AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
§§ 398; 611 BGB
Das AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung:
AG Mülheim an der Ruhr
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 06.12.2009 durch … für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hünfeld vom 09.20.2009 [sic!] … wird aufrechterhalten, wegen der vorgerichtlichen Mahnkosten jedoch nur in Höhe von 2,00 EUR; Wegen den darüber hinausgehenden Mahnkosten wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld fristgemäß Einspruch eingelegt.
Auf den Einspruch war der Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrechtzuerhalten, denn die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht hat dabei den Zahlungsantrag der Klägerin vom 01.06.2009 in einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides ausgelegt, denn es ist anzunehmen, dass die Klägerin einen zulässigen Antrag stellen will.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 59,95 E aus §§ 611, 398 BGB verlangen.
Der Beklagte hat mit der Firma mit Sitz in … über das Internet einen Vertrag geschlossen, nach dem er für einen Zeitraum von 6 Monaten den Online Zugang zu einer speziellen Suchmaschine für … erhielt. Hierfür haben die Vertragsparteien eine Vergütung von 59,95 € vereinbart.
Der Vertragsschluss erfolgte über das Internetportal … das von der Firma … betrieben wird. Das Impressum dieser Internetseite weist auch auf diese Firma hin.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden.
Die Anmeldemaske enthält unten einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.
Der Vertrag ist nicht durch einen Widerruf des Beklagten unwirksam geworden. Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nicht zUI denn der Beklagte ist kein Verbraucher.
Der Beklagte übt unter der Firma ein Gewerbe aus. Er hat sich auch unter Verwendung seiner gewerblichen E-Mail-Adresse bei der Firma angemeldet.
Auch der nachfolgende Schriftwechsel erfolgt auf Seiten des Beklagten unter Verwendung der gewerblichen E-Mail-Anschrift bzw. des Firmenbriefkopfes.
Die Willenserklärung des Beklagten zum Vertragsabschluss ist auch nicht infolge Anfechtung unwirksam geworden, denn ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor .
Eirte arglistige Täuschung ist nicht ersichtlich, denn die Internetseite enthält, wie dargelegt, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Kostenpflicht. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich aus §§ 280 Abs.2,286 BGB, wobei dieser Anspruch in der Anspruchsbegründung auf 2,00 EUR gegenüber den im Vollstreckungsbescheid noch geltend gemachten 5,00 EUR reduziert worden ist.
Die Firma hat ihre Ansprücheaus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag am 11.09.2008 an die Klagerin abgetreten. Dies hat die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung nachgewiesen.
Soweit der Beklagte vorträgt, er werde auch von einer Firma aus demselben Sachverhalt in Anspruch genommen, steht dies der Klageforderung nicht entgegen. Die Klägerin bestreitet eine solche Abtretung. Hier ist nicht ersichtlich; wann eine Abtretung an die Firma erfolgt sein soll, so dass nicht festgestellt werden kann, dass dies vor dem 11.09.4908 der Fall gewesen ist. Nur dann hätte die Klägerin nicht mehr Forderungsinhaberin werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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