AG München: Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag auf Grund der nicht erfüllten Hoffnung, trotz chronischer Erkrankung trainieren zu können

veröffentlicht am 11. Juli 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 13.10.2011, Az. 213 C 22567/11 – rechtskräftig
§ 611 BGB

Das AG München hat entschieden, dass bei einem Fitnessstudio-Vertrag nicht ohne Weiteres ein Sonderkündigungsrecht besteht, weil sich die Hoffnung des Trainierenden, trotz einer chronischen Erkrankung der Gelenke das Fitnessstudio nutzen zu dürfen, nicht erfüllt haben. Hier habe der Trainierende ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vereinbaren müssen. Aus der Pressemitteilung 33/12 des AG München vom 09.07.2012:
„Anfang April 2010 schloss ein Münchner mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können.

Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1029 Euro vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst.

Dieser weigerte sich zu zahlen. Darauf hin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht:

Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne.

Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne.

Anders liege es aber – da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien- wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.

Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können.

Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

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