AG Kassel: Filesharing – Keine Verjährungshemmung durch nicht ausreichend individualisierten Mahnbescheid

veröffentlicht am 10. Juni 2015

AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
§ 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

Das AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Kassel

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Urheberrechtsträgerin betreffend den Film „1612 Angriff der Kreuzritter“ zu sein. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27.05.2010 – in dessen Betreff die Buchstaben-/Ziffernfolge „K0052-0962030971″ angegeben war – mahnte sie den Beklagten ab und behauptete, der Beklagte habe am 10.12.2009 den genannten Film im Wege des Filesharing zum Download anderen Nutzern angeboten. Sie forderte zur Unterlassung auf und schlug als Vergleich die Zahlung von pauschal 850,00 € an die Klägerin zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten vor. Ein entsprechendes Formular mit einer Unterlassungserklärung und Erklärung zur Verpflichtung zur Zahlung des genannten Betrages war dem Abmahnschreiben beigefügt. Eine Abrechnung eines Rechtsanwaltshonorars war nicht beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf Bl. 30 ff. d.A. (Anlage K7) Bezug genommen. Der Beklagte gab weder eine Unterlassungserklärung ab noch erbrachte er eine Zahlung an die Klägerin noch sendete er das Formular unterzeichnet zurück.

Am 17.12.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten. Ausweislich des Aktenausdruckes des Mahngerichts – Amtsgericht Euskirchen – wurde die Hauptforderung wie folgt bezeichnet:

„1. Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung 30971/07 vom 27.05.10

42,20 €

2. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechtsanwaltshonorar vom 27.05.10

807,80 €“

Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 19.12.2013 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund einer Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 25.02.2010 Kenntnis davon erhalten, dass er das Filesharing vom 10.12.2009 dem Internetanschluss des Beklagten zuzurechnen sei. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Der Mahnbescheid habe zur Hemmung der Verjährung geführt. In diesem sei ihr Anspruch hinreichend individualisiert.

Die Klägerin beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet neben dem Bestreiten der weiteren anspruchsbegründenden Tatsachen die Verjährung der Ansprüche ein. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt, da darin wiedergegebene Kurzsachverhalt weder zur Abmahnung noch zum Klagevorbringen passe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Ansprüche sind verjährt.

Ohne weiteres ist der mit der Anspruchsbegründung vom 05.06.2014 im Wege der Klageerweiterung erstmals geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 157,80 € verjährt. Der Mahnbescheid vom 17.12.2013 konnte insoweit keine Hemmungswirkung im Sinne des § 204 Nr. 3 BGB entfalten, da dort nur der Betrag von 42,20 € genannt ist. Da die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bei unterstellter Kenntniserlangung seitens der Klägerin mittels der Auskunft der Deutschen Telekom vom 25.02.2010 mit Ablauf des Jahres 2010 begann, endete sie mit Ablauf des Jahres 2013, §§ 102 S. 1 UrhG, 195, 199 Abs. 1 BGB.

Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB kommt nicht in Betracht. Nach § 852 S. 2 BGB unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen (quasi deliktischer Bereicherungsanspruch). Voraussetzung ist danach, dass der deliktisch Haftende etwas erlangt hat, was beispielsweise eine ersparte Lizenzgebühr sein kann, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. juris). Die Grundsätze der vorgenannten BGH-Rechtsprechung könne jedoch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Dies liegt daran, dass der Vertrieb von Filmwerken mittels des Filesharing am Markt generell nicht lizenziert wird, weil dieser Vertriebsweg nach dem Kenntnisstand des Gerichts schlechterdings nicht begangen wird. Ein Lizenzanalogieschadensersatzsanspruch wird der Höhe nach jedoch (zumeist im Wege der Schätzung) danach ermittelt, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Dies könnte ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil des Schädigers sein. Beim so genannten Filesharing entsteht dieser Vorteil jedoch gerade nicht. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse beim Filesharing liegt darin, beispielsweise das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload bzw. das technisch damit verbundene Angebot zum erneuten Download wird lediglich als notwendiges Übel umgesetzt, ohne dass solches zielgerichtet beabsichtigt ist. Es wird gleichsam allenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer einer Tauschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Filmwerk seinerseits herunter zu laden. Jeder Schädiger, der über die Tauschbörse das Filmwerk nutzt, erspart sich damit gerade nicht die Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt. Bei rechtmäßigen Alternativverhalten hätte der Schädiger auf einem seitens des Urheberrechtsträgers initiierten Vertriebsweg nur einen Kaufpreis entrichtet, den er sich durch das Filesharing erspart hat. Denn dem Teilnehmer einer Tauschbörse geht es regelmäßig nur um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder Verbreitung. Dies lässt sich unschwer daran erkennen, dass es sich bei den in Anspruch genommenen Urheberrechtsverletzungen durchweg um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, so auch hier. Daraus ergibt sich weiter, dass die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation sich grundlegend von derjenigen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterscheidet (so bereits AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 – 410 C 625/14 (juris); vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 – 42 C 368/13, zit. n. juris).

Auch für die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche konnte der Mahnbescheid vom 17.12.2013 keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Nr. 3 BGB bewirken. Ausweislich der Anschlussbezeichnungen im Mahnverfahren handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand wie im nachfolgenden Klageverfahren.

Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller/Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise die Tatzeit benennt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in Anspruch genommenen Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden Beschreibungsmerkmalen (AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 – 410 C 625/14, juris).

Hinsichtlich des Anspruches zu Nr. 1, dem Schadensersatzanspruch, enthält der Mahnbescheid die Angabe einer Urheberrechtsverletzung vom 27.05.2010. Nach der Anspruchsbegründung handelt es sich jedoch um eine Urheberrechtsverletzung, die die Klägerin auf den 10.12.2009 datiert hat. Aus dem Text des Mahnbescheides ergibt sich jedoch nicht, dass sie möglicherweise die im Abmahnschreiben vom 27.05.2010 genannte Rechtsverletzung verfolgt, weil dieses gar nicht als solches genannt ist. Es kann vom durchschnittlichen Anspruchsgegner jedoch nicht erwartet werden, dass er alleine aufgrund des Datums nach Ablauf von mehr als drei Jahren noch hinreichend eindeutig eine solche Anspruchsbeschreibung mit dem dazugehörenden Lebenssachverhalt in Verbindung bringt. Hinzu kommt, dass auch die im Mahnbescheid genannte Ziffernfolge nicht mit derjenigen im Abmahnschreiben übereinstimmt. Zwar finden sich fünf Ziffern sowohl im Betreff der Abmahnung vom 27.05.2010 als auch im Mahnbescheid. Allerdings bestehen auch erhebliche Abweichungen. Diese fünf Ziffern sind die letzten der Buchstaben-/Ziffernkombination im Betreff der Abmahnung, im Mahnbescheid werden ein Schrägstrich und zwei weitere Ziffern angehängt. Auch dieses Vorgehen dient allenfalls der Irreführung, nicht jedoch der hinreichenden Individualisierung des Anspruches. Bei einem solchen Befund vermag der durchschnittliche Adressat eines Mahnbescheides nicht zu erkennen, welche Forderung von ihm verlangt wird.

Nicht anders verhält es sich mit dem unter Nr. 2 verfolgten Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten. Der Anspruch ist im Mahnbescheid bezeichnet mit Rechtsanwaltshonorar vom 27.05.2010. Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen in der Lage sein sollte, den Anspruch als einen solchen zu erkennen, der aufgrund der Abmahnung von jenem Tag entstanden sein soll, so fehlt es doch an einer hinreichend individualisiert Bezugnahme auf einen konkreten Anspruch. Abgesehen davon, dass bei der Nr. 2 des Mahnbescheides überhaupt keine Ziffernfolge mehr genannt ist, die mit dem Abmahnschreiben in Verbindung gebracht werden könnte, enthält das Abmahnschreiben keine konkrete Bezifferung eines Anspruches auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

Zwar ist auf Seite 4 der Abmahnung die Rede davon, dass nach §§ 97, 97a UrhG oder nach §§ 683, 677, 670 BGB ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommen kann. Es wird auch eine Beispielsrechnung für einen beispielsweise angenommenen Gegenstandswert von 50.000,00 € vorgestellt. Zugleich wird jedoch gesagt, dass sich die Kosten noch erhöhen könnten, wenn ein Gerichtsgegenstandswert höher festsetzen würde. Im Weiteren wird jedoch nur ein Pauschalbetrag von 850,00 € gefordert, ohne dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, welcher Anteil hiervon auf den Anspruch wegen Erstattung der Rechtsanwaltskosten entfällt. Der später im Mahnbescheid und auch im anschließenden Klageverfahren verfolgte Betrag von 807,80 € wird nicht genannt. Dies führt wiederum dazu, dass der Adressat des Mahnbescheides nicht hinreichend eindeutig erkennen kann, welcher Anspruch mit dem Mahnbescheid tatsächlich verfolgt wird. Denn nach den Beispielsausführungen im Abmahnschreiben wäre gerade ein solcher Betrag nicht geschuldet, sondern ein anderer.

Hinzu kommt, dass die Klägerin bis heute diesen Anspruch nicht nach den Vorschriften des RVG abgeleitet und formuliert hat. Nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG kann Anwaltshonorar nur dann gefordert werden, wenn eine Berechnung vorgelegt wurde, in der die einzelnen Beträge sowie eine kurze Bezeichnung der angewendeten Tatbestände des Vergütungsverzeichnisses zum RVG enthalten sind. Daran fehlt es hier. Die Abmahnung enthält nur eine Beispielsrechnung, nicht jedoch den Betrag als Rechnung, der tatsächlich zu fordern ist. Eine solche Abrechnung war jedenfalls dann zwingend notwendig, wenn die Klägerin einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677, 670 BGB geltend machte, weil dann Auftraggeber im Sinne des § 10 RVG der Geschäftsherr sein muss. Handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, so wäre es erforderlich gewesen, denjenigen Betrag genau zu bezeichnen, in dessen Höhe der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist, und nicht lediglich eine Beispielsrechnung. Folglich ist nicht zu erkennen, welcher Anspruch mit dem Mahnverfahren verfolgt worden sein soll, zumal hinsichtlich des Anspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Fälligkeit eines Anspruches auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten noch gar nicht eingetreten war und bis heute nicht eingetreten ist. Denn auch noch in der Anspruchsbegründung im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an einer solchen Berechnung bzw. an der Darlegung eines konkreten Schadens, den die Klägerin erstattet verlangt. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2014 hat die Klägerin solches trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises im Termin vom 26.08.2014 nicht nachgeholt. Dies führt weiter dazu, dass auch die Erwägungen zu einem entsprechenden Freistellungsanspruch als minus zum Schadensersatzanspruch, welche die Klägerin im letztgenannten Schriftsatz anstellt, nicht ein anderes Ergebnis zeitigen können.

Auch kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht für sich reklamieren, die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Anwaltshonorar habe durch Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen begonnen. Denn die Klägerin nennt nur ihr eigenes Anerkenntnis gegenüber ihren Bevollmächtigten, welches folglich ausschließlich nur in diesem Verhältnis Wirksamkeit entfalten kann, jedoch nicht im Verhältnis zu Dritten, etwa dem Beklagten.

Fehlt es an einem Anspruch in der Hauptsache, so kann die Klägerin auch keine Nebenforderung erfolgreich begehren, mithin keine Zinsen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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