AG Kassel: Lizenzinhaber hat bei Filesharing keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er selbst lediglich eine Lizenz zum Verbreiten in Tauschbörsen besitzt

veröffentlicht am 28. April 2016

AG Kassel, Urteil vom 22.03.2016, Az. 410 C 4235/15
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 24 UrhG, § 51 UrhG

Das AG Kassel  hat entschieden, dass der Lizenzinhaber eines Films, der laut Lizenzvertrag das exklusive Recht besitzt, „die vom Lizenzgeber produzierten audiovisuellen Werke (die „Werke“) der Öffentlichkeit über Remote-Computer-Netzwerke, so genannte Peer-2-Peer und Internet-Filesharing Netzwerke, für die Dauer dieses Vertrages zugänglich zu machen“, keine Schadensersatzansprüche gegenüber Filesharern geltend machen kann. Bringe die Klägerin selbst einen Film in eine Tauschbörse ein, erfolge jede weitere Nutzung mit Wissen und Wollen der Klägerin entsprechend der Regularien der Tauschbörse. Auch soweit die Klägerin den Film noch nicht in eine Tauschbörse eingestellt habe, liege jedenfalls keine entgangene Lizenzgebühr vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Kassel – erlaubte Verbreitung per Filesharing).


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