AG Hamburg, Verfügung vom 25.11.2020, Az. 12 C 145/20
§ 3 ZPO
Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Vornahme einer Handlung gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers zu schätzen ist. Das Interesse des Klägers auf Freischaltung seines Accounts in den sozialen Medien ist mit 500,00 EUR angemessen angesetzt. Hinweis: Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich selbst vertreten und ist ohne anwaltlichen Beistand aufgetreten, was gemäß § 78 ZPO auch zulässig ist.
Möchten Sie sich selbst vor Gericht vertreten?
Ich kläre Sie gerne über die Möglichkeiten und Risiken auf. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).