AG Hamburg: eBook-Verkäufer haftet ohne Kenntnis nicht für Verletzungen des Urheberrechts

veröffentlicht am 7. Oktober 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer von eBooks nicht für urheberrechtswidrige Inhalte eines von ihm vertriebenen eBooks haftet, weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz. Dies gelte jedoch nur dann, wenn er keine Kenntnis der verletzenden Inhalte gehabt habe. Grund für diese Haftungsprivilegierung sei der verfassungsrechtliche Schutz der Medienfreiheit. Zitat:

„bb)
Diese etwa im Kennzeichenrecht unumstrittene Rechtslage könnte im Bereich des Medienvertriebs zu abträglichen Ergebnissen führen und bedarf deshalb einer an den inmitten stehenden Grundrechten orientierten Anpassung.

(1)
Aus der uneingeschränkten Unterlassungshaftung des eigenhändigen Täters folgte, dass Buchhändler für den Vertrieb von Plagiaten auf Unterlassung haften (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. [2013], § 97 Rdnr. 23; Wild, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. [2010], § 97 Rdnr. 64, allerdings selbst zweifelnd; LG München I, MMR 2007, MMR Jahr 2007 Seite 260; a.?A. LG Hamburg, GRUR-RR 2011, GRUR-RR Jahr 2011 Seite 249 – Online-Buchhändler [vgl. allerdings auch LG Hamburg, Beschl. v. 13. 4. 2013 – LGHAMBURG Aktenzeichen 308O12512 308 O 125/12, zur – bejahten – Haftung des Verkäufers eines Tonträgers]; LG Berlin, GRUR-RR 2009, GRUR-RR Jahr 2009 Seite 216 – Buchhändlerhaftung). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Buchhändler fehle es an der Tatherrschaft (so aber LG Berlin, GRUR-RR 2009, GRUR-RR Jahr 2009 Seite 216 – Buchhändlerhaftung), denn die eigenen Vertriebshandlungen, in denen die Rechtsverletzung liegt, vermag er selbstverständlich zu steuern; so kann sich etwa eine Warenhauskette gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht damit verteidigen, sie habe nicht gewusst, dass ihre von einem Dritten gelieferte Ware ein geschütztes Kennzeichen verletze und habe das auch nicht feststellen können, etwa weil es sich um ein nicht eingetragenes Unternehmenskennzeichen handele. Die Unkenntnis davon, dass eigene Vertriebshandlungen Rechte Dritter verletzen, kann allenfalls zum Ausschluss des Verschuldensvorwurfs führen, nicht zum Ausschluss der Tatherrschaft.

Diese verschuldensunabhängige Unterlassungshaftung hätte zur Folge, dass Buchhändler in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt wären, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands – anders als etwa bei der Prüfung auf eine Verletzung fremder Werktitel i.?S. des § MARKENG § 5 MARKENG § 5 Absatz III MarkenG – nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte.

Diese Beeinträchtigung griffe in den Schutzbereich der durch Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit ein. Diese sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen (vgl. BVerfG, GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 389 Rdnr. GRUR Jahr 2012 Seite 389 Randnummer 7 – Kunstausstellung im Online-Archiv, m.?w. Nachw.). Ihr Schutz hängt nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation ab, solange diese nur in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt (vgl. BVerfGE 95, BVERFGE Jahr 95 Seite 28 = NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 386 [NJW Jahr 1997 387]), und erfasst deshalb nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern nicht zuletzt auch Bücher (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. [2012], Art. 5 Rdnr. 25). Für nur in elektronischer und nicht in gedruckter Form verbreitete Bücher gilt unter dem umfassenden Gesichtspunkt der Medienfreiheit (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs etwa BVerfGE 107, BVERFGE Jahr 107 Seite 299 = NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 1787 [NJW Jahr 2003 1793?ff.]) nicht anderes (vgl. BVerfG, GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 389 Rdnr. GRUR Jahr 2012 Seite 389 Randnummer 7 – Kunstausstellung im Online-Archiv: Schutz für ein Online-Archiv). Das Grundrecht sichert die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten für die Herstellung und Aufrechterhaltung des auf Verwirklichung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gerichteten Kommunikationsprozesses. Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zu deren Verbreitung in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG. Auch solche von Dritten selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG erfasst (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, NVWZ Jahr 2007 Seite 1306, m.?w. Nachw.). Damit fällt auch die Vertriebstätigkeit von Buchhändlern in den Schutzbereich der Gewährleistung des Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG.

(2)
Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie des Art. GG Artikel 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfG, GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 389 Rdnr. GRUR Jahr 2012 Seite 389 Randnummer 10 – Kunstausstellung im Online-Archiv; BVerfGE 129, BVERFGE Jahr 129 Seite 78 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 53 Rdnr. GRUR Jahr 2012 Seite 53 Randnummer 86 – Le-Corbusier-Möbel, m.?w. Nachw.). Die Gegenläufigkeit des Grundrechtsschutzes aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG und der weitgreifenden Unterlassungshaftung von Buchhändlern ist deshalb durch ein differenziertes Haftungsregime auszugleichen (so auch LG Hamburg, GRUR-RR 2011, GRUR-RR Jahr 2011 Seite 249 – Online-Buchhändler). Einem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit eines Anbieters von Dienstleistungen im Internet kann – auch bei eigenen Rechtsverletzungen des Anbieters – dadurch Rechnung getragen werden, dass dessen Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 185, BGHZ Band 185 Seite 291 = GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 628 Rdnr. GRUR Jahr 2010 Seite 628 Randnummer 39 – Vorschaubilder I, m.?w. Nachw.).

Ein solches Erfordernis führt auch im Streitfall zu einem interessengerechten Ausgleich. So wird die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwachsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen hatte oder auch nur haben konnte und daher schuldlos handelte. Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Auskunft über Lieferanten, Liefermengen und Ähnliches (vgl. § URHG § 101 URHG § 101 Absatz III UrhG) muss der Buchhändler regelmäßig auch dann erteilen, wenn er selbst nicht Verletzer ist, weil er dem Verleger für dessen rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (vgl. § URHG § 101 URHG § 101 Absatz II Nr. URHG § 101 Nummer 3 UrhG). Wirtschaftlich gesehen beschränkt sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliegt, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trägt sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung.

cc)
Danach ist die Bekl. im Streitfall nicht zur Unterlassung verpflichtet. Als sie das E-Book […] anbot, war sie noch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich darin eine ohne Zustimmung der Kl. […] übernommene Textpassage befand. Dass dieses E-Book auch nach der von der Kl. ausgesprochenen Abmahnung weiterhin angeboten worden sei, kann dem Parteivorbringen nicht entnommen werden; ein Verstoß nach Hinweis auf die Rechtsverletzung, der eine Unterlassungsverpflichtung begründete, ist deshalb nicht erkennbar.

[…]

c)
Die Bekl. ist auch nicht als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, GRUR Jahr 2013 Seite 1030 Rdnr. GRUR Jahr 2013 Seite 1030 Randnummer 30 – File-Hosting-Dienst, m.?w. Nachw.). Der Bekl. ist es erst recht insoweit, als sie als Störerin in Anspruch genommen wird, nicht zuzumuten, jede von den Verlagen auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen; denn das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Verlage angelegt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, GRUR Jahr 2013 Seite 1030 Rdnr. GRUR Jahr 2013 Seite 1030 Randnummer 44 – File-Hosting-Dienst, m.?w. Nachw.).“

Auf das Urteil hingewiesen haben die Rechtsanwälte Hild & Kollegen.

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