AG Kerpen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 104 C 427/11
§ 305c Abs. 1 BGB
Das AG Kerpen hat entschieden, dass die eine automatische Vertragsverlängerung enthaltende Klausel (hier: für die Internetanzeige einer Immobilie) so hervorzuheben ist, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden muss. Ist dies nicht der Fall und ist die Klausel auch nicht in den zum Vertragsbestandteil gewordenen AGB enthalten, so verlängert sich der Vertrag nicht automatisch. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Kerpen
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Kerpen, Abteilung 104, am 16.01.2012 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO durch … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass von der Beklagten bei der Klägerin ein Antrag auf Einstellung eines Objekts zur Vermietung einer Immobilie vorgenommen wurde. Streit herrscht zwischen den Parteien schon bezüglich der Frage, unter welchem Datum der Auftrag erteilt wurde.
Die Klägerin behauptet dazu, dass der Antrag bereits unter dem 27.04.2011 gestellt worden sei. Die Beklagte behauptet demgegenüber, dass sie sich unter den 27.04.2011 zunächst nur habe registrieren lassen; den Antrag auf Einstellung des Objekts habe sie demgegenüber erst am 10.5.2011 erteilt.
Eine Einstellung des Objekts durch die Beklagte bereits zum 27.04.2011 hat die Klägerin nicht zureichend dargetan. Zur Stützung ihres Vortrag beruft sich die Klägerin dabei ausschließlich auf einen Ausdruck aus dem Kundenkonto welches von ihr (der Klägerin) für die Beklagte geführt worden ist (vgl. dazu die Anlage K3 = Bl. 54 GA). Als „Startdatum“ ist dort in gedruckter Form der 27.04.2011 angegeben worden.
Dieser Ausdruck genügt dem Gericht nicht zur Untermauerung des Vortrags der Klägerin. So ist dem Gericht schon nicht mitgeteilt worden, aufgrund welcher programminternen Computerabläufe oder aufgrund welcher manuellen Eingaben dieses Datum in dem Kundenkonto geführt wird. Zu bedenken ist dabei, dass die Beklagte ihrerseits nicht einmal bestreitet, am 27.04.2011 Eingaben auf der Homepage der Klägerin gemacht zu haben. Nach dem Vortrag der Beklagten beschränkten sich ihre Angaben dabei indessen auf eine bloße Registrierung bei der Klägerin.
Welcher Vortrag nun zutreffend ist, kann das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen in keiner Weise beurteilen. Da sich die Klägerin hier darauf beruft, dass der Vertrag nicht erst zum 10.05.2011, sondern bereits zum 27.04.2011 abgeschlossen worden sein soll, wäre der Vortrag für die Klägerin zu substantiieren gewesen. Zu erwarten gewesen wären dabei etwa Darlegungen dazu, dass die Vornahme einer bloßen Registrierung und die Einstellung eines Angebots zeitlich gar nicht auseinanderfallen können (was unwahrscheinlich ist).
Denkbar gewesen wäre auch, dass eine Registrierung und eine Angebotserteilung zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen werden können (wovon auszugehen ist). Für diesen Fall wären dann aber auch detaillierte Darlegungen dazu erforderlich (und zu erwarten gewesen), wie dies computermäßig erfasst wird. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es für die Klägerin an sich kein Problem sein, dazu etwa – typischerweise erstellte – unterschiedliche Screenshots (etwa einen Screenshot zur bloßen Registrierung und einen weiteren Screenshot zur Auftragserteilung bei zeitlich auseinanderfallenden Daten) vorzulegen. Entsprechend vorgelegten Screenshots müsste dann entnommen werden können, dass sich die Beklagte dem Vortrag der Klägerin entsprechend am 27.04.2011 nicht nur registrieren ließ, sondern unter diesem Datum auch schon der Vertrag geschlossen wurde.
Ein derart substantiierter Vortrag fehlt hier. Der vorgelegten Anlage kann nur entnommen werden, dass die Klägerin ihrerseits von einem Startdatum des Vertrages zum 27.04.2011 ausgegangen ist. Die Anlage K3 gibt daher letztlich nur – wenn auch in einer computermäßig erfassten Form – die Behauptung der Klägerin wieder. Ein darüber hinaus gehender Beweiswert kommt ihr nicht bei.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der Anlage auch das Enddatum des Vertrages mit dem 22.06.2011 wiedergegeben worden ist. Auch dieses Datum ist aber nach Auffassung des Gerichts falsch, worauf noch ausführlich zurückzukommen ist.
Da die Klägerin somit einen Vertragsschluss zum 27.04.2011 weder zureichend dargetan noch unter Beweis gestellt hat, ist zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der Vertrag erst zum 10.05.2011 geschlossen wurde.
Unabhängig von der Frage, zu welchem Datum das Vertragsverhältnis begründet wurde, meint die Klägerin, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Unstreitig ist dazu zwischen den Parteien, dass die Beklagte die Immobilie zunächst für 2 Wochen auf der Plattform der Klägerin im Internet anbieten wollte. Die Klägerin meint dazu, dass sich das Vertragsverhältnis automatisch mangels einer rechtzeitigen Deaktivierung bzw. Löschung des eingestellten Objekts um jeweils 2 Wochen verlängert habe.
Dieser Rechtsansicht vermag das Gericht nicht zu folgen.
Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin zunächst auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage K4 (vgl. Bl. 55 ff. GA). Die Überschrift zu dieser Urkunde lautet: „Verbraucherinformationen“. Unmittelbar unter dieser Überschrift findet sich wörtlich der folgende Text:
„Als Privatanbieter und/oder als privater Nutzer unseres Online-Immobilienbewertungstools sind Sie Verbraucher im Sinne des Fernabsatzrechts. Wir sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Einstellung Ihrer Immobilie bei I. mitzuteilen:
Im Einzelnen:
1. …
2. …
3. …
Abonnement für Privatkunden: Dieses umfasst folgende Produkte: … Das Abonnement verlängert sich automatisch um die ursprünglich gebuchte Laufzeit, also jeweils um weitere 14 (vierzehn) Tage, 1 (einen) Monat oder 3 (drei) Monate, wenn das Objekt nicht spätestens mit Ablauf des ursprünglichen Buchungszeitraumes deaktiviert oder gelöscht wird.
…“
Auf diese „Verbraucherinformationen“ kann sich die Klägerin zur Begründung der von ihr reklamierten Vertragsverlängerung schon deshalb nicht berufen, weil bereits der Text unmittelbar unterhalb der Überschrift irreführend ist. Dort wird nämlich ausdrücklich behauptet, dass die nachfolgend wiedergegebenen „Informationen“ aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung mitgeteilt werden. Ein Benutzer des Internetportals der Klägerin muss nun aber nicht damit rechnen, dass sich in solchermaßen angekündigten Informationen („aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erteilt“) auf einmal Vertragsinhalte finden lassen, welche üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sind und die mit einer gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Unterrichtung ihrer Kunden nicht das Geringste zu tun haben. Bei den „Verbraucherinformationen“ handelt es sich daher gleichsam um eine Art „Mogelpackung“, da in diesen weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend für die Klägerin günstige Vertragsinhalte geregelt werden sollen.
Auch wenn die Beklagte aufgrund der Gestaltung der Internetseiten der Klägerin zum Ausdruck gebracht haben wird, dass sie diese „Verbraucherinformationen“ zur Kenntnis genommen hat, so sind die dort niedergelegten Vertragsinhalte nicht gleichsam als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Dem steht § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Angesichts der textlichen Gestaltung und insbesondere der Überschrift und dem darunter stehenden Text ist die in die „Verbraucherinformationen“ eingebaute automatische Vertragsverlängerung nämlich so ungewöhnlich, dass ein Verbraucher mit ihr – jedenfalls an dieser Stelle – nicht zu rechnen braucht.
Dies gilt um so mehr, als die Klägerin nicht nur mit den auszugsweise wiedergegebenen „Verbraucherinformationen“, sondern zusätzlich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier speziell: für die Zusammenarbeit mit Anbietern von Immobilien) sind dann auch mit dem Schriftsatz vom 6.12.2011 für die Beklagte zur Gerichtsakte gereicht worden (vgl. Bl. 40 ff. GA). In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sucht man nun vergeblich nach einer Ziffer, welche sich ausdrücklich mit der Vertragslaufzeit oder auch einer Vertragsverlängerung befassen würde. Wiederum recht versteckt finden sich dazu allerdings Ausführungen unter der Überschrift (vgl. Bl. 42 GA)
II. Vergütung/Leistungszurückhaltung.
Bereits diese Gestaltung erscheint dem Gericht merkwürdig zu sein.
Unzweifelhaft ist, dass es sich bei allen Regelungen, welche die Laufzeit des Vertrages betreffen, um für beide Seiten besonders bedeutsame Bestimmungen handelt. Zu erwarten wäre daher, dass jede Regelung dazu an einer hervorgehobenen Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ihren Niederschlag findet. Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die in Ziffer 11. niedergelegten Bestimmungen wirksam in den Vertrag einbezogen sind, so ergibt sich daraus für die Klägerin keine wirksam vereinbarte Laufzeitverlängerung. Die Sätze 3 und 5 (welche allenfalls als einschlägig angesehen werden könnten) der Klausel lautet dabei wörtlich:
„Endet die Laufzeit des Anzeigenkontingentproduktes oder wird die Wechseloption in Anspruch genommen, so endet die Laufzeit der Zusatzbuchung automatisch auch zu diesem Zeitpunkt. … Im Falle einer automatischen Vertragslaufzeitverlängerung bestimmt sich die Vergütung für die durch die Verlängerung hinzutretende Vertragslaufzeit jeweils nach der Preisliste der Produkte, welche zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung für den Kunden Gültigkeit hat.“
Die Regelung in Satz 5 („Im Falle einer …“) regelt nun offenbar nicht ihrerseits eine automatische Vertragsverlängerung sondern setzt diese voraus. Der Inhalt von Satz 5 erschöpft sich dann auch in der Festlegung der für die Vertragsverlängerung zu entrichtenden Vergütung.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Klägerin für die von ihr in Anspruch genommene Laufzeitverlängerung weder auf die „Verbraucherinformationen“ noch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Aufbaus der Homepage der Klägerin gewinnen.
In welcher Weise die Klägerin ihren Privatkunden (Verbrauchern) dabei vor dem Vertragsschluss Hinweise auf die automatische Vertragsverlängerung zuteil werden lässt, ist in dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.1.2012 nicht einmal dargetan worden. Auf Seite 2 des bezeichneten Schriftsatzes (vgl. Bl. 51 GA) wird dazu unter 3. lediglich Bezug genommen auf einen Screenshot „eines Buchungsvorganges“ aus welchem sodann ersichtlich ist, dass ein Vertrag mit automatischer Vertragsverlängerung abgeschlossen wurde.
Dem kann das Gericht soweit folgen. Entscheidend ist nun aber, dass der Screenshot keinen Bezug zu dem eigentlichen Vorgang des Vertragsschlusses aufweist. So zeigt der Screenshot nicht etwa den Aufbau eines Bildschirms bei der Eingabe von Daten, sondern ersichtlich den Musterausdruck einer E-Mail. Die Überschrift zu dieser E-Mail lautet:
„Ihre Produktbuchung“.
Der nachfolgende Text beginnt sodann wie folgt:
„Guten Tag …,
hiermit bestätigen wir Ihr Abonnement für die Anzeige: …
…
Ihre Anzeige verlängert sich automatisch um Ihre Buchungszeit, …“
Ein Jurist würde hier wohl von einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben sprechen (oder schreiben). Fakt ist jedenfalls, dass durch die Muster-E-Mail (welche auch die Beklagte erreicht haben mag) lediglich Bezug genommen wird auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Vertrag. Die Berufung auf den Versand einer solchen E-Mail (was die Klägerin nicht einmal ausdrücklich so tut) genügt jedenfalls nicht für die Annahme, dass der Kunde durch die Klägerin bereits bei der Vornahme der Internetbuchung zureichend auf die automatische Vertragsverlängerung hingewiesen worden wäre und er sich damit einverstanden erklärte hätte.
Unter Ziffer 4. (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 9.1.2012 = Bl. 52 GA) wird sodann ergänzend noch behauptet, dass auch „direkt während des Buchungsvorganges“ zureichend auf die automatische Vertragsverlängerung hingewiesen werde. Näherer Vortrag dazu fehlt. Beigefügt wurden dem Schriftsatz allerdings weitere Screenshots (hier ab Bl. 68 GA) welche auszugsweise verdeutlichen, welche Schritte der Kunde bei der Vornahme einer Online-Buchung zu durchlaufen hat.
Der erste dazu vorgelegte Screenshot trägt gleichsam die Überschrift „Immobilien verkaufen und vermieten beim Marktführer“ (vgl. Bl. 68 GA). Das Gericht hat sich bezüglich des Aufbaus der Seite ergänzend selbst einen Eindruck verschafft und das Internetportal der Klägerin dazu aufgesucht. Der vorgelegte Screenshot gibt die derzeitige Ausgestaltung der Homepage zutreffend wieder; das Gericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass der Seitenaufbau auch schon beim Vertragsschluss mit der Beklagten entsprechend gestaltet war.
Betrachtet man nun den Screenshot (bzw. den Bildschirm), so sind gestalterisch 3 Flächen hervorgehoben, wonach es dem Kunden möglich sein soll, in nur 3 Schritten den Vorgang abzuwickeln.
In einem darunter liegenden Feld findet sich die Darstellung von „Leistungen und Vorteilen“. Als einer der dort genannten Unterpunkte heißt es wörtlich:
„Ab 29,95 EUR* (WG-Inserate kostenfrei)“.
Lediglich in grauer – und nicht schwarzer – Schrift steht dann unterhalb der „Rubrik“ der „Leistungen und Vorteile“:
* Laufzeit 14 Tage und Preis inkl. MwSt.Automatische Verlängerung, wenn Ihre Anzeige nicht vor Ende der Laufzeit deaktiviert oder gelöscht wird.
Auch dieser Hinweis genügt dem Gericht – jedenfalls für sich genommen – nicht. Nicht abzustreiten ist dabei freilich, dass ein besonders aufmerksamer Nutzer des Internets erkennen mag, dass er hinsichtlich des Vertragsschlusses gegebenenfalls mit einer automatischen Vertragsverlängerung zu rechnen haben wird. Die Form des Hinweises durch eine Art „*-Fußnote“ ist dabei freilich in mehrfacher Hinsicht (und nach Auffassung bzw. Einschätzung des Gerichts durchaus bewusst) sehr unauffällig gestaltet. So findet sich der Hinweis zum einen eben nur als „*-Fußnote“ und zum anderen grafisch unauffällig in Form einer grau – und nicht schwarz – erscheinenden Schrift.
Entscheidend kommt hinzu, dass sich der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht „im Buchungsvorgang“ befindet. Die Seite verdeutlicht vielmehr zunächst nur den Buchungsvorgang und stellt sich als „Werbeseite“ der Klägerin dar.
Der nächste zur Gerichtsakte gereichte Screenshot gibt dann die Internetseite wieder, auf welcher sich der Kunde persönlich registrieren kann. Vor einer Übertragung der Daten – so versteht das Gericht den „Vortrag“ der Klägervertreter – muss sodann ein Textfeld aktiviert werden, neben welchem wörtlich steht:
„Ja, ich akzeptiere die AGB und habe zusätzlich die wichtigen Kundeninformationen zur Kenntnis genommen.“
Dass auch eine Aktivierung dieses Kästchens zu „nichts führt“, ist oben bereits ausführlich dargelegt worden (weil eben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klausel zur Vertragsverlängerung enthalten ist und die Klausel in den „Verbraucherinformationen“ Überraschungscharakter hat).
Der nächste Screenshot zeigt dann exemplarisch den Aufbau der Internetseite unter der Rubrik: „Buchung: Laufzeit und Bezahlart auswählen“. Es folgt sodann der Text unter 1.:
„Bitte wählen Sie die Laufzeit für Ihre Anzeige
Die Buchung ist an das von Ihnen gewählte Objekt gebunden. Alle Preise inkl. MwSt.“
Es folgen sodann 4 Optionen, von denen jeweils eine durch Anklicken aktiviert werden kann. Die Optionen lauten
„•unbefristete Privatanzeige mit Einmalzahlung für 399,00 EUR
•14 Tages Abo für Privatkunden für 39,95 EUR
•1 Monats Abo für Privatkunden für 59,95 EUR
•3 Monats Abo für Privatkunden für 119,95 EUR“
Nach der entsprechenden Aktivierung folgen unter 2. und 3. weitere Optionen bzw. Textfelder, welche einer Eingabe bedürfen.
Erst am unteren Ende der Internetseite finden sich sodann ergänzende Angaben. Diese lauten wie folgt:
„Unbefristete Anzeige mit Einmalzahlung
Die Laufzeit der Buchung ist zeitlich unbegrenzt. Mit der Löschung des Objektes endet die Buchung automatisch.
14 Tage, 1 und 3 Monats Abonnement
Die Laufzeit der Buchung beträgt 14 Tage, 1 oder 3 Monate. Sie verlängert sich automatisch um jeweils 14 Tage, 1 oder 3 Monate, wenn das Objekt nicht vor Ablauf der Buchung deaktiviert oder gelöscht wird.
Bankeinzug
Sie zahlen bequem und sicher per Lastschrift. Geben Sie Ihre Kontoverbindung an, von der der fällige Betrag …“
Diese Gestaltung genügt dem Gericht nicht, um von einer vertraglich vereinbarten automatischen Laufzeitverlängerung auszugehen.
Angesichts der Gestaltung der Internetseite ist schon nicht sichergestellt, dass der Kunde den wiedergegebenen Text (beginnend mit „Unbefristete Anzeige mit Einmalzahlung“) überhaupt zwingend zur Kenntnis nehmen muss. Die Buttons, welche es dem Kunden erlauben, zur vorherigen Seite zurück zu springen bzw. im Buchungstext fortzufahren, liegen nämlich grafisch oberhalb der so eben wiedergegebenen „Hinweise“. Hat der Kunde daher alle Angaben vollständig gemacht (endend unter 3. mit der Eingabe bzw. der Bestätigung des Landes) und sind die Bildschirmeinstellungen dergestalt, dass nicht die ganze Seite (bis zum unteren Rand) wiedergegeben wird, so kann der Kunde problemlos im Buchungsvorgang fortfahren, ohne dass er den Hinweis zur automatischen Vertragsverlängerung in irgend einer Weise hätte zur Kenntnis nehmen müssen.
Besonders problematisch – um nicht zu sagen trickreich – erscheint es dem Gericht zu sein, dass bei den Optionen zur Wahl der Laufzeit für die Anzeige keinerlei Hinweis auf die automatische Vertragsverlängerung gegeben wird. Vollkommen unproblematisch könnte man dies unzweifelhaft wie folgt gestalten:
„•unbefristete Privatanzeige mit Einmalzahlung für 399,00 EUR
•14 Tages Abo (mit automatischer Vertragsverlängerung, siehe unten) für Privatkunden für 39,95 EUR
•1 Monats Abo (mit automatischer Vertragsverlängerung, siehe unten) für Privatkunden für 59,95 EUR
3 Monats Abo (mit automatischer Vertragsverlängerung, siehe unten) für Privatkunden für 119,95 EUR“
Das Gericht hat nun keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin bewusst von einer solchen Darstellung unter Hervorhebung der für beide Seiten so wichtigen automatischen Vertragsverlängerung Abstand nimmt, um ihre Kunden über die Wirkung des von der Klägerin angestrebten Vertrags im Unklaren zu lassen und diese gleichsam zu ködern. Zu einer wirksamen Einbeziehung der automatischen Vertragsverlängerung führt dies indessen nicht.
Gebucht hat die Beklagte bei der Klägerin nur die Einstellung der Immobilie für einen Monat – zu einer Zahlungsverpflichtung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ist es aufgrund der unzulänglich gestalteten Internetseite der Klägerin nicht gekommen.
Da die Beklagte hier unstreitig bereits 39,95 € auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwiesen hat, hat sie die von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen bereits mehr als beglichen. Die Klage unterliegt daher der Abweisung wobei die geltendgemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Der Klägerin ist dazu nicht der Beweis gelungen, dass sich die Beklagte mit dem Ausgleich der Forderung (soweit diese als berechtigt anzusehen ist) in Zahlungsverzug befunden hätte. Vorgelegt hat die Klägerin dazu eine Mahnung vom 8.6.2011 (vorgelegt als Anlage K2 = Bl. 15 GA). Das Schreiben ist dabei als „letzte Mahnung“ bezeichnet worden, wobei frühere Mahnungen schon erst gar nicht zur Gerichtsakte gereicht wurden. Diese Mahnung wurde jedoch noch an die alte Anschrift der Beklagten in der B. Straße in H. gerichtet. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten sodann gut einen Monat später schon unter ihrer neuen Anschrift in der F-straße in F. zugestellt. Unklar ist nun schon, ob der Beklagten – was diese bestreitet – überhaupt die Mahnung zugegangen ist. Dazu hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Selbst wenn der Rechnungsbetrag über 29,95 € – mehr hätte die Klägerin von der Beklagten ohnehin nicht verlangen können – schon seit Monaten fällig gewesen sein sollte, so hinderte dies jedenfalls nicht ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne von § 93 ZPO. Gleichzustellen ist hier, dass von der Beklagten nach der Zustellung der Anspruchsbegründung, welche unter dem 19.10.2011 erfolgte, unter dem 21.11.2011 die Leistung (und dann sogar in Höhe von 39,95 €) erbracht wurde.
Im übrigen beruhen die prozessualen Entscheidungen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gründe, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert: bis 300,00 EUR