AG Mönchengladbach: Die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags ist unzulässig

veröffentlicht am 11. April 2013

AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13
§ 307 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Mönchengladbach

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,13 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2013 zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

– Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. –

Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrages aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2013 begründet, über den noch zu entscheiden war.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau M. S. aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig bis einschließlich Februar 2013 auf die Bearbeitungsgebühr gezahlten 102,16 EUR zu.

Die Bestimmung in dem Darlehensvertrag vom 12. April 2012, wonach der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet sein sollten, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 765,96 EUR an die Beklagte zu zahlen, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Hiervon ist dem äußeren Anschein nach auszugehen. Der von der Beklagten als Bearbeitungsgebühr verlangte Betrag wurde von dem seitens der Beklagten hierzu autorisierten Mitarbeiter der H-Autos & Service GmbH am Computer in ein von der Beklagten für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entworfenes Vertragsformular eingetragen. Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162). Auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 2013 hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, wie der Kläger und seine Ehefrau mit dem von der Beklagten bevollmächtigten Mitarbeiter des Autohauses die Bearbeitungsgebühr individuell ausgehandelt haben sollen. Die bloße innere Bereitschaft der Beklagten, über die Höhe der Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, genügt nicht, um von einer individuell ausgehandelten Vereinbarung ausgehen zu können. Von einem Aushandeln kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender die betreffende Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat und seinem Vertragspartner dies auch deutlich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1977, 624, 626; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 305 BGB Rn 19). Wie sie dem Kläger und dessen Ehefrau deutlich gemacht haben will, dass sie bereit sei, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, hat die Beklagte auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 2013 nicht dargelegt.

Die Bestimmung bezüglich der Bearbeitungsgebühr ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Kläger und dessen Ehefrau entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr ist der inhaltlichen Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht entzogen. Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGHZ 137, 27, 30 = NJW 1998, 383; NJW 2011, 2640). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, NJW 2011, 2640).

Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit ist laut der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB allein der Zins.

Bei der streitigen Bearbeitungsgebühr handelt es sich hingegen um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Beklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt, um sich entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand besteht insbesondere in einer Bonitätsprüfung des Kunden sowie der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta. Da es sich hierbei weder um Hauptleistungspflichten der Beklagten, noch um von ihr angebotene Sonderleistungen handelt, stellt die Bearbeitungsgebühr eine sogenannte „Preisnebenabrede“ dar, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011 – I-6 U 162/10 bei Beck-online).

Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es, wie hier, vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (so BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren, m.w.N. und so auch AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.09.2012, 3 C 262/12 bei juris, AG Mönchengladbach, Urt. v. 05.12.2012, 5 C 346/12, Urt. v. 14.12.2012, 5 C 323/12, Urt. v 26.02.2013, 4 C 492/12 nicht veröffentlicht).

Die in dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. Juni 2012 in der Sache 29 C 519/11 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass es sich bei der Bestimmung bezüglich der Bearbeitungsgebühr um eine wirksame Preishauptabrede handele, wird nach einem Richterwechsel bei dem Amtsgericht Mönchengladbach nicht mehr vertreten.

Die zugesprochenen Prozesszinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

Über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zusteht, war nicht zu entscheiden. Den Antrag zu Ziffer I aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2012, mit dem unter anderem die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangt wurde, hat der Kläger durch den Antrag zu Ziffer I aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2013 ersetzt. Die Beklagte hat sich auf die geänderten Anträge aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2013 eingelassen, indem sie den dort unter Ziffer II aufgeführten Feststellungsantrag anerkannt und hinsichtlich des Zahlungsantrages Klageabweisung beantragt hat. Da der Kläger auf die entsprechende Frage des Gerichts aus dem Beschluss vom 26. Februar 2013 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist mitgeteilt hat, dass er den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufrecht erhalten wolle, war die Klageänderung dahin gehend auszulegen, dass die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 durch die Anträge aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2013 vollständig ersetzt werden sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

An dem mit Beschluss vom 26. Februar 2013 festgesetzten Streitwert (Bl. 92 d.A.) hat sich nichts geändert.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Fragen, ob eine in einem Preisaushang enthaltene oder in einen vorformulierten Vertragstext eingetragene Regelung, durch die ein Darlehensnehmer verpflichtet werden soll, eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und ob diese Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, sind inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und in demselben Sinne entschieden wie seitens des erkennenden Gerichts (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011 – I-6 U 162/10 bei Beck-online; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 365; OLG Karlsruhe, ZIP 2011, 951; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011, 17 U 59/11 bei juris; OLG Celle, WM 2011, 2323; OLG Hamm; Urt. v 11.04.2011, I-31 U 192/10 bei juris; OLG Bamberg, ZIP 2011, 561; OLG Dresden, WM 2011, 2320). Insbesondere sind aus dem hiesigen Landgerichtsbezirk keine aktuellen Entscheidungen bekannt, in deren diese Fragen anders beurteilt würden. Schließlich hat die Beklagte, indem sie den Antrag, festzustellen, dass die zukünftig zu zahlenden Raten um den auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Anteil zu kürzen seien, anerkannt hat, eingestanden, dass auch sie die Bestimmung bezüglich der Bearbeitungsgebühr nicht für wirksam hält.

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