AG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
§ 97 Abs. 1 S. UrhG
Das AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:
„Eine Einwilligung lag nicht vor. Allein die Möglichkeit den Stadtplanausschnitt auf der Internetseite der Klägerin aufzurufen und auszudrucken begründet keine (konkludente) Einwilligung darin, die Stadtkarte auch auf der eigenen Internetseite bereitzuhalten. Vielmehr beschränkt sich eine Einwilligung auf die erlaubte Nutzungsart. Im Zweifel werden keine weiteren Rechte übertragen, als es der Zweck der Verfügung erfordert. Dass der Beklagte annehmen durfte, weil er den Plan bei der Klägerin abrufen und ausdrucken durfte, dürfe er diesen auch auf der eigenen Internetseite benutzen, lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht nur nicht in Übereinstimmung bringen, eine derartige Vorstellung eines Nutzers hält das Gericht auch für fernliegend.
[…]
Dass die Beklagte von der Kartenkachel nur „kurze“ Zeit Gebrauch machen konnte aufgrund der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches der Klägerin, kann sie nicht mit Erfolg gegen die Höhe der Lizenz einwenden, zumal sich aus Privatgutachten ergibt, dass die führenden gewerblichen Anbieter, lediglich unbefristete Lizenzen zu Pauschalpreisen vergeben.
Der Schadensersatz berechnet sich in Höhe der geltenden Lizenz (so.). Die Klägerin und auch andere vergleichbare Anbieter berechnen ihre Lizenzen nach festen Tarifen. Die Tarife sehen gerade keine Abstufung nach dem jeweiligen Stand der Kartenaktualisierung vor. Dass der Beklagte mit der Klägerin keinen Tarifvertrag über diese Karte geschlossen hätte, weil diese nicht aktuell ist, kann er gerade nicht einwenden. Er hat die Kartenkachel der Klägerin benutzt und muss sich zur Berechnung so behandeln lassen, als hätte er einen Vertrag zu den üblichen Bedingungen geschlossen. Diese berechnen sich nach dem üblichen Tarif, der bei allen im Gutachten genannten Anbietern auf das gesamte Kartenwerk abstellt und keine Abschläge für ältere Karten vorsieht.
Das Landgericht München I hat in dem vorgelegten Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 0 14276/07, darüber hinaus ausgeführt:
‚Die vom Beklagten vorgetragenen Mängel in der verwendeten Kachel sind hierbei ohne Bedeutung, denn aufgrund des „lebenslangen“ Nutzungsrechts hätte der Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages auch das Recht der Aktualisierung gehabt,…
Auch die AGB der Klägerin sehen in 4.1.1.1 Ziff. 7 ein Recht auf Benutzung der jeweils neusten Fassung vor (Anlage K2) .
Indem der Beklagte ohne Einwilligung und Kenntnis der Klägerin die Kartenkachel nutzte, hat er ihr auch die Möglichkeit genommen, etwaige Mängel der Karte zu beheben und ihm eine aktualisierte und korrigierte Karte anzubieten.‚“
Auf das Urteil hingewiesen hat die Anwaltskanzlei Hild und Kollegen.