AG Frankfurt a.M.: Falscher Preis im Onlineshop – 40 DVD-Player für 40 Cent?

veröffentlicht am 21. August 2009

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
§§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

Die schriftliche Kaufbestätigung des Onlineshops per E-Mail habe ebenfalls keinen Vertragsschluss ausgelöst, da ausdrücklich erklärt wurde, dass die Annahme der Bestellung erst durch Auslieferung der Ware erfolge. Dazu sei es nie gekommen. Selbst wenn jedoch ein Vertrag zu Stande gekommen wäre, habe der Shopbetreiber in jedem Falle die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages gehabt, da ein Kunde nicht ernsthaft glauben könne, dass fabrikneue DVD-Player zum Preis von einem Cent abgegeben werden sollen. Die Preisauszeichnung sei für jeden offensichtlich falsch gewesen. Auf dieses Urteil hingewiesen hat www.kostenlose-urteile.de.

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