AG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Az. 127 C 474/13
§ 157 BGB
Das AG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter für den Abschluss eines Vertrages (hier: UMTS-Vertrag, die ersten 3 Monate kostenlos) beweispflichtig ist. Ein Vertragsschluss ergebe sich weder aus einer nicht unterschriebenen Vertragskopie noch aus einer Aktivierungsmitteilung des Anbieters. Auch seitenlange kleingedruckte Tarifbestimmungen würden keinen individuellen Vertrag ersetzen. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Köln
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen den Parteien ein UMTS-Vertrag zustande gekommen ist, nach dem der Beklagte die ersten 3 Monate umsonst telekommunizieren konnte und ab dem 4. Monat Gebühren zahlen sollte.
Die Klägerin hat schon nicht unter Beweis gestellt, dass zwei Verträge geschlossen worden sein sollen, wie sie behauptet. Die unbeglaubigte Kopie Anlage K 3 = Bl. 64 d.A. enthält einen Auftrag für W Mobile X, ist aber vom Beklagten nicht unterschrieben. Danach (Ziffer 6.1.) wird der Vertrag durch „W Mobile Y“ ersetzt, wenn der DSL-Vertrag nicht mehr besteht. Da der DSL-Vertrag jedenfalls am 02.11.2012 noch bestand, könne die Klägerin aufgrund der Anlage K 3 allenfalls ab dem 03.11.2012 UMTS-Gebühren verlangen, wobei Sperrung des DSL-Abschlusses noch nicht Vertragsbeendigung oder – Aufhebung bedeutet.
Die streitgegenständlichen UMTS-Rechnungen beziehen sich aber auf den Erfassungszeitraum bis 04.11.2012, als der DSL-Vertrag selbst nach dem nicht unterschriebenen Schriftstück Anlage K 3 noch bestand, sich also noch nicht im UMTS umgewandelt hatte.
Einen anderen Vertrag, wonach der Beklagte die ersten 3 Monate umsonst und dann kostenpflichtig die Handy- und Internet-Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen konnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dass sich das alles aus dem Tarif der Klägerin ergibt, ersetzt ja keinen Vertrag. Auch die Aktivierungsmitteilung der Klägerin Anlage K 4 (Bl. 66 d. A.), die die Klägerin an das Geschäft „D Handy“ weitergeleitet hat, stellt keinen Vertrag dar, auch keinen Auftragsbestätigung, denn diese müsste an den Vertragspartner erfolgen, abgesehen davon, dass der zugrundliegende Auftrag nicht vorliegt.
Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte einigen. Die Frage, ob ein Vertrag bzw. die Leistung eines Vertragspartners überhaupt etwas kostet und wenn ja, ab wann, ist sicher ein wesentlicher Punkt, der im Vertrag geregelt werden muss, sich aber nicht erst aus seitenlangen kleingedruckten Aufzeichnungen über diverse Tarife entnehmen lassen darf.
Nach alledem ist die Klage mit den prozessualen Folgen der §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.