AG Karlsruhe: Automatische Vertragsverlängerung in AGB ist zulässig

veröffentlicht am 5. Dezember 2008

AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
§§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).

Amtsgericht Karlsruhe

Urteil

In Sachen

gegen

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch … gem. § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis 14.11.2008 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung für die Zeit ab dem 15.12.2007 an die Beklagte geleisteter Zahlungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, § 812 BGB.

Zwar scheitert ein Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Vertragspartei war zwar der Geschäftsführer der Klägerin als Privatperson. Nach dem in Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgeschriebenen Nutzerkreis stand der Eintragungsservice der Beklagten lediglich Privatpersonen zur Verfügung.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen des Vertragsschlusses in keiner Weise auch nur angedeutet, dass er im Namen der Klägerin handelt. Ein möglicher Anspruch wäre jedoch durch die vorgenommene Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

Ein Rückzahlungsanspruch stand dem Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht zu. Das mit der Beklagten für die Zeit ab 15.12.2006 begründete Vertrags Verhältnis endete nicht vor dem 14.12.2008.

Der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag verlängerte sich nach Nr. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr.

Diese Verlängerungsklausel wurde Vertragsinhalt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.10.2008 unter Vorlage der Screenshots der Bestelloberfläche dargelegt, dass eine wirksame Bestellung nur erfolgen konnte, wenn zuvor durch Anklicken eines Kontrollkästchens der Besteller zum Ausdruck brachte, dass er Gelegenheit hatte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und diese akzeptiert. Dieser Vortrag der Beklagten blieb unwidersprochen.

Die Vertragsklausel der Nr. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, § 307 ff BGB.

§ 309 Nr. 9 BGB unterstellt, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein können. Die Gesetzesbestimmung enthält Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich Nr. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewegt. Eine Verlängerungsklausel ist per se nicht überraschend. Sie ist Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang kann kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte hat auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen.

Die Klage war mithin abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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