AG Frankfurt a.M.: Unter welchen Voraussetzungen greift bei Urheberrechtsverstößen die 100,00 EUR-Pauschale?

veröffentlicht am 19. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
§ 97a Abs. 2 UrhG

Das AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

Im Rechtsstreit*

gegen

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 durch … im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO mit Schriftsatzschluss 11.2.2011 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,40 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28%, der Beklagte 72% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Unstreitig hatte der Beklagte eine Wels-Grafik, deren Inhaber der Kläger ist, jedenfalls seit dem Jahr 2008 auf seiner Internet-Homepage verwendet, ohne hierzu vom Kläger die Erlaubnis bzw. Vollmacht gehabt zu haben.

Diese unberechtigte Nutzung der Grafik berechtigte den Kläger zu einer Abmahnung, die gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auslöst.

Nachdem der Kläger den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.10.2010 abmahnen ließ, ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz der diesem hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war.

Soweit der Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.10.2010 abgemahnt wurde, hält das Gericht einen Gegenstandswert dieser Abmahnung in Höhe von 5.000,00 EUR für angemessen.

Soweit der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2010 im Weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend macht, hält das Gericht unter Berücksichtigung, dass der Kläger das Logo im Jahre 1998 zu einem Betrag in Höhe von 533,00 EUR erworben hat, einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR für angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert zuzüglich einer postpauschale in Höhe von 20,00 EUR ergibt sich ein Gesamtbetrag von 449,40 EUR der vom Beklagten zu ersetzen ist. Nachdem der Beklagte bisher 100,00 EUR an den Kläger bezahlt hat, verbleibt ein von ihm zu leistender Schadensersatzbetrag in Höhe von 359,40 EUR.

Die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Danach beschränkt sich ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf 100,00 EUR, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.  Es muss sich um die erstmalige Abmahnung handeln.

2.  Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.

3.  Es muss eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.

4 .  Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Vorliegend liegt weder ein einfach gelagerter Fall vor noch handelt es sich um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten vorlag, weswegen er im Einzelnen umfangreiche Nachforschungen anstellen musste. Bereits aus diesem Grund ist ein einfach gelagerter Fall im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht mehr zu bejahen.

Im Übrigen hat die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten ist jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten  verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet, muss er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen ist.

Der weiter geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf de §§ 92 Abs. 1, 281 Abs.3 zpo.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 zpo.

Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wurde gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.

I