AG Köln: Nicht jeder DSDS-Teilnehmer ist ein Trottel / Die Bezeichnung als „DSDS-Trottel“ rechtfertigt aber kein Schmerzensgeld

veröffentlicht am 12. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil, Az. 137 C 435/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das AG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Kandidaten der Fernseh-Show „Deutschland sucht den Superstar“ als „DSDS-Trottel“ auf einer Promi-Webseite zu unterlassen ist. Auch bei der doch ungewöhnlichen Laufbahn des Immer-Wiederkehrers Menderes Bagci sei diese Bezeichnung als unzulässiges „negatives Werturteil“ einzuordnen. Die als Schmerzensgeld geforderten 600,00 EUR mochte das Gericht dem Publikumsliebling allerdings dann doch nicht zusprechen. Dafür sei die Beeinträchtigung nicht schwer genug. Was wir davon halten? Das Urteil dürfte auch in Ansehung der zu beobachtenden Fortschritte des Klägers zu verstehen sein, der spätestens 2035 zum Sieger der Show gekürt werden dürfte. Bis dahin sind auch die Zulassungsstatuten menderesiert worden.

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