, die die Kläger als Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung der Beklagten wählen, nicht verstoßen: Die von der Beklagten veranlasste „Dekonnektierung“ der streitgegenständlichen Domainnamen zum Rechner des Schuldners infolge der Kündigungen der Domainverträge seitens des Schuldners (betrifft vier der fünf streitgegenständlichen Domains) bzw. seitens der Beklagten (betrifft die fünfte Domain) ist – erkennbar – keine „Leistungserbringung aus den Domainverträgen“; mit der Beendigung der Leistungserbringung ist die „Dekonnektierung“ sogar das genaue Gegenteil. Anders ausgedrückt: Die Beklagte hat genau das getan, was ihr im Pfändungsbeschluss aufgegeben wurde. Dass sich aus der Einhaltung der Anordnung im Pfändungsbeschluss keine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ergeben kann, liegt auf der Hand.
Die Kläger können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anordnung im Pfändungsbeschluss erkennbar „anders gemeint“ gewesen sei. Der Grundsatz der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gebietet es, die zu treffenden Anordnungen so genau und eindeutig zu fassen, dass Missverständlichkeiten von vornherein ausgeschlossen sind. Danach mögen – es kann dahinstehen – offensichtliche Auslassungen und offenbare Schreibfehler und – in Anlehnung an § 319 Abs. 1 ZPO – „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ unschädlich sein. Darüber hinaus aber sind Ausnahmen vom Primat der Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit der Anordnungen des Vollstreckungsgerichts nicht zulässig. Dies gilt namentlich in einem Fall wie dem vorliegenden. Denn hier wäre nicht nur in einem ersten Schritt die Zielrichtung der „gemeinten“ Anordnung zu ermitteln wäre – wohl: Verhinderung des „Untergangs des Vollstreckungsobjekts“ infolge entsprechender Anwendung des Leistungsverbots -. Es wäre zudem in einem zweiten Schritt zu ermitteln, was der „genau gemeinte“ Inhalt der Anordnung sein soll: Zu ermitteln wäre also – zweitens – die „richtige“ konkrete Bezeichnung der Maßnahmen, die eine „entsprechende Anordnung“ des Leistungsverbots näher beschreiben und so die entsprechend anwendbare Ermächtigungsnorm des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahme, dem Pfändungsbeschluss, „umsetzen“. Die – von den Klägern augenscheinlich befürwortete – „entsprechende Anwendung“ (nicht nur der Normen des § 829 und § 840 ZPO, sondern auch) der konkreten Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungsbeschluss führte über eine den Wortlaut der Anordnung ins Gegenteil verkehrenden „Auslegung“ zu dem „Auslegungsergebnis“, dass der Beklagten das Gegenteil des nach dem Wortlaut Angeordneten aufgegeben würde, nämlich die Leistung weiter zu erbringen, insbesondere die Konnektierungen der streitgegenständlichen Domains für den Schuldner aufrechtzuerhalten. Einer solchen „Auslegung“ stünde neben dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung auch entgegen, dass jede – auch zweckgerichtete – Auslegung ihre Grenze im eindeutigen Wortlauf des Auslegungsgegenstandes findet, einmal abgesehen davon, dass man dabei für Normen entwickelte Auslegungsgrundsätze für auf gerichtliche Anordnungen entsprechend anwendbar halten müsste.
2.
Schadensersatzansprüche aus einem (gedachten) Verstoß der Beklagten gegen das Arrestatorium scheiterten aber auch daran, dass dem Vollstreckungsgläubiger selbst bei (unterstellter) entsprechender Anwendung des § 829 ZPO kein auf Geld gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner zusteht.
a)
Der Vollstreckungsgläubiger müsste vielmehr den Drittschuldner auf Leistung des Pfändungsgegenstands bzw. – bei der hier gewählten (neben der Überweisung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegenüber der DENIC aus dem Registrierungsvertrag an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert [BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 -, juris, Abs.-Nr. 12] zulässigen) Verwertungsart der Versteigerung – auf Bereitstellung des Pfändungsgegenstands zu Zwecken der Versteigerung in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einem solchen Anspruch Unmöglichkeit der Leistung entgegenhalten könnte – für den Fall, dass die fragliche Domain bereits für einen Dritten registriert ist.
b)
Eine Unmöglichkeit, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte, liegt nicht vor.
Die Beklagte ist technisch jederzeit – ungeachtet etwaiger Registrierungen der zu verwertenden Domain zu Gunsten eines Dritten – in der Lage, die fragliche Domain beim Dritten zu „dekonnektieren“ und entweder eine Konnektierung der Domain wieder zum Rechner des Schuldners herzustellen (vgl. den – unwidersprochen gebliebenen – Hinweis des Gerichts an die Beklagte im Beschluss vom 09.03.2012 Abs.-Nr. 13, Bl. 321 d.A.). Ebenso ist die Beklagte als „Herrin der Technik“ jederzeit in der Lage, – etwa für den Fall, dass der Schuldner seinen Rechneranschluss aus welchen Gründen immer zwischenzeitlich aufgegeben haben sollte – die fraglichen Domainnamen „freizuhalten“, also für den Zeitraum der beabsichtigten Verwertung durch Versteigerung keine Konnektierung der zu versteigernden Domainnamen zu irgendeinem Rechner vorzunehmen. In beiden Fällen würde die Beklagte ermöglichen, dass nach erfolgter Versteigerung eine Konnektierung mit dem Rechner des Ersteigerers stattfinden kann.
Dass der fragliche Domainnamen auf einen Dritten registriert ist, begründet – neben dem eben ausgeführten Aspekt der jederzeitigen technischen Beherrschbarkeit der Konnektierung durch die Beklagte oder ihre Mitglieder – schon deshalb keine Unmöglichkeit, weil ansonsten die Domain in einem Maße „verdinglicht“ würde, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade – frühzeitig – abgelehnt hat.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass „eine Internet-Domain lediglich eine technische Adresse im Internet“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 11) und die „ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der DENIC eine Internet-Adresse nur einmal vergeben wird, ausschließlich technisch bedingt“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 11) ist. Daraus hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Konsequenz gezogen, dass alleiniger Gegenstand der „rechtlich zulässig[en] und „wirtschaftlich sinnvoll[en]“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 6) Pfändung „die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 6) sind, zu konkretisieren als „Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 11). Diesen Vertrag hat der Bundesgerichtshof näher charakterisiert als „Dauerschuldverhältnis …[aus dem] die DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung [schuldet]“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 13) neben weiteren Ansprüchen des Domaininhabers auf „Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 13). Dabei stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, dass eine etwaige Pfändung des Hauptanspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC – mangels isolierter Verwertbarkeit und mangels isolierter, einzelner Pfändbarkeit der oben beispielhaft genannten Nebenansprüche – „alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche [erfasst]“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 15 a.E.).
Damit erteilt der BGH nicht nur – hinsichtlich Art und Weise des Pfändungsgegenstandes – eine klare Absage an jede Form einer „verdinglichten Pfändung“ (vgl. BGH, ebd., Abs.-Nr. 11: „Eine Internet-Domain als solche ist kein ‚anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO.“). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet damit auch an die von der Beklagten im vorliegenden Prozess vorgenommene Differenzierung zwischen einer Pfändung der „Stellung des Domaininhabers als Vertragspartei“ (die hier nicht erfolgt sei) und einer – von der Beklagten als „minus“ dazu empfundenen – Pfändung (lediglich) der schuldrechtlichen Ansprüche des „Domaininhabers“ aus dem Registrierungsvertrag.
Konsequenz aus der Rückführung der Ansprüche auf rein schuldrechtliche Ansprüche ist aber auch, dass sich die Beklagte nach einer „Weitergabe“ des Domainnamens an einen Dritten durch Beendigung des bisherigen Registrierungsvertrags mit dem Schuldner und Neuabschluss eines Registrierungsvertrags mit einem Dritten nicht auf Unmöglichkeit berufen kann. Es bleibt dabei, dass der Beklagte die Konnektierung auf den Dritten technisch beenden und die Domain damit dem Verwertungszugriff des Vollstreckungsgläubigers zugänglich machen kann. Dass die Beklagte dabei ihre Pflichten aus dem neuen Registrierungsvertrag mit dem Dritten verletzt bzw. verletzen würde, führt nicht zur Unmöglichkeit der „Leistung“ oder „Bereitstellung“ des Pfändungsgegenstandes zu Zwecken der Verwertung, sondern macht die Beklagten allenfalls schadensersatzpflichtig gegenüber dem Dritten, da sie dessen Ansprüche aus dem neu begründeten „Dauerschuldverhältnis“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 13) auf „Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 13) nicht mehr erfüllt. Schadensersatzansprüche eines Dritten gegen den Drittschuldner aus Nichterfüllung des Vertrags begründen keine Unmöglichkeit der „Leistung“ oder „Bereitstellung“ des Pfändungsgegenstandes.
III.
Andere Schadensersatzansprüche scheiden ebenfalls aus.
1.
Ein Schadensersatzanspruch aus Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung kommt nicht in Betracht. Lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte – ihre Eigenschaft als Drittschuldnerin unterstellt – verletzt hat, fehlt es an der für einen solchen Anspruch notwendigen Beihilfehandlung für einen „Verstrickungsbruch“.
2.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht.
a)
Fehlt es an einem Arrestatorium, gegen das die Beklagte verstoßen haben könnte, bestehen durchgreifende Zweifel an einer die Haftung begründenden schädigenden Handlung.
b)
Zudem fehlte es – bei (gedachtem) Arrestatorium an die Beklagte als (gedachte) Drittschuldnerin – an einem Schaden: Denn in diesem Fall bliebe den Klägern als Vollstreckungsgläubigern – wie dargelegt – der Anspruch gegen die Beklagte als Drittschuldnerin auf „Leistung“ bzw. „Bereitstellung“ des Pfändungsgegenstandes. Diesen Anspruch müssten die Kläger auch zunächst verfolgen, denn bei der von den Klägern befürworteten – hier offen gelassenen – „entsprechenden Anwendung“ von § 829 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation ist nach der klaren gesetzgeberischen Konzeption das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner im Wege der auf „Leistung“ bzw. „Bereitstellung“ des Pfändungsgegenstandes im Wege der Drittschuldnerklage vorrangig. Solange dieser Weg – wie hier – nicht beschritten und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Durchsetzung eines solchen Anspruchs, der der Konzeption des Gesetzgebers folgt, auf strukturelle Schwierigkeiten stößt, lässt sich nicht feststellen, ob ein Schaden entstanden ist.
c)
Abschließend sei festgestellt, dass der Anspruch auch an der fehlenden – objektiven – „Sittenwidrigkeit“ der schädigenden Handlung scheiterte.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – im Anschluss an die maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02 -, juris, Abs.-Nr. 9 ff.) – „Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC“ ein „pfändbares ‚anderes Vermögensrecht‘ im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar[stellen], auf das [Gläubiger] in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen [können]“ (BGH, ebd., Abs.-Nr. 6). Daraus folgt aber nur der – grundsätzlich erlaubte – Zugriff auf Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag, ohne dass damit gesagt wäre, dass die Beklagte diesen Zugriff gleichsam „grenzenlos“ und „unbedingt“ und damit insbesondere unabhängig von den konkreten Pfändungs- und Verwertungsmaßnahmen der Vollstreckungsorgane „ermöglichen“ müsste.
Art und Umfang der konkreten Pfändung des Vollstreckungsguts regelt der vom Vollstreckungsgericht zu erlassende Pfändungsbeschluss. Fehlt es dort – wie hier – an einer klaren und unmissverständlichen Umsetzung des nach § 857 Abs. 1 ZPO allenfalls „entsprechend anzuwenden“ Leistungsverbots durch präzise Benennung der der Beklagten nunmehr verbotenen Handlungen, ist eine Handlung der Beklagten, die gegen das konkret getroffene Verbot gar nicht verstößt, nicht sittenwidrig, auch nicht aus „übergeordneten“ Erwägungen.
Im Übrigen wäre die Beendigung der Registrierungen durch die Beklagte im vorliegenden Fall auch sonst nicht objektiv sittenwidrig.
Dass der Beklage bei Beendigung der Registrierungen für den Schuldner bewusst gewesen sein mag, dass damit eine Vollstreckung erschwert würde, genügt dabei ebenso wenig wie das – nachvollziehbare und legitime – Interesse der Kläger an einem Vollstreckungsverfahren, das den Zugriff auf die Domains auch tatsächlich ermöglicht. Die Hürden für eine Sittenwidrigkeit sind hoch: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 228 [232]; 69, 295 [297]).
Dies wird man hier schon deshalb nicht annehmen können, weil sich die Beklagte schon objektiv darauf stützen konnte, dass ihre vermeintlich schädigenden Handlungen gar nicht gegen das ihr im Pfändungsbeschluss auferlegte Verbot entsprechend § 829 Abs. 1 ZPO verstießen.
Im Übrigen sind die vermeintlich schädigenden Handlungen der Beklagten in Zusammenhang damit zu sehen, dass sich die Beklagte gegen die ihr im Pfändungsbeschluss zugewiesene, letztlich aber materiell-rechtlich zu klärende Rolle als „Drittschuldnerin“ wehrte. Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 – 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 – 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 – 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 – 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 – 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 – 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.). Gleichzeitig ist die Frage gleichzeitig für die bundesdeutsche Rechtslage nicht zweifelsfrei höchstrichterlich entschieden (- aus rechtsvergleichender Sicht – ablehnend für das Pendant der Beklagten in Österreich: Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 25.03.2009 – 3 Ob 287/08i -, Medien und Recht 2009, S. 155 ff.). Denn aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05 – (juris) lässt sich jedenfalls nicht ohne letzte Restzweifel entnehmen, dass die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs materiell-rechtlich als Drittschuldnerin zu qualifizieren ist. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Frage nach wie vor umstritten, mögen auch – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – Einwände gegen die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten publizistisch mit besonderer Dringlichkeit vor allem vom Justitiar der Beklagten, Stephan Welzel, vorgetragen werden (vgl. nur: Welzel, MMR 2001, S. 131 ff.; zur Debatte im Übrigen: Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 857 Rn. 13a m. w. N. zum Meinungsstand in Fn. 87; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn. 1645a; Stadler MMR 2007, S. 71 [73] m. w. N. zum Meinungsstand in Fn. 26; Boecker MDR 2007, 1234 [1237] m. w. N. zum Meinungsstand in Fn. 44; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 857 Rn. 12c; siehe auch: Hartig, GRUR 2006, S. 299 [301 f.], der ohne ausdrückliche Qualifizierung der Beklagten als Drittschuldnerin für ein faktisches Verfügungsverbot der Beklagten während der Domainpfändung eintritt). Dieser Umstand ändert freilich nichts an dem objektiven Befund, dass sich die Sachdebatte um die Drittschuldnereigenschaft der DENIC weiterhin im Fluss befindet. Dieser noch offene, dynamische Meinungsbildungsprozess verbietet es, Handlungen, die sich – wie hier die inkriminierten Handlungen der Beklagten – auf eine in dieser Sachdebatte mit vertretbaren Argumenten vorgetragene Ansicht stützen, als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren.
Da weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Kläger ihre Ansprüche erfolgreich stützen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen. Dies gilt auf der Grundlage der ausgeführten Erwägungen selbst dann, wenn man hier – Drittschuldnereigenschaft der Beklagten unterstellt – ein gesetzliches Schuldverhältnis mit besonderen Rücksichtnahmepflichten der Parteien begründen wollte (in diesem Sinne wohl: LG Münster, AGS 2008, 521), was daher offen bleiben kann. Eine etwaige Pflicht der Beklagten zur „Rücksichtsnahme“ könnte nicht weiter reichen als die Konkretisierung der Pflichten der Beklagten im Pfändungsbeschluss, da ansonsten die entsprechende Anwendung des „Leistungsverbots“ unterlaufen würde.
B.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.