AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, Az. 137 C 521/11
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG
Das AG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks in einem Filesharing-Netzwerk mit bis zu 4.000,00 EUR zu beziffern ist, wenn er nur kurz angeboten wurde und nur wenige Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Letzteres dürfe dabei lediglich „nicht ausschließbar“ sein. Auch sah das Gericht bei dem streitgegenständlichen Film im Vergleich zu Blockbustern keinen Produktionsaufwand oder Vermarktungsmöglichkeiten, die daran herankommen würden. Bei erfolgreichen (Kino-)Filmen könne es hingegen schon zu weitaus höheren Streitwerten kommen. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Köln
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Es handelt sich um die nach Zahlung verbliebenen Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung, die sich wie folgt ergeben:
Gegenstandswert bis 4.000,- €
1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG 318,50 €
Pauschale gem. Nr. 7200 Vergütungsverzeichnis RVG 20,00 €
Zwischensumme 338,50 €
abzüglich gezahlter 100,00 €
Summe 238,50 €
Der Beklagte verletzte das Recht des Klägers, den Film öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), als er am 22.01.2011 die Datei, wenn auch ungewollt, nicht nur herab-, sondern auch hoch lud. Das Gericht sieht es als nunmehr zugestanden an, dass es auch zu einem Hochladen kam, nachdem der Beklagte erklärt hat, es diesbezüglich auf ein kostspieliges Gutachten nicht ankommen lassen zu wollen. Dann kann auf sich beruhen, ob sich durch die Aussage des Zeugen L. auch eine diesbezügliche Überzeugung des Gerichts gebildet hat.
Eine ungewollte, möglicherweise nur geringfügige, Verbreitung machte den Beklagten zum Störer und begründete einen Anspruch auf Unterlassung, den der Kläger durch Abmahnung verfolgte.
Das Interesse des Klägers an künftiger Unterlassung ist gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG auf geringfügig über 3.500,- € liegend zu schätzen. Zwar kann das Interesse an einer Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Kinofilms sogar einmal auf 30.000,- € zu schätzen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das „Werk“, hinsichtlich dessen der Kläger das Nutzungsrecht erwarb, damit zu vergleichen ist, sei es, was die Vermarktungsmöglichkeiten angeht, sei es den Aufwand für die Produktion und den anschließenden Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass in dem Netzwerk, in dem der Film – möglicherweise nur kurz – zum Herunterladen angeboten wurde, nicht ausschließbar nur wenige Personen von dem Angebot des Herunterladens Gebrauch machen konnten, es sich also keineswegs um eine weltweite Verbreitung handelte.
Andererseits liegt kein Fall gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG vor. Der Fall ist nicht einfach gelagert. Es bedarf einiger Kenntnisse, den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden.
Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
Weiter kann er keine Beträge verlangen, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Sein Vorbringen ermöglicht nicht, ihm ein entgangenes Lizenzentgelt in bestimmter Höhe zuzusprechen.
Der Umstand, dass ein anderes Gericht in einem „File-Sharing“-Fall, bezogen auf einen Erotikfilm, das entgangene Lizenzentgelt auf 1.000,- € geschätzt haben mag, ersetzt keinen Sachvortrag im Rechtsstreit.
Dieser wird auch nicht ersetzt durch eine richterliche Augenscheinseinnahme, wobei sowieso offen bleibt, welche Erkenntnisse bezüglich eines dem Kläger durch das Geschehen am 22.01.2011 um 19:53:53 Uhr entgangenen Lizenzentgelts gewonnen werden könnten.
Nach allem ergibt sich, dass der Beklagte den von ihm bereits geleisteten Teil der Abmahnkosten nicht zurückverlangen kann, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 708 Nr. 11 ZPO.
Gebührenstreitwert: 903,80 €.