AG Lüneburg: Rechtsanwaltskanzlei setzt Freischaltung ihres Telefon-/Internetanschlusses per einstweiliger Verfügung durch

veröffentlicht am 6. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 53 C 22/13
§46 TKG

Das AG Lüneburg hat per einstweiliger Verfügung dem Treiben zwischen zwei Telefonanbietern ein Ende gesetzt. Nach einem Anbieterwechsel war die Antrag stellende Kanzlei offensichtlich vollständig offline, was bekanntermaßen zu erheblichen Umsatzeinbußen führen kann. Das Amtsgericht verurteilte nun den Antragsgegner (Telefonanbieter), die Kommunikationsdienstleistungen“ zu den Kanzleiräumen umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten. Zur Schadensersatzpflicht des trägen Telefonanbieters vgl. LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Lüneburg

Beschluss

Durch einstweilige Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin wird folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu den Kanzleiräumen in der F.straße 2 (Erdgeschoss), 21335 Lüneburg umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben ausgesprochene Anordnung wird der Antragsgegnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 3.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch das Gericht gem. § 938 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

Die antragstellende Partei hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch aus § 46 TKG zusteht.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachverhalt. Danach würde die Antragstellerin erhebliche, nicht zuzumutende Nachteile haben, wenn erst nach einer Anhörung des Gegners oder nach mündlicher Verhandlung entschieden würde. Die Sachlage duldet nach dem Vorbringen der Antragstellerin keinen Aufschub.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die beigeheftete beglaubigte Abschrift des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung und der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

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