AG Köln: Filesharing – Keine vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers bei dessen Abwesenheit

veröffentlicht am 5. Mai 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

Das AG Köln hat entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz wegen Filesharings abzuweisen ist, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann. Vorliegend habe sich der Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitpunktes bereits längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten. Ehefrau und jugendliche Kinder hätten jedoch den Anschluss ebenfalls nutzen können. Diese wiederum beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Nach Auffassung des Gerichts sei die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht nahe liegend. Eine Störerhaftung falle bei der Nutzungsmöglichkeit durch volljährige Angehörige ebenfalls aus. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Köln

Urteil

1.)
Die Klage wird abgewiesen.

2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.)
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum „XXX“ des Sängers D.. Sie macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz i. H. v. 450,00 € Lizenzschaden und i. H. v. 506,00 € Abmahnkosten geltend. Sie trägt vor, das Album sei am 16. April 2011 zwischen 10:08:25 h und 10:30:49 h von dem Internetanschluss des Beklagten im Wege des Filesharings verbreitet worden. Sie vermutet den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus das Filesharing stattfand, als Täter.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen i. H. v . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Juli 2013 sowie

2.) 506,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Juli 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, in der Zeit vom 28. März bis 20. April 2011 sich als Patient stationär im Klinikum der Universität zu Köln aufgehalten zu haben. Seine Ehefrau X. und seine Kinder N., geboren 13. November 1991 und M., geboren 14. Oktober 1994, hätten Zugriff zu seinem, von der Familie gemeinsam genutzten Internetanschluss. Er habe sie nach Erhalt der Abmahnung wegen der angegebenen Rechtsverletzung befragt; dies sei jedoch ergebnislos gewesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 beschlossen, über die Behauptung der Klägerin, nicht die drei benannten Angehörigen des Beklagten, sondern dieser selbst habe das Filesharing vorgenommen, Beweis zu erheben und Termin auf den 9. März 2015 bestimmt. Nachdem alle drei Zeugen sich mit schriftlichen Erklärungen vom 22. Januar 2015 auf ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht beriefen, hat das Gericht im Einverständnis der Parteien den Termin aufgehoben und Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen; sie ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzbetrages von nicht weniger als insgesamt 450,00 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gegen den Beklagten. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass der Beklagte das behauptete Filesharing begangen hat. Es sind keinerlei Tatsachen unstreitig oder bewiesen, die zu der Annahme zwingen, der Beklagte und nicht seine Angehörigen, hätten die Tat begangen.

Zugunsten der Klägerin streitet auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filesharing stattfand. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, dann ist eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dem Verletzten als Anspruchsteller die volle Beweislast obliegt. Alles andere wäre auch gesetzwidrig: Die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers basiert auf einem Erfahrungssatz, der nur dann gelten kann, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Da mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehreren Personen genutzt werden, stellt diese Fallgruppe keinesfalls eine seltene Ausnahme dar, für die der Erfahrungssatz der Vornahme des Filesharings durch den Anschlussinhaber Geltung beanspruchen kann. Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.

Das Gericht vermag deshalb nicht von der Täterschaft des Beklagten auszugehen; unabhängig davon legen die unstreitigen Umstände (stationärer Krankenaufenthalt des Beklagten seit rund 19 Tagen vor der Tat, 19- bzw. 16-jährige Jugendliche, die im Haushalt wohnen, denen der Internetanschluss zugeordnet ist) die Täterschaft des Beklagten nicht eben nahe. Es ist zu beklagen, dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Zahlung von 506,00 € Abmahngebühren gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Der Beklagte haftet der Klägerin – wie oben aufgezeigt – nicht als Täter, sie kann ihn aber auch nicht als Störer in Haftung nehmen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihn zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, a. a. O.). Im vorliegenden Fall kommen zwei volljährige Angehörige – die Ehefrau des Beklagten X. und der Sohn des Beklagten N. – als Täter in Betracht. Die damit erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für ein Filesharing sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Zinsansprüche entfallen mit den Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 956,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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