AG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 102 C 7180/10
§ 3 ZPO; § 48 GKG, § 53 GKG
Das AG Leipzig hat entschieden, dass der Streitwert für eine negative Feststellungsklage aus dem Bereich Filesharing – gleich der Leistungsklage – für die Verbreitung von Musikstücken in der Regel mit 20.000,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Streitwert sei vorliegend jedoch auf 10.000,00 EUR zu reduzieren gewesen, da der Umfang der behaupteten Verbreitung von Musikstücken nicht abschließend geklärt werden konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Leipzig
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Leipzig durch … am 03.03.2011 nachfolgende Entscheidung:
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.
Gründe
Bei der vorliegenden negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten, wie der Anspruch dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag.
Vorliegend ist der Streitwert also gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 53 GKG in Höhe des begehrten Unterlassungsanspruches der Beklagten gegenüber dem Kläger bezüglich der Verbreitung von Musikstücken über Internettauschbörsen festzusetzen.
Für derartige Unterlassungsansprüche hat das Landgericht Leipzig den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf Verbreitung von Musikaufnahmen durch Filesharing-Systeme in der Hauptsache in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Landgericht Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 50383/08, hier 10.000,00 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren).
Vorliegend war durch das Gericht der Streitwert nach freiem Ermessen jedoch in Höhe von lediglich 10.000,00 EUR festzusetzen wegen der nicht abschließenden Klärung des Umfanges der behaupteten Verbreitung von Musikstücken durch die Klägerin im vorliegenden Fall.