AG Köln: Versicherung verletzt Urheberrechte, wenn sie ohne Genehmigung Bilder aus Gutachten im Internet veröffentlicht

veröffentlicht am 17. Juli 2012

AG Köln, Urteil vom 10.01.2012, Az. 264 C 313/10
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das AG Köln hat entschieden, dass eine Versicherung, die für die Einstellung eines Unfallwagens auf einer Restwertbörse ohne Erlaubnis Bilder aus einem Sachverständigengutachten verwendet, sich schadensersatzpflichtig macht. Der Gutachter könne eine Urheberrechtsverletzung geltend  machen, da im Zweifel davon auszugehen sei, dass mit der Übersendung des Gutachtens nur die Rechte eingeräumt werden sollten, die für die Vertragserfüllung unerlässlich seien. Dazu gehöre nicht, dass der Versicherung durch eine Veröffentlichung der Bilder die Möglichkeit eingeräumt werde, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Eine ausdrückliche Erlaubnis hätte daher eingeholt werden müssen. Auf Grund der Kürze der Veröffentlichung setzte das Gericht die zu entrichtende Lizenzgebühr pro Bild mit lediglich 5,00 EUR, also 140,00 EUR für 28 Bilder, an. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Köln

Urteil

Das Versäumnisurteil vom 28.03.2011 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Sachverständigenkosten als weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie aus eigenem Recht Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Am 15.11.2009 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein Kunde des Klägers, Herr D. Q. , mit einem PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen RE- …, und ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt waren. Die Beklagte als zuständige Haftpflichtversicherung haftet für das Unfallereignis unstreitig zu 100 %. Das Verfahren über den weiteren Schadensersatz der Höhe nach lief beim Landgericht in Dortmund zum Aktenzeichen 21 O 100/10 und endete dort mit einem zur Akte gereichten Urteil vom 24.08.2011 (Bl. 154 ff. d. A.).

Herr Q. beauftragte nach dem Unfall den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat seine Ansprüche aus dem vorgenannten Unfallereignis am 16.11.2009 gleichzeitig sicherungshalber an den Kläger ab, welcher die Abtretung annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 16.11.2009 (Bl. 36 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger begutachtete das Fahrzeug und erstattete unter dem 18.11.2009 sein Gutachten, in welchem er zu Reparaturkosten von netto 19.369,32 EUR und einem Wiederbeschaffungswert von 26.500,00 EUR bei einem Restwert von 4.000,00 EUR kam. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 37 ff. der Akte Bezug genommen. Für die Erstattung des Gutachtens erstellte der Kläger am 18.11.2009 eine auf Herrn Q. ausgestellte Rechnung über umsatzsteuerfreie 1.657,00 EUR. Das Gutachten war zudem mit 28 Lichtbildern versehen und in der Folge der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte beauftragte, ohne den Kläger hierzu vorher ausdrücklich zu befragen, ihrerseits eine Restwertbörse im Internet mit einer Restwertermittlung. Diese stellte jedenfalls einen Teil der 28 Fotos online ein. Hierauf ermittelte ein Anbieter einen Restwert von 11.860,00 EUR.

Die Beklagte leistete bisher keine Zahlungen auf die mit der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche.

Der Kläger ist der Ansicht, unabhängig von der Frage, ob der Inhalt seines Gutachtens zum Restwert von der Beklagten akzeptiert werde oder nicht sei seine Rechnung zu bezahlen. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er aus abgetretenem Recht klage und kein Grund ersichtlich sei, warum nicht der Vergütungsanspruch gegenüber dem abtretenden Herrn Q. entstanden sein solle. Zudem könne es nicht sein, dass die Beklagte sich rechtswidrig von ihm gefertigter Fotos bemächtige und diese ins Internet stellen lasse, um dann diese rechtswidrig erlangten Erkenntnisse seiner Vergütung entgegenzuhalten. Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe alle 28 Fotos zur Verfügung ins Internet einstellen lassen. Der Kläger ist der Ansicht, pro Bild sei ein Schadensersatz von 5,00 EUR zu bezahlen.

Das Gericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 28.03.2011 verurteilt, an den Kläger 1.797,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2011 zu bezahlen. Gegen dieses am 01.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 07.04.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 28.03.2011 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Forderung (noch) wirksam abgetreten sei. Schließlich führe Herr Q. in Dortmund einen Schadensersatzprozess gegen sie. Unstreitig ist insoweit indes, dass Sachverständigenkosten dort nicht eingeklagt wurden. Außerdem entfalle aber ein Vergütungsanspruch des Klägers ohnehin, weil das Gutachten unbrauchbar sei. Es gehe nämlich von einem viel zu geringen Restwert aus. Es sei zudem widersprüchlich, weil es an einer Stelle heiße, es seien keine Restwertangebote eingeholt worden, an anderer Stelle aber von drei Angeboten die Rede sei. Der Kläger habe jedenfalls den Restwert entweder gar nicht oder aber jedenfalls nicht richtig ermittelt. Zu den Fotos trägt die Beklagte vor, sie könne nicht nachvollziehen, wie viele Fotos ins Internet gestellt worden seien. Dies entscheide allein der Betreiber der Restwertbörse. Sie vermute, dass es sich nur um die 10 Übersichtsaufnahmen handele. Im Übrigen sei ein Schadensersatz von 5,00 EUR pro Foto ohnehin unangemessen hoch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der die wechselseitigen Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28.03.2011 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. v. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.657,00 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG und aus eigenem Recht in Höhe von weiteren 140,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

a)
Der Kläger ist aus abgetretenem Recht zur Geltendmachung seiner Gutachterkosten aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung (§ 398 BGB) der streitgegenständlichen Forderung an den Kläger liegt mit der beiderseitigen Vereinbarung vom 16.11.2009 vor. Soweit die Beklagte ins Blaue hinein behauptet, der Kläger sei nicht (mehr) Forderungsinhaber, ist dies unbeachtlich. Es liegen keinerlei objektive Anknüpfungstatsachen vor, dies annehmen zu können. Für eine Erfüllung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Geschädigte im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund die Sachverständigenkosten gerade nicht eingeklagt hat. Außerdem ist der hiesige Kläger im dortigen Prozess dem Geschädigten und Abtretenden als Streithelfer beigetreten, wie der Beklagten, die auch dort verklagt war, bekannt ist.

Der Unfall ist beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Die Beklagte haftet für das Unfallgeschehen unstreitig zu 100 %. Diese Schadensersatzpflicht umfasst die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind. Dies ist dem Grunde nach zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Die Beklagte kann keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Sachverständigen gemäß § 631 Abs. 1 BGB erheben. Insoweit sind allein solche Einwände gemäß § 404 BGB zulässig, die auch dem abtretenden Unfallgeschädigten zugestanden hätten. Aus Sicht des Geschädigten als Laien waren aus dem Gutachten heraus keine Mängel erkennbar, die zu einem Wegfall oder einer Herabsetzung des Anspruchs des Sachverständigen führen könnten. Angesichts der Schadenshöhe war die Einholung eines solchen Gutachtens unzweifelhaft erforderlich. Die Ersatzpflicht entsteht zudem in der Regel unabhängig von der Frage, ob das Gutachten objektiv unbrauchbar ist, es sei denn dies beruht auf falschen Angaben des Geschädigten selbst, etwa zum Vorhandensein von Vorschäden o. ä. (Palandt-Grüneberg 71. Aufl. 2012 § 249 BGB Rdnr. 58 m.w.N.) oder wenn dem Geschädigten selbst als Laien erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihn ein Auswahlverschulden beim Sachverständigen trifft (OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zit. nach juris). All dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht Dortmund hat im Gegenteil sogar das Gutachten des Klägers für verwertbar gehalten und in seinem zur Akte gereichten Urteil vom 24.08.2011 dieses seiner Entscheidung zugrundegelegt.

Die allenfalls sich abstrakt stellende Frage, ob der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger haben könnte, den die Beklagte sich ggf. rückabtreten lassen und zur Aufrechnung stellen könnte, ist unerheblich, da dieser Weg nicht gegangen wurde. Das Gericht weist indes darauf hin, dass für einen solchen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung schon deswegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, weil der Geschädigte Herr Q. keinen Vermögensschaden erlitten hat, denn das Gutachten wurde ja gerade im gerichtlichen Verfahren der Schadensbemessung zugrundegelegt. Soweit die Beklagte auf die Widersprüchlichkeit des Gutachtens verweist, schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Dortmund an, dass es sich bei dem Passus, es sei kein Restwertangebot eingeholt worden, lediglich um einen aus dem Zusammenhang erkennbar versehentlich eingefügten Textbaustein handelt. Dieser führte keineswegs zu einer Unbrauchbarkeit des gesamten Gutachtens, wie das Landgericht Dortmund zutreffend ausgeführt hat.

b)
Der Kläger kann zudem aus eigenem Recht nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz für die Veröffentlichung aller 28 Bilder in Höhe von 140,00 EUR verlangen, also pro Bild in Höhe von 5,00 EUR.

Dass der Kläger der Beklagten das Recht eingeräumt habe, die Bilder durch die Weiterleitung an eine Internet-Restwertbörse in der sicheren Kenntnis, diese werde jedenfalls Teile der Bilder ins Internet stellen, zu veröffentlichen, ist unstreitig nicht der Fall. Wenn aber nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Übersendung des Gutachtens nur die Rechte eingeräumt werden sollen, die für die Vertragserfüllung unerlässlich sind (BGH NJW 2010, 2354, 2355). So liegt der Fall hier. Die Bilder in Verbindung mit dem Gutachten hatten lediglich den Sinn, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten der gegnerischen Versicherung gegenüber zu untermauern. Sie hatten nicht den Sinn, der gegnerischen Versicherung durch eine Veröffentlichung der Bilder die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Die Beklagte hätte nicht ohne vorherige Genehmigung des Klägers die Fotos veröffentlichen lassen dürfen. Dies löst die Schadensersatzpflicht des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG aus.

Das Gericht bemisst die Lizenzgebühr auf 5,00 EUR pro Bild. Der Umstand, dass die Bilder nur kurze Zeit im Internet gestanden haben dürften und dass sie nur von einem begrenzten Interessentenkreis genutzt wurden, lässt eine angemessene Lizenzgebühr von 5,00 EUR angemessen erscheinen (so auch in einem praktisch gleich gelagerten Fall BGH NJW 2010, 2354, 2357, vom Kläger in Kopie Bl. 11 d. A. vorgelegt).

Der Schadensersatz war für alle 28 Bilder zu zahlen. Es hätte der Beklagten oblegen, im Einzelfall nachzuweisen, dass nicht alle Bilder veröffentlicht wurden. Das ist ihr nicht gelungen. Sie behauptet es nicht einmal ausdrücklich. Der auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgelegte Schriftsatz vom 22.08.2011, dies entziehe sich der Kenntnis der Beklagten und werde vom Betreiber der Restwertbörse entschieden, reicht ebenso wenig aus wie die bloße Vermutung, es seien nur 10 Bilder als Übersichtsaufnahmen veröffentlicht worden. Jedenfalls hat die Beklagte alle Bilder der Restwertbörse zur Verfügung gestellt. Die weitere Verwendung fällt allein in ihre Sphäre. Sie hätte notfalls entsprechende Nachforschungen bei der Restwertbörse veranlassen müssen. Dass sie dies nicht getan hat oder dass dies ggf. nicht mehr möglich ist, weil die Daten gelöscht sind, geht jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers.

c)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 1.797,00 EUR

I