AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
§ 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGB
Das AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Kempten
Urteil
…
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313a, 495a ZPO)
1.
Im Januar 2010 richtete der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge L…, für die Beklagte, als Anschlussinhaberin eines Festnetzanschlusses der Telekom, zur Nutzung durch beide, auf dem Modem die automatische Anwahl einer Telefonnummer 0… für einen dauernden Internetzugang ein. Von da ab wählten sich die Beklagte (und der Zeuge) stets so in das Internet ein, wenn sie Verbindung haben wollten. Die dadurch unter der Telefonnummer 0… für die Einzelverbindungen entstandenen Kosten rechnete die Beklagte (bzw. die V… Deutschland GmbH, die ihr den Anspruch abgetreten hatte) über die Deutsche Telekom AG ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr diese abgetretenen Gebühren zustehen, denn bei jeder Einwahl käme ein eigener Vertrag zustande. Die jeweils gültigen Tarife seien im Internet jederzeit ersichtlich. Die Verbindungen hätten stattgefunden, die Entgelte seien richtig errechnet, und der Gesamtbetrag geschuldet.
Nicht bezahlt wurden die Gebühren für die Monate 2/2010 – 4/2010 mit Nettowerten von 83,01 €, 66,90 € und 36,19, zusammen 186,10 € plus Mehrwertsteuer, der Klagebetrag. Ursprünglich war im Mahnverfahren nur der Monat 3/2010 geltend gemacht worden.
Die Beklagtenseite beantragte Klageabweisung und war der Auffassung, dass die Einrichtung eines call-by-call Tarifes bei der V… GmbH unter einer bestimmten, nämlich der streitgegenständlichen Einwahlnummer, zunächst zu einem Preis von 0,19 Cent pro Minute eingerichtet war, die Klägerseite diesen (oder einen ähnlich günstigen) Tarif aber nach kürzester Zeit auf andere Nummern übertrug, sodass die weiter über die ursprüngliche Nummer eingerichtete Internetholung, bei gleichbleibender Nummer, aber zum Teil um das 50- bis 60-Fache höheren Gebühren, eine sittenwidrige Täuschung darstelle.
2.
Die Klage war abzuweisen:
a)
Ein Aufruf der „Tarifangebote“ der V… GmbH zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Urteiles ergibt, ebenso wie die vom Zeugen in der Hauptverhandlung vorgelegten Ausdrucke, z.T. günstige Preise, die allerdings (unstreitig) unter den jeweils angegebenen Nummern nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Der günstige „Tarif“ wird schnell auf eine neue Nummer verschoben, bei der alten Nummer werden dann um ein Vielfaches höhere Preise angesetzt.
b)
Hierbei handelt es sich um Betrug im Sinne von § 268 StGB:
Im Internet werden nämlich Tarife angeboten. Ein Tarif, der noch dazu, wie das Angebot ausweist, günstig ist und deswegen eingerichtet werden soll bzw. muß (was gar nicht jeder Nutzer kann) ist, wie das Wort im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, ein Preis für bestimmte Leistungen, der für einen längeren Zeitraum gilt. So ist das Wort Tarif auch rechtlich zu deuten. Hier wird ein unbestimmter Zeitraum suggeriert. Der Preis soll aber nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Im Ergebnis wird ein suggeriertes Tarifverhältnis gar nicht angeboten, sondern nur Einzelfalleistungen.
Leistungen, die im Ergebnis nur einzelfallbezogen angeboten werden, und die, auch bei Anwahl stets der selben Nummer, täglich oder stündlich einen anderen Preis haben können, haben folglich keinen Tarif, sondern nur einen Tages- oder Stundenpreis.
Die Verwendung der Worte „Tarif“ und „einrichten“ erweckt bei jedem Verbraucher, und um einen solchen handelt es sich bei der Beklagten gem. § 13 BGB, den Eindruck eine bestimmte Leistung für eine längere Zeit zu einem bestimmten angegebenen Preis erwerben zu können, nicht aber sich ohne Vorwarnung jederzeit Preisänderungen ausgesetzt zu sehen, die zwar theoretisch abrufbar sind, deren Nichtabrufung und Übersehen aber Sinn der Sache ist. Niemand macht sich die Mühe und richtet eine dauernde bestimmte Internetholung ein, die er laufend auf Günstigkeit hin überprüfen und ggfs. permanent ändern muß.
c)
Die im Internet derzeit wiedergegebenen und auch die zum Zeitpunkt der hiesigen „Tarifeinrichtung“ angegebenen Preise und deren mögliche Änderungen sind im Übrigen Allgemeine Geschäftsbedingungen und gem. § 305 BGB in das Vertragsverhältnis einbezogen.
Sie halten einer Überprüfung gern. § 305 ff BGB nicht stand. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein Tarif ist, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stehen, stellt einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar.
d)
Darüber hinaus verstößt dieses Geschäftsgebaren gegen § 307 Abs. 1 BGB, nämlich gegen Treu und Glauben und damit gegen § 242 BGB, weil es zwar rechtlich richtig sein mag, dass nach der beabsichtigten rechtlichen Konstruktion der Klägerseite jeder Einwahlvorgang einen eigenen Vertrag darstellen soll. Diese „Einzel“-Verträge sind aber alle über das Angebot eine Nummer für „günstige Internetverbindungen einrichten zu können, hinter der ein Tarif steht“, untrennbar in einem Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Es liegt lediglich ein Sukzessiv-Dienstleistungsvertrag mit verstecktem Preisänderungsvorbehalt vor.
e)
Darüber hinaus zielt die Vertragsgestaltung darauf ab, Verbraucher mit Billigpreisen an, und sie in eine Preis- (nicht: Tarif) falle zu locken. Würde klar darauf hingewiesen, daß der billige „Tarif“, dessen Nummer man mühsam einrichten muß, morgen wieder weg sein kann, und dann die selbe Leistung einen zig-fachen Preis kostet, wenn man nicht vor jeder Einwahl kontrolliert und die Rufnummer auf die neue Locknummer ändert, machte sich niemand die Mühe sein Modem umzuprogrammieren. Das System beruht deshalb auf Täuschung der Verbraucher, die nur bei längerem Nachdenken und einer Synopse verschiedener Indizien erkennen können wie sie über den Tisch gezogen werden sollen.
f)
Wenn eine Leistung kaufmännisch richtig kalkuliert ist und für 0,13 Cent pro Minute angeboten werden kann, kann dieselbe Leistung nicht auch richtig mit dem 50- bis 60-Fachen vergütet werden:
– Entweder ist der tiefe Preis falsch, und kaufmännisch nicht richtig kalkuliert: Indiz dafür ist, dass er nur begrenzt gelten soll.
– Oder aber der Preis ist richtig kalkuliert: dann stellt das 50- bis 60-fache Preisverlangen für dieselbe Leistung Wucher gem. § 138 BGB dar.
Das Rechtsgeschäft verstößt somit gegen die guten Sitten, da jemand unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit ohne es zu wissen Vermögensvorteile verspricht, die in einem auffallenden Mißverhältnis zur Leistung stehen. Die Folge ist, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist.
Aus einem nichtigen Rechtsgeschäft können keine rechtlichen Pflichten hergeleitet werden, vor allem keine Zahlungspflicht. Die Klage war deshalb abzuweisen.
3)
Kosten: § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11 ZPO.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).